Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Welche Medikamente sind spätestens seit den BBhV-Änderungen nicht mehr beihilfefähig?

Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie für sonstige, in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr verordnungsfähige Arzneimittel (z. B. sogenannte Lifestyle-Präparate wie potenzsteigernde Mittel oder Abmagerungs- und Haarwuchsmittel), die nach dem 01.08.2004 gekauft werden, sind nicht mehr beihilfefähig.

Ausgenommen sind Aufwendungen für Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Kinder mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen können im Ausnahmefall auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig sein, sofern sie als Therapiestandard gelten. Die vollständige Ausnahmeliste mit allen anerkannten schwerwiegenden Erkrankungen und den dazugehörigen Arzneimittel- bzw. Wirkstoffgruppen ist in der Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der z. Zt. gültigen Fassung (siehe unter http://www.g-ba.de/) enthalten (Anlage 6 zu § 22 (2) Nr. 3 Buchstabe c BBhV).

Von den vorstehenden Neuerungen sind zahlreiche Medikamente betroffen, deren Aufwendungen nach altem Recht beihilfefähig waren. Vor Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung ergangene richterliche Entscheidungen über die Beihilfefähigkeit bestimmter Medikamente (z.B. potenzsteigernde Mittel, Haarwuchsmittel) können deshalb für die Beurteilung der Frage der Beihilfefähigkeit nicht mehr herangezogen werden.

Wer kann Beihilfe erhalten?

Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte sowie deren Hinterbliebene erhalten für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Personen Beihilfen, solange sie Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld haben.

Berücksichtigungsfähige Personen sind der Ehegatte oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten (sofern dessen Einkommen 20.000,- Euro im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragsstellung nicht erreicht) sowie die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten (soweit diese nicht aus eigenem Recht beihilfeberechtigt sind).

Ein Beihilfeanspruch besteht nur noch für Tarifbeschäftigte, die vor dem 01.08.1998 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit dem Bund standen und deren Beihilfeanspruch im damaligen BAT oder MTArb geregelt war. Dies bedeutet, dass alle Tarifbeschäftigten, die nach dem 31.07.1998 erstmals eingestellt worden sind, keine Beihilfe zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen erhalten können. Tarifbeschäftigten in Teilzeitbeschäftigung kann zu den beihilfefähigen Aufwendungen nur anteilig im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft Beihilfe gewährt werden.

Für Tarifbeschäftigte die nach BAT-Ost eingestellt wurden, besteht kein Beihilfeanspruch.

Ab dem Zeitpunkt der Verrentung und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt der Beihilfeanspruch.

Worauf ist bei der Beantragung von Beihilfe zu achten?

Es kann nur über eine Beihilfe entschieden werden, wenn ein schriftlicher Antrag der beihilfeberechtigten Person vorliegt.

Für die Antragstellung sind Formblätter vorgeschrieben. Diese stehen zum Download zur Verfügung.

Der Beihilfeantrag muss vom Beihilfeberechtigten eigenhändig unterschrieben werden. Es bedarf der Vorlage einer Vollmacht, wenn eine andere Person die Berechtigung zur Antragstellung erhalten soll.

Bei der erstmaligen Antragstellung sind vollständige Angaben erforderlich. Fehlende oder unvollständige Angaben machen Rückfragen erforderlich, die zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Beihilfeanträge führen.

Angaben zu den Versicherungsverhältnissen, zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienzuschlag sind durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen.

Ergeben sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, sind diese der Festsetzungsstelle umgehend anzuzeigen.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 EUR betragen und diese innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt werden. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. In der Regel genügt die Vorlage von Rechnungsduplikaten oder Kopien. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich.

Ist auf eine Antragsfrist zu achten?

Beihilfen müssen innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung (Rechnungsdatum, Kaufdatum des Medikaments oder Hilfsmittels) beantragt werden. Maßgebend ist das Eingangsdatum des Beihilfeantrages.

Ist die Art des Krankenversicherungsverhältnisses für die Beihilfehöhe von Bedeutung?

Die Höhe der festzusetzenden Beihilfe richtet sich nach der Art des Krankenversicherungsverhältnisses. Da die Beihilfe nachrangig ist, sind Aufwendungen, für die der Berechtigte anderweitig Ersatz beanspruchen kann, grundsätzlich nicht beihilfefähig. Aus diesem Grund benötigt die Beihilfestelle stets aktuelle Informationen über die Art des Krankenversicherungsverhältnisses.

