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Eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann (§ 3 Nr. 6 LSV).
Eine Ladesäule ist eine Lademöglichkeit für Elektromobile, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann.
Ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Mindestladeleistung von 3,7 und höchstens 22 Kilowatt an ein Elektromobil übertragen werden kann (vgl. § 3 Nr. 7 LSV).
Ein DC-Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt an ein Elektromobil übertragen werden kann.
Ein Netzanschluss ist die technische Verbindung des Ladestandorts an das Energieversorgungsnetz (Nieder- und Mittelspannungsnetz) sowie das Telekommunikationsnetz (Nr. 2 Abs. 3 der Förderrichtlinie). Dabei sind die Netzanschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers einzuhalten. Zähleranschlusssäulen können ebenfalls dem Netzanschluss zugeordnet werden, wenn der Zähler nicht in die Ladesäule integriert ist.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren usw. gelten nicht als Beginn des Vorhabens (Nr. 4 Abs. 1 der Förderrichtlinie).
Die Begriffe Projektlaufzeit, Vorhabenlaufzeit und Bewilligungszeitraum sind in diesem Förderprogramm gleichbedeutend. Die Vorhabenlaufzeit soll nicht länger als 12 Monate betragen. (Nr. 7.3 Abs. 6 der Förderrichtlinie). Die Verlängerung der Frist ist nur in begründeten Fällen auf Antrag möglich.
Eine Ertüchtigung ist die baulich-technische Anpassung einer Ladevorrichtung zur Steigerung der Leistungsfähigkeit bezüglich des Netzanschlusses.
Ein zusätzlicher Mehrwert kann durch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses entstehen. Dieser liegt z.B. vor, wenn die bestehende Ladeinfrastruktur
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