Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Fragen und Antworten

FAQ rund um das Thema "Marktaktivierung alternativer Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen".

Die folgenden Informationen in den Fragen und Antworten sind rechtlich unverbindlich; es gilt die Förderrichtlinie vom 25. November 2022.

Die FAQ werden regelmäßig durch eventuelle Fragen und Antworten von Antragstellern, die von allgemeinem Interesse sein könnten, in anonymisierter Form im Verlauf der Antragsphase ergänzt.

Stand: 25.11.2022

Wie sind die zuwendungsfähigen umweltschutzbedingten Investitionsmehrausgaben für umweltfreundliche Bordstromversorgungssysteme zu berechnen?

Die zuwendungsfähigen umweltschutzbedingten Investitionsmehrausgaben für die Aus- und Umrüstung von See- und Binnenschiffen mit umweltfreundlichen Bordstromversorgungssystemen sind grundsätzlich nach Art. 36 Nr. 5 b) AGVO über die Differenz der dafür anfallenden Investitionsausgaben und jenen Investitionsausgaben für eine weniger umweltfreundliche Bordstromversorgungsalternative zu bemessen (i. d. R. im Vergleich zu den Investitionsausgaben für ein rein dieselmotorisches Bordstromversorgungssystem mit entsprechender Leistung).
Lässt sich für die Investition eine weniger umweltfreundliche Investitionsalternative grundsätzlich ausschließen oder soll bei einem Umrüstungsprojekt ein bestehendes Bordstromversorgungssystem weiter genutzt und für die umweltfreundliche Bordstromversorgung im Sinne der BordstromTech-Richtlinie erweitert werden, so entsprechen die dafür jeweils anfallenden Investitionsausgaben den zuwendungsfähigen umweltschutzbedingten Investitionsmehrausgaben („getrennte Investition“ nach Art. 36 Nr. 5 a) AGVO).

Wie sind die zuwendungsfähigen umweltschutzbedingten Investitionsmehrausgaben für mobile Landstromversorgungssysteme zur Eigenversorgung von Schiffen zu berechnen?

Einer Investition in die Beschaffung mobiler Landstromversorgungssysteme zur Eigenversorgung von Schiffen steht grundsätzlich keine weniger umweltfreundliche Investitionsalternative für einen Investitionsausgabenvergleich im Sinne des Art. 36 Nr. 5 b) AGVO zur Verfügung. Die Investitionsausgaben für die Beschaffung mobiler Landstromversorgungssysteme sind als „getrennte Investition“ nach Art. 36 Nr. 5 a) AGVO zu berechnen und entsprechen den zuwendungsfähigen umweltschutzbedingten Investitionsmehrausgaben.

Wie hoch ist die Förderquote für umweltfreundliche Bordstromversorgungssysteme oder für mobile Landstromversorgungssysteme zur Eigenversorgung von Schiffen?

Die Förderhöchstquote beträgt 40 % der zuwendungsfähigen umweltschutzbedingten Investitionsmehrausgaben. Bei Zuwendungen für kleine Unternehmen wird die Förderquote um 20 %-Punkte, bei Zuwendungen für mittlere Unternehmen um 10 %-Punkte erhöht. Zur Feststellung der Unternehmenskategorie gelten die KMU-Definitionen nach Anhang 1 AGVO.

Wie sind die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben für mobile Landstromversorgungssysteme als hafenseitiges Infrastrukturangebot zu berechnen?

Für Investitionen in die Beschaffung von mobilen Landstromversorgungssystemen, als Modernisierungsmaßnahme für die Hafeninfrastruktur, werden Zuwendungen für Seehäfen auf Grundlage von Art. 56 b AGVO (Beihilfen für Seehäfen) und für Binnenhäfen auf Grundlage von Art. 56 c AGVO (Beihilfen für Binnenhäfen) gewährt.
Die Regelungen für Seehäfen gelten auch für Umschlag- und Liegeplätze, die zur Aufnahme von Seeschiffen bestimmt sind. Die Regelungen für Binnenhäfen gelten auch für Umschlag- und Liegeplätze, die zur Aufnahme von Binnenschiffen bestimmt sind.
Zuwendungsfähig sind die maßnahmebezogenen Investitionsausgaben für die Beschaffung mobiler Landstromversorgungssysteme als Modernisierungsmaßnahme für die Hafeninfrastruktur oder für jene an Umschlag- und Liegeplätzen.

