Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Fragen und Antworten

FAQ rund um das Thema "Digitale Testfelder an Bundeswasserstraßen".

Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.

Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.

1. Was wird unter der Erreichung des Förderziels verstanden?

Ziel dieses Förderprogrammes ist es die Forschung und Entwicklung sowie die Einrichtung von Digitalen Testfeldern auf Bundeswasserstraßen zu fördern. Der Industrie soll die Erprobung von Systemen ermöglicht und die Entwicklung hin zur hoch oder sogar voll automatisierten Navigation in der Binnenschifffahrt gefördert werden. Dadurch wird der Einsatz kleinerer Schiffsgefäße gefördert, sodass die Binnenschifffahrt auch im Bereich der Nebenwasserstraßen gestärkt wird. Durch engagierte Digitalisierungsmaßnahmen kann das enorme Potential des Verkehrsträgers Binnenschiff zur Erreichung der Klimaziele ausgeschöpft und die Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt erhöht werden.
Darüber hinaus sollen die Herausforderungen an die hohen Sicherheitsstandards auf den Bundeswasserstraßen aufrechterhalten bzw. weiterentwickelt werden. Die zu erreichenden Ziele der Richtlinie sind jederzeit Ausgangspunkt jeglicher Entscheidungen der Bewilligungsbehörde.

2. Was ist unter dem Begriff Förderfähigkeit (FRL: Zuwendungsfähigkeit/Zuwendungswürdigkeit) zu verstehen?

Förderfähigkeit (Zuwendungsfähigkeit)
Zur Feststellung der Förderfähigkeit wird ermittelt, ob die Zuwendung zulässig, erforderlich und angemessen im Sinne eines sparsamen Einsatzes von Bundesmitteln ist. Hierbei sind formelle, zuwendungsrechtliche, betriebswirtschaftliche, technische, ggf. wissenschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, das heißt es wird die Übereinstimmung des im Förderantrag beschriebenen Projektes mit den in der Förderrichtlinie benannten Fördergegenständen und -bedingungen bewertet.

Förderwürdigkeit (Zuwendungswürdigkeit)
Die Förderwürdigkeit bewertet das Qualitätsniveau der zu fördernden Projekte bzw. der Förderanträge. Sie hängt davon ab, inwieweit das beantragte Projekt die durch rechtliche Vorgaben zu erfüllenden Kriterien erfüllt.

3. Welche einschlägigen Rechtsgrundlagen und Bestimmungen kommen zur Anwendung bzw. gilt es zu beachten?

Zuwendungen können auf Antrag nach Maßgabe der Förderrichtlinie vom 02.12.2021 in Verbindung mit den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) sowie auf Grundlage des jeweils geltenden Förderaufrufs gewährt werden.

Einschlägige Rechtsgrundlagen sind unter anderem:

  • Förderrichtlinie für Forschung und Entwicklung auf Digitalen Testfeldern der Wasserstraßen
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)
  • §§ 23 und 44 sowie § 91 und § 100 Bundeshaushaltsordnung
  • §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO insbesondere Abschnitt 4), bzw. des FuEul-Unionrahmens (Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1-29), sofern dessen Voraussetzungen bei der antragstellenden Einrichtung vorliegen
  • Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) (insbesondere §§ 2, 3 und 4 SubvG )

4. Welche Bedeutung haben die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P (-Kosten))"?

Die ANBest-P (-Kosten) enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Antragsteller sind verpflichtet, diese Nebenbestimmungen zu beachten.

Die ANBest-P (-Kosten) enthalten Regelungen zur Anforderung und Verwendung der Zuwendung, zur nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung, zur Vergabe von Aufträgen, für die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenständen, zu Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers, zum Nachweis der Verwendung, zur Prüfung der Verwendung und Erstattung der Zuwendung bzw. Verzinsung.

5. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, außeruniversitäre Einrichtungen, Ingenieurbüros sowie Konsortien/Verbünde der vorgenannten Einheiten unabhängig von ihrer Rechtsform. Jeder Zuwendungsempfänger muss zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel jeweils mindestens eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben.
Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die von Bund und Ländern grundfinanziert werden (institutionelle Förderung), kann nur außerhalb der Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

6. Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?

Von der Förderung ausgeschlossen, ist

  • ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S.1-28);
  • ein Unternehmen, welches einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist;
  • ein Unternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

7. Kann ein Antragsteller einen Dritten mit der Durchführung der Antragstellung beauftragen?

Ja, wenn eine entsprechende Beauftragung des Dritten durch den Antragsteller erfolgt und eine Vertretungsvollmacht vorgelegt werden kann.

