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FAQ rund um das Thema "Förderung der Nachrüstung von schweren Kommunalfahrzeugen".
Das Antragsportal ist geschlossen, eine Antragstellung ist nicht mehr möglich. Eine erneute Öffnung des Portals ist nicht beabsichtigt.
Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt:
Gefördert werden dabei System- und externe Einbaukosten der Nachrüstung von genehmigten Abgasnachbehandlungssystemen zur Reduzierung der Stickoxidemissionen.
Schwere Kommunalfahrzeuge (Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen) der Schadstoffklassen der Stufen A und B (Euro I und II) gemäß der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung 91/542/EWG bzw. der Stufen A, B1, B2 und C (Euro III, IV, V und EEV) gemäß der Richtlinie 2005/55/EG oder der Schadstoffklassen der Stufe A und B gemäß der Richtlinie 70/220/EWG (Euro 3 und 4) oder der Schadstoffklasse Euro 5 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Die überwiegend entweder in einer der im Anhang II gemäß der geänderten Förderrichtlinie vom 6. November 2019 oder in einer der in den Folgejahren vom Umweltbundesamt zu den NO2-Grenzwertüberschreitungen veröffentlichten Listen genannten Kommunen eingesetzt werden.
Der förmliche Förderantrag wird elektronisch über das Förderportal des Bundes easy-Online erstellt. Den Link finden Sie unter Antragsverfahren.
Ergänzend zur elektronischen Fassung müssen diese Anträge innerhalb von vier Wochen nach elektronischer Antragstellung rechtsverbindlich unterschrieben schriftlich (Papierform) bei uns eingereicht werden.
Die gefahrene Wegstrecke muss mehr als 50 % in einer oder mehrerer der in Anhang II genannten Kommunen betragen. Einen Vordruck zur Erklärung zum überwiegenden Einsatz finden Sie unter Antragsbearbeitung.
Nein, mit dem Vorhaben darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen werden. Als begonnenes Vorhaben ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Die Planung des Vorhabens sowie eingeleitete Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Die Förderquote (Beihilfeintensität) beträgt höchstens 80 Prozent der Umrüstungskosten (System- und Einbaukosten) und ist im Rahmen der geänderten Richtlinie vom 6. November 2019 auf einen Höchstbetrag von 14.400 Euro pro Fahrzeug begrenzt. Dieser Förderbetrag darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden. Laufende Betriebskosten im Anschluss an die erfolgte Nachrüstung sind nicht förderfähig.
Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Antrags entsprechend der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen.
Nein, laufende Betriebskosten sind nach Nr. 5 Satz 6 der FRL nicht förderfähig.
Nein, nach Nr. 2 Satz 2 der FRL sind nur System- und externe Einbaukosten förderfähig.
Eine Kumulierung von Fördermitteln Dritter für denselben Fördergegenstand ist nur bis zur jeweils zulässigen Höchstbeihilfeintensität möglich. Im Falle der Förderung durch mehrere Stellen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nr. 1.4 zu § 44 BHO zu beachten.
Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet zu erklären und nachzuweisen, ob und gegebenenfalls inwieweit für den Fördergegenstand bzw. das Projekt weitere Fördermittel beantragt worden sind. Änderungen sind der BAV unverzüglich anzuzeigen.
Grundlage der für die Bonitätsprüfung vorzulegenden Unterlagen ist die Richtlinie für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA). Dabei hängt es von der Rechtsform und der Höhe der beantragten Bundesmittel des Antragstellers ab, welche Unterlagen vorzulegen sind.
Gebietskörperschaften und kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von der Bonitätsprüfung ausgenommen.
Juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und natürliche Personen haben bei einem erstmaligen Antrag stets folgende Unterlagen beizufügen: • Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei • Eigenerklärung (formlos) zur Zahlung von Steuern und Abgaben
Sollten aufgrund einer Erweiterung der Bonitätsprüfung noch weitere Unterlagen notwendig sein, werden diese gesondert von uns angefordert.
