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FAQ rund um das Thema "Sonderaufruf Ersatzmobilität für Personal in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Corona-Testlaboren".
Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.
Stand: 02.07.2020
Die Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs durch eine teilnahmeberechtigte Person für maximal einen Monat.
Anträge auf Auszahlung der Fördermittel für den Zeitraum vom 27. April 2020 bis zum 26. Juni 2020 können noch bis zum 31. Juli 2020 gestellt werden.
Die/der Beschäftigte muss zudem im Besitz eines gültigen PKW-Führerscheins sein!
Beschäftigte
gelten Sinne des Förderaufrufs nicht als berechtigte Personen!
Die Beschäftigten in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Corona-Testlaboren füllen den Vordruck Nachweis der Berechtigung zur Vorlage bei einer teilnehmenden Autovermietung aus. Der Arbeitgeber bestätigt auf diesem Formular, dass die/der Beschäftigte das Angebot in Anspruch nehmen durfte.
Gegen Vorlage des ausgefüllten Berechtigungsnachweises konnte das Mietfahrzeug direkt bei einer teilnehmenden Autovermietung im Zeitraum vom 27. April 2020 bis zum 26. Juni 2020 angemietet werden.
Die Kosten für eine Inanspruchnahme eines Mietwagens nach dem 26. Juni 2020 sind nicht förderfähig.
Die Abrechnung mit der teilnehmenden Autovermietung übernimmt zentral die BAV.
Treibstoffkosten und erhöhte Kosten, die durch die Rückgabe von nicht ausreichend betankten Mietfahrzeugen entstehen, tragen die Fahrzeugmieter selbst!
Kosten, die durch Überschreitung der Freikilometer (125 km pro Tag) entstehen, werden ebenfalls nicht erstattet.
tragen die Fahrzeugmieter selbst!
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Ein Versicherungsschutz (Kraftfahrzeughaftpflicht und –Kasko) mit einer Selbstbeteiligung des Fahrzeugführers in Höhe von 175,- Euro ist eingeschlossen.
Der förmliche Förderantrag wird elektronisch über das Förderportal des Bundes easy-Online erstellt und eingereicht. Ergänzend zur elektronischen Fassung ist der Antrag rechtsverbindlich unterschrieben in Schriftform im Original an die BAV zu versenden. Die auf der Internetseite aufgeführten Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen. Eine elektronische Signatur ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.
Für die Bearbeitung sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich und zusammen mit dem Antrag einzureichen: • ausgedruckter, rechtsverbindlich unterzeichneter Antrag • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Nachweis der Berechtigung zur Vorlage bei einer teilnehmenden Autovermietung“ (im Original) • unterschriebene Abtretungserklärung (Kopie) • Kopie des Mietvertrages • Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis • Erklärung und Belehrung über die subventionserheblichen Tatsachen • Rechnung(en) für den abgelaufenen und beendeten Mietzeitraum
Eine Festsetzung und Auszahlung erfolgt erst, wenn die Rechnung(en) für den abgelaufenen und beendeten Mietzeitraum vorliegen.
Der Sonderaufruf „Ersatzmobilität für Personal in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Corona-Testlaboren – COVID-19“ ist mit Ablauf des 26. Juni 2020 beendet worden.
Der Begriff der „Pflegeeinrichtung“ ist für diesen Sonderaufruf im Sinne der gesetzlichen Definition auszulegen. Gemäß § 71 SGB XI sind sowohl ambulante Einrichtungen (Pflegedienste) als auch stationäre Einrichtungen (Pflegeheime) als Pflegeeinrichtungen anzusehen.
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