8. Wann wird auf Ausgabenbasis und wann auf Kostenbasis gefördert?

Die Basis der Förderung richtet sich nach der Natur des Fördernehmers sowie konkretem Beitrag im Forschungsprojekt. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden auf Kostenbasis gefördert. Forschungseinrichtungen, Hochschulen und sonstige Antragsteller, die keine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind, werden auf Ausgabenbasis gefördert.

9. Ist die Förderhöhe begrenzt?

Wirtschaftlich tätigen Unternehmen gewährt der Bund für Vorhaben nach Nr. 4 dieser Richtlinie jeweils eine Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung.

Für wirtschaftlich tätige Unternehmen bemisst sich die Höhe der Förderung dabei nach den Freistellungsgrenzen des Art. 25 AGVO. Danach kann Förderung gewährt werden:

Für Grundlagenforschung: bis zu 100% der förderfähigen Kosten
Für industrielle Forschung: bis zu 50% der förderfähigen Kosten
Für experimentelle Entwicklung: bis zu 25% der förderfähigen Kosten
Für Durchführbarkeitsstudien: bis zu 50% der förderfähigen Kosten

Eine Erhöhung der Förderquoten auf bis zu 80% bei kleinen und mittleren Unternehmen, bei wirksamer Zusammenarbeit, oder bei weiter Verbreitung der Ergebnisse des Vorhabens nach Art. 25 Abs. 6 AGVO ist möglich. Die hierzu benötigten Informationen und Unterlagen sind dem Antrag beizufügen bzw. auf Verlangen vorzulegen.
Die einzelnen förderfähigen Kosten ergeben sich aus Art. 25 Abs. 3 AGVO. Die Begriffsbestimmungen der einzelnen Forschungskategorien ergeben sich aus Art. 2 Nr. 84-87 AGVO.

Sofern ein Antragsteller eine Zuwendung nach Maßgabe des FuEul-Unionsrahmens erhalten kann, gewährt der Bund für Vorhaben nach Nr. 3 eine Projektförderung im Wege einer Vollfinanzierung bezüglich der förderfähigen Ausgaben.

10. Wann ist ein Vorhaben als "begonnen" anzusehen?

Nach Nr. 6.4 der Förderrichtlinie vom 02.12.2021 darf mit dem Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird, noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich bereits der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- und Dienstleistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Bereits geleistete Vorarbeiten sind nachzuweisen, aber nicht förderfähig.

Mit einem Vorhaben darf erst ab Erhalt eines Förderbescheides begonnen werden.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann nur in eng begrenzten Einzelfällen auf Antrag gewährt werden. Die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt auf eigenes Risiko des Antragstellers und liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde aus der Prüfung der vorliegenden, vollständigen und postalisch eingegangenen Antragsunterlagen (in Abstimmung mit dem BMDV).
Voraussetzung ist,

  • dass es nach aktuellem Bearbeitungsstand eine positive Förderentscheidung geben wird,
  • die Dringlichkeit (Unzumutbarkeit des Abwartens des Zuwendungsbescheides) nachgewiesen wird
  • sowie aktenkundig versichert wird, dass der Antragsteller für sein Projekt auf Bundesmittel – trotz Maßnahmenbeginns auf eigenes Risiko – angewiesen ist.

11. Kann der Beginn eines Teils des Vorhabens bereits einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn für das gesamte Vorhaben auslösen?

Ja. Ist ein Teilabschnitt bereits vor Antragstellung bzw. Bewilligung in Auftrag gegeben und Bestandteil des gesamten beantragten Vorhabenpakets, ist das Vorhaben insgesamt als begonnen zu werten. Handelt es sich dagegen um ein in sich geschlossenen und abgrenzbaren Abschnitt, der nicht im Kontext mit dem Vorhaben gemäß Antrag steht, liegt kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Sollen mehrere voneinander abgrenzbare Einzelmaßnahmen gefördert werden, ist pro Einzelmaßnahme zu prüfen, ob sie jeweils bereits begonnen wurde.

12. Können Mittel auch rückwirkend beantragt werden?

Nein. Grundsätzlich werden nur Projekte gefördert, die noch nicht begonnen haben. Eine rückwirkende Finanzierung, beispielsweise für das vorangegangene Jahr, ist ausgeschlossen.

13. Welche Bedeutung hat der Bewilligungszeitraum?

Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Zuwendungsgeber dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine Finanzierungszusage macht. Es ist der Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung bereitgestellt werden. Somit ist der Förderzeitraum der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger das Vorhaben auch durchführen muss.

Das geförderte Vorhaben muss bis spätestens zum 31.12.2024 vollständig abgerechnet und abgeschlossen sein.