Wann ist eine vorherige Anfrage bei der Festsetzungsstelle notwendig?

Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen, ambulante psychotherapeutische Behandlungen, Fahrtkosten anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung, Suchtbehandlungen, stationäre Rehabilitationen, Mutter/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen, ambulante Rehabilitationen und künstliche Befruchtung sind nur beihilfefähig, wenn die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung bzw. vor Entstehen der Aufwendungen von der Festsetzungsstelle anerkannt worden ist.

Für die Voranerkennung ist zum Teil die Vorlage eines der Maßnahme befürwortendes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten erforderlich.

Werden im Ausland entstandene krankheitsbedingte Aufwendungen erstattet?

Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln.

Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehenden Kosten sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1000,00 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen.

Den Belegen von mehr als 1000,00 EUR ist eine Übersetzung beizufügen. Bis 1000,00 EUR ist eine kurze Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers über Art und Umfang der Behandlung ausreichend.

Nicht beihilfefähig sind Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen.

Da erfahrungsgemäß die Behandlungskosten in einigen Ländern deutlich höher sind als in der Bundesrepublik Deutschland und die Übersetzungen und die fiktive Kostenaufstellung mit hohem Aufwand verbunden sind, empfiehlt sich für jeglichen Auslandsaufenthalt der Abschluss einer zusätzlichen Auslands- oder Reisekrankenversicherung bzw. Rücktransportversicherung.

Kann für Sehhilfen eine Beihilfe gewährt werden?

Die Beihilfefähigkeit von Sehhilfen wurde mit der Änderung der Beihilfevorschriften zum 01.01.2004 stark eingeschränkt. Seither und bis zum 31.12.2020 sind Aufwendungen für Brillen und Kontaktlinsen für Personen über 18 Jahren - in Anlehnung an die Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung - nur noch bei Vorliegen besonders schwerwiegender medizinischer Indikationen beihilfefähig.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker.

Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil 

a) sich die Refraktion geändert hat,

b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c) sich die Kopfform geändert hat.

Dabei wird ausdrücklich auf den Kauf und nicht auf eine nicht gewährte Beihilfe zu einer Sehhilfe hingewiesen.

Ggf. setzen Sie sich im Vorfeld mit Ihrer Festsetzungsstelle in Verbindung.

Was muss bei zahnärztlichen Behandlungen und Zahnersatz beachtet werden?

Bei Aufwendungen für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Implantate usw.) sind die Material- und Laborkosten (einschließlich Edelmetall und Keramik) bis zum 31.12.2020 zu 40 % und seit dem 01.01.2021 zu 60 % beihilfefähig.

Implantologische und funktionsanalytische Leistungen sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig.

Bei kieferorthopädischen Behandlungen ist vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan der Festsetzungsstelle zur Zustimmung vorzulegen.

Welche Medikamente sind spätestens seit den BBhV-Änderungen nicht mehr beihilfefähig?

Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie für sonstige, in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr verordnungsfähige Arzneimittel (z. B. sogenannte Lifestyle-Präparate wie potenzsteigernde Mittel oder Abmagerungs- und Haarwuchsmittel), die nach dem 01.08.2004 gekauft werden, sind nicht mehr beihilfefähig.

Ausgenommen sind Aufwendungen für Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Kinder mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen können im Ausnahmefall auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig sein, sofern sie als Therapiestandard gelten. Die vollständige Ausnahmeliste mit allen anerkannten schwerwiegenden Erkrankungen und den dazugehörigen Arzneimittel- bzw. Wirkstoffgruppen ist in der Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der z. Zt. gültigen Fassung (siehe unter http://www.g-ba.de/) enthalten (Anlage 6 zu § 22 (2) Nr. 3 Buchstabe c BBhV).

Von den vorstehenden Neuerungen sind zahlreiche Medikamente betroffen, deren Aufwendungen nach altem Recht beihilfefähig waren. Vor Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung ergangene richterliche Entscheidungen über die Beihilfefähigkeit bestimmter Medikamente (z.B. potenzsteigernde Mittel, Haarwuchsmittel) können deshalb für die Beurteilung der Frage der Beihilfefähigkeit nicht mehr herangezogen werden.

Hinweis zum Datenschutz

Für die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen sind die Privatsphäre und die Datensicherheit unserer Nutzerinnen und Nutzer ein hohes Gut. Wir weisen Sie deshalb auf unsere Datenschutzerklärung hin. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich damit einverstanden.

OK