Mit der Bestätigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden dem Antragsteller folgende Unterlagen übersandt, die rechtsverbindlich unterschrieben an die BAV zurückzusenden sind:
• Erklärung Leasing • Erklärung überwiegender Einsatz • Erklärung zur Vorhabensrealisierung • Bestätigung der Belehrung über die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) • Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung 2014/C 249/01 der Europäischen Kommission • Einwilligung Datenverarbeitung • Bestätigung des Einsatzes der nachgerüsteten Fahrzeuge (von der Kommune bestätigt)
In Kopie oder digitaler Form
• Anlage Vorhabenbeschreibung • Anlage Fahrzeuge • Zulassungsbescheinigungen Teil I
Der Zuwendungsempfänger hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei reagensgestützten Abgasnachbehandlungssystemen das Reagens während des Betriebes des Fahrzeugs in ausreichender Quantität und Qualität im Reagenstank des Fahrzeugs zur Verfügung steht. Dies ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre vorzuhalten.
Nach dem Zeitpunkt der Bewilligung der Nachrüstung darf das schwere Kommunalfahrzeug durch den Betreiber für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht veräußert oder verschrottet werden, mit Ausnahme von Fällen eines Totalschadens durch Unfall oder Motorschaden. Das schwere Kommunalfahrzeug muss nach der Nachrüstung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren überwiegend in einer der in Anhang II genannten Städten/Kommunen eingesetzt werden. Darüber hinaus darf in dem genannten Zeitraum keine Änderung der Klassifizierung des Fahrzeugs vorgenommen werden.
Die Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt elektronisch über das Förderportal des Bundes profi-online nach Abschluss des Vorhabens. Zusätzlich ist der Verwendungsnachweis rechtsverbindlich unterschrieben mit folgenden Unterlagen bei der BAV auf dem Postweg einzureichen:
• Ausdruck des elektronischen Verwendungsnachweises mit rechtsverbindlicher Unterschrift • Rechnungen über die System- und externen Einbaukosten • Nachweis der Auszahlung der Rechnungsbeträge (z.B. Bestätigung der Buchhaltung, Kontoauszüge) • Bestätigung des Einbaus eines Stickoxidminderungssystems mit erhöhter Minderungsleistung, welches eine ABE des Kraftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang I zur FRL erhalten hat, durch Eintragung der Nachrüstung in der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeuges auf Grundlage der Einbaubescheinigung • Vorlage einer Kopie der ABE des Kraftfahrt-Bundesamtes für das verbaute NOx-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung gemäß Anhang I zur FRL • Bestätigung der jeweiligen im Anhang II zur FRL genannten Kommune, dass das schwere Kommunalfahrzeug in deren Gebiet überwiegend eingesetzt wird
Bei Zuwendungen nach diesem Förderaufruf werden folgende Kriterien in der untenstehenden Reihenfolge für eine Priorisierung herangezogen:
a) Anträge aus Kommunen mit bestehenden Zufahrtsbeschränkungen für Diesel-Kraftfahrzeuge werden bevorzugt gefördert. b) Anträge aus Kommunen ohne Zufahrtsbeschränkungen für Diesel-Kraftfahrzeuge und mit einer NO2-Belastung von 45 μg/m3 oder mehr im Jahresmittel werden bevorzugt gefördert. Kann nicht allen dieser Anträge entsprochen werden, werden sie absteigend nach der Höhe der Belastung gereiht. c) Anträge von Antragsstellern aus weniger belasteten Kommunen, die sich auf die Nach-rüstung von zehn schweren Kommunalfahrzeugen im Sinne der Förderrichtlinie oder mehr beziehen, werden bevorzugt gefördert. Kann nicht allen dieser Anträge entsprochen werden, werden sie absteigend nach der Anzahl der nachzurüstenden schweren Kommunalfahrzeuge gereiht.
Anhang II der Förderrichtlinie findet Anwendung.
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen Schloßplatz 9 26603 Aurich Tel.: 04941/602-788 Fax.: 04941/602-81793 E-Mail: Diesel-HWNR@bav.bund.de
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