Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Entwicklung von Systemen zur Hardware-Nachrüstung von Dieselkraftfahrzeugen

Neue Förderrichtlinie vom 07. Januar 2021 mit Änderungen vom 14. Januar 2021, 15. Juli 2021 und 08. August 2022 - Antragstellung im Jahr 2023 bis zum 31. Oktober 2023

Am 07. Januar 2021 wurde die Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Entwicklung von Systemen zur Hardware-Nachrüstung von Dieselkraftfahrzeugen der Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 der Schadstoffklassen Euro I, II, III, IV, V und EEV oder Euro 3, 4 und 5 sowie mobilen Maschinen vom 15. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Diese Förderrichtlinie wurde mit Änderung der Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Entwicklung von Systemen zur Hardware-Nachrüstung von Dieselkraftfahrzeugen der Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 der Schadstoffklassen Euro I, II, III, IV, V und EEV oder Euro 3, 4 und 5 sowie mobilen Maschinen vom 14. Januar 2021, veröffentlicht am 28. Januar 2021 im Bundesanzeiger, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Mit Bekanntmachung vom 23. Juli 2021 (BAnz AT 23.07.2021B5) wurde die Förderrichtlinie für die Entwicklung von Systemen zur Hardware-Nachrüstung von Dieselkraftfahrzeugen der Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 der Schadstoffklassen Euro I, II, III, IV, V und EEV oder Euro 3, 4 und 5 sowie mobilen Maschinen angepasst. Mit der dritten Änderung der Bekanntmachung der Förderrichtlinie vom 08. August 2022 wurde der Fördergegenstand wie folgt erweitert: Der Einsatz technologisch fortschrittlicher Nach- und Umrüstsysteme kann einen zusätzlichen Beitrag zur Senkung von Emissionen (CO2 und/oder Schadstoffe) ermöglichen. Förderfähig sind in diesem Sinne auch solche Entwicklungen, die (weitgehend) CO2-emissionsfreie Antriebstechnologien (z. B. Elektromotoren oder wasserstoffbasierte Verbrennungsmotoren) in benzin- oder dieselbetriebene Bestandsfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3, Anhänger/Auflieger der Klassen O3 und O4 und mobilen Maschinen integrieren. Für eine Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr ist eine ABE des Kraftfahrt-Bundesamts erforderlich.

In diesem Zusammenhang erfolgt folgender Hinweis: Förderanträge können auf Basis der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 von der BAV bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden. Die zu fördernden Projekte dürfen hinsichtlich ihrer Laufzeit den 30. Juni 2026 nicht überschreiten.

Eine Vielzahl von Kommunen in Deutschland sieht sich einer teilweise erheblichen Stickstoffdioxid-Belastung ausgesetzt. Die Bundesregierung hat daher ergänzend zu dem „Sofortprogramm Saubere Luft 2017 bis 2020“ ein Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität am 2. Oktober 2018 vorgestellt, das mit weiteren Maßnahmen helfen soll, die Luftqualität und damit den Gesundheitsschutz der Bevölkerung in belasteten Städten und anliegenden Landkreisen effektiv zu verbessern.

Gegenstand der Förderung ist die Entwicklung eines Systems zur Hardware-Nachrüstung zur Reduzierung der Stickstoffdioxid- oder Partikelemissionen im Wege der Abgasnachbehandlung oder zur Heranführung an ein Nullemissionsniveau im Bereich der Treibhausgasemissionen.

Die Anträge können über das Förderportal easy-Online gestellt werden. Den Link zum Antragsportal finden Sie unter der Rubrik "Antragsverfahren".

Die Förderrichtlinie

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Förderung der Entwicklung von Systemen zur Hardware-Nachrüstung von Dieselkraftfahrzeugen

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E-Mail: systementwicklung-HWNR@bav.bund.de

Eine Rechtsberatung kann nicht erfolgen.

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