14. Welche Ausgaben sind förderfähig?

Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Vorhaben mit den folgenden Schwerpunkten:

a) Einrichtung physischer und virtueller Testfelder der Binnenschifffahrt und küstennahen Schifffahrt zur Erprobung und Evaluation oben genannter innovativer Automatisierungslösungen. Dabei insbesondere:

  • Entwicklung und Weiterentwicklung schwimmender nachhaltiger Versuchsträger auf deutschen Wasserstraßen für die Erprobung von Automatisierungslösungen (z. B. in der Bahnführung, der automatisierten Schleuseneinfahrt und An-/Ablegemanöver) im Hinblick auf hohe Automatisierungsstufen
  • Eruierung der Möglichkeiten digitaler Breitbandkommunikation

b) Funktionsentwicklung und Demonstration von Assistenzsystemen der Automatisierungsstufen 3 bis 5 (nach Definition der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR): bedingte Automatisierung, erweiterte Automatisierung sowie Vollautomatisierung). Dabei insbesondere:

  • Untersuchung und Erprobung von bordseitiger sowie gemischt bord- und landseitiger Unterstützung für Navigationsaufgaben auf deutschen Wasserstraßen und in Vorbereitung des Umschlags
  • Experimentelle Integration und Erprobung von digitalen Schifffahrtszeichen in Bordsystemen
  • Bewertung aktueller Fahrsituationen mit dem Ziel der erhöhten Sicherheit
  • Bereitstellung und Nutzung von simulationsbasierten Ansätzen wie Virtual Reality und Mixed Reality zur zielgerichteten Vorabvalidierung sicherheitskritischer Automatisierungsfunktionen
  • Notfallfunktionalitäten und Entscheidungshilfen zur sicheren Handhabe in kritischen Situationen

c) Digitalisierung und Vernetzung der Landseite (z. B. Leitzentren/Fernsteuerzentralen, Managementsysteme der Reedereien) mit Bordsystemen. Es sollen Messsysteme entwickelt und getestet werden, die eine echtzeitnahe Datenerfassung an den deutschen Wasserstraßen ermöglichen. Dazu zählt auch der Austausch aktueller Daten über Besonderheiten der Wasserstraße wie wasserbauliche Maßnahmen, örtlich spezifische Abladetiefen, Lage von Niedrigwasserrinnen, Pegelstände und weitere Verkehrsinformationen sowie die Nutzung von Edge-Computing-Verfahren zur lokalen Aufbereitung und Nutzbarmachung von Daten aus verteilen Multi-Sensorsystemen.

d) Berücksichtigung und Analyse rechtlicher Aspekte von Automatisierung und Assistenzsystemen mit Bezug auf die Vorbereitung und spätere Umsetzung von neuen Richtlinien, Vorschiften und Standards. Dazu zählt auch die Identifikation von Risiken und darauf aufbauend die Erarbeitung möglicher künftiger Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Automatisierungs- und Assistenzsystemen.

15. Was passiert bei nachträglicher Kostenerhöhung aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse nach einer Kostenschätzung?

Die Zuwendungssumme wird grundsätzlich als Höchstbetrag gewährt. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich (siehe Nr. 1.2 ANBest-P bzw. Nr. 1.2.1 ANBest-P-Kosten).

16. Ist bei der Vergabe von Aufträgen Vergaberecht zu beachten?

Ja, Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 3 ANBest-P (bzw. Nr. 3 ANBest-P-Kosten), die als Nebenbestimmung verbindlicher Teil des Zuwendungsbescheides wird.
Anzumerken ist hierbei, dass eine Markterkundung zur Ermittlung von Kostenvoranschlägen, nicht deckungsgleich mit einem offiziellen Vergabeverfahren ist.

Ausgaben für zuwendungsfähige Maßnahmen, die auf nicht ordnungsgemäß vergebenen Aufträgen beruhen, können nicht berücksichtigt werden.

17. Wie erfolgt eine Antragstellung?

Einzelheiten zum Antragsverfahren werden unter Nummer 10. („Verfahren“) der Förderrichtlinie vom 02.12.2021 beschrieben.
Alle Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Internetseite der BAV: https://www.bav.bund.de
Den Direktlink zum Antragsformular finden Sie im Bereich „Antragsverfahren“. Dort sind auch die einzureichenden Erklärungen und Formblätter sowie eine Unterlagencheckliste hinterlegt.
Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen, kurz: easy-Online. Die im Formular hinterlegten Ausfüllhinweise enthalten weitere Informationen.

18. Was passiert bei Verzögerungen im Planzeitraum?

Die Veranschlagung des Planzeitraumes wird basierend auf Erkenntnissen zum aktuellen Planungsstand für das Projekt bemessen. Dieser ist realistisch einzuschätzen; Verlängerungen aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse sind jedoch nicht auszuschließen. Anpassungen des Planungszeitraumes und mögliche einhergehende Mittelverschiebungen sind rechtzeitig in der Projektumsetzung zu beantragen (Änderungsantrag auf Laufzeitverlängerung/ggf. auf Mittelverschiebung).
Nichtsdestotrotz gilt aber auch für Änderungsanträge bzgl. Laufzeitverlängerungen, dass geförderte Vorhaben bis spätestens zum 31.12.2024 vollständig abgerechnet und abgeschlossen sein müssen.

19. Was ist unter einer Verwendungsnachweisprüfung zu verstehen?

Die Bewilligungsbehörde hat ein umfassendes Prüfungsrecht gegenüber den Zuwendungsempfängern. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen und Belege bereitzuhalten und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Die Zuwendungsempfänger sind insbesondere dazu verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens hierzu weitere Nachweise fordern und gegebenenfalls Vorortprüfungen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

20. Müssen die Teilnehmer eines Verbundprojekts eine Kooperationsvereinbarung vorlegen?

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Verbundprojektes sind nicht zur Vorlage der von ihnen abzuschließenden Kooperationsvereinbarung selbstverpflichtet, gleichwohl müssen sie bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde.

21. Welche Folgen hat die Einstellung der Arbeiten an einem Projekt?

Werden die Arbeiten an einem Projekt vorzeitig eingestellt, ist dies dem Projektträger unverzüglich mitzuteilen. Fördermittel werden nur für den im Förderbescheid angegebenen Zeitraum und bei tatsächlicher nachzuweisender Arbeit an einem Projekt gewährt.

22. Was passiert, wenn die gewährten Mittel für andere als in der Finanzplanung ausgewiesene Posten verwendet werden?

Die Fördermittel dürfen ausschließlich für den im Förderbescheid angegebenen Zweck verwendet werden. Auch die vom Fördernehmer eingereichte Finanzplanung ist verbindlich, wobei Abweichungen von max. 20 v. H. bei einzelnen Posten bei gleichzeitiger entsprechender Reduzierung/Aufstockung anderer Posten zulässig sind. Werden die Mittel für andere Zwecke verwendet, so wird die Bewilligungsbehörde den Widerruf des Förderbescheides prüfen und ggf. veranlassen. Gewährte Fördermittel sind dann regelmäßig zurückzuerstatten und unterliegen den geltenden Zinsregelungen.

23. Ist eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte möglich?

Eine Weiterleitung von Fördermitteln kommt nur dann in Betracht, wenn der Dritte –dann Träger eines so entstehenden Teilprojekts– selbst die Voraussetzungen eines Zuwendungsempfängers erfüllt und ein unmittelbar inhaltliches Eigeninteresse an der Wahrnehmung der geförderten Aufgaben besteht. Der Erstempfänger darf die Mittel ausschließlich zur Projektförderung weitergeben. Die Weiterleitung muss explizit vom BMDV zugelassen und entsprechende Regelungen müssen im Zuwendungsbescheid des Erstempfängers aufgenommen werden. Jede im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich genehmigte Weiterleitung kann eine zweckwidrige Fördermittelverwendung darstellen und zum Widerruf des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der gewährten Fördermittel führen. Rückforderungen unterliegen den geltenden Zinsregelungen. Die Beteiligung Dritter ist daher frühzeitig in die Vorhabenplanung einzubeziehen und bestenfalls im Rahmen eines Verbundprojekts bzw. als assoziierter Partner umzusetzen.

24. Was wird unter "Bereitstellung eines Versuchsträgers" verstanden?

Unter einem schwimmenden Versuchsträger wird ein reales schwimmendes Schiff oder ein anderweitiger realer Testträger auf einer Wasserstraße oder in einem Laborumfeld verstanden. Dieser Testträger kann bereits vorhanden sein, im Sinne der Förderrichtlinie weiter ausgerüstet, oder auch neu gebaut werden (sofern diese Investitionen bis zum 31.12.2024 vollständig abgerechnet werden können).

Die Bereitstellung des Versuchsträgers umfasst eine Öffnung der Nutzung des Versuchsträgers für Dritte während der Förderdauer und auch die grundsätzliche Bereitschafft der Antragsteller diesen im Sinne der Nachhaltigkeit auch nach Projektende im Rahmen des Programms Testfelder an Wasserstraßen weiter Dritten bereitzustellen (vgl. Gliederung der Vorhabenbeschreibung; Kapitel IV Nachhaltigkeit und Betreiberkonzept).

Zusatzinformationen

Kontakt

BAV
Schloßplatz 9
26603 Aurich
Telefon: 04941/602-771
Fax: 04941/602-81785
E-Mail: DTW@bav.bund.de

Eine Rechtsberatung kann nicht erfolgen.

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