Wie hoch ist die Förderquote für mobile Landstromversorgungssysteme als hafenseitiges Infrastrukturangebot?

Die Förderhöchstquote für mobile Landstromversorgungssysteme als hafenseitiges Infrastrukturangebot liegt bei 80 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben. Der Zuwendungshöchstbetrag für die Modernisierungsmaßnahme in Seehäfen liegt bei 5 Mio. EUR (gem. Art. 56b Nr. 9 AGVO). Der Zuwendungshöchstbetrag für die Modernisierungsmaßnahme in Binnenhäfen liegt bei 2 Mio. EUR (gem. Art. 56c Nr. 8 AGVO).
Diese Fördergegenstände müssen interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die Eigentümer der zu fördernden alternativen Systeme zur umweltfreundlichen Bordstrom- oder mobilen Landstromversorgung werden und bei Auszahlung der Fördermittel mindestens eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?

Von der Förderung ausgeschlossen, ist
• ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten;
• ein Unternehmen, welches einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist;
• und ein Unternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Kann ein Antragsteller einen Dritten mit der Durchführung der Antragstellung beauftragen?

Ja, wenn eine entsprechende Beauftragung des Dritten durch den Antragsteller erfolgt und eine rechtsverbindliche Vertretungsvollmacht vorgelegt wird.

Wann ist ein Vorhaben als "begonnen" anzusehen?

Nach Nr. 4.5 der Bordstrom Tech-Richtlinie vom 26. März 2020 darf mit dem Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird, noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich bereits der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- und Dienstleistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Bereits geleistete Vorarbeiten sind nachzuweisen aber nicht förderfähig.

Sind auch Ausgaben zur Ertüchtigung von See- und Binnenschiffen für die Aufnahme von Landstrom förderfähig?

Ertüchtigungsmaßnahmen von See- und Binnenschiffen zur Landstromnutzung sind ebenfalls als Maßnahmen für ein „umweltfreundliches Bordstromversorgungssystem“ zu verstehen und förderfähig im Sinne von Nr. 2.1.3 BordstromTech-Richtlinie („Plug-In Systeme zur bordseitigen Aufnahme von Landstrom und Einspeisung in das Bordnetz“).

Welche Ausgaben sind nicht förderfähig? (Beispiele)

- Kosten für Planungsleistungen zur Antragstellung
- Gestaltungskosten
- Regiekosten
- eigene Personalausgaben und solche von verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen nach Anhang 1 AGVO
- Verdienstausfall, entgangener Gewinn, Verluste von Aufträgen, Kunden, Märkten oder andere mittelbare Schäden
- Ausgaben für Werbematerialien oder Ähnliches
- Ausgaben für Schulungen
- Laufende Betriebs- und Wartungskosten
- Hafenstandortbezogene Nebenkosten, z. B. für Tiefbauarbeiten, Netzanschlussarbeiten, netzbezogene Arbeiten (z. B. Umspannstation), Fundamentierung, Erdarbeiten
- erstattungsfähige Umsatzsteuer
- Reise- und Bewirtungskosten

Ist bei der Vergabe von Aufträgen das Vergabeverfahren zu beachten?

Ja, Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 3 ANBest-P bzw. ANBest-Gk, die als Nebenbestimmung verbindlicher Teil des Zuwendungsbescheides wird. Die Vorgabe zur Durchführung eines Vergabeverfahrens soll den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz von Zuwendungsmitteln sicherstellen und zugleich einen fairen Wettbewerb möglicher Anbieter gewährleisten. Anzumerken ist hierbei, dass eine Markterkundung zur Ermittlung von Kostenvoranschlägen, nicht deckungsgleich mit einem offiziellen Vergabeverfahren ist.

Überblick zu den Vergabeverfahren nach UVgO im Geltungsbereich der ANBest-P:
Dieser Überblick gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Sinne des § 103 Abs. 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei einer Zuwendung von mehr als 100.000 Euro und wendet sich ausschließlich an diejenigen Zuwendungsnehmer, die nicht gleichzeitig der öffentlichen Hand angehören, d. h. ihrerseits keine Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sind. Für die Vergabe von Bauleistung findet Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) Anwendung.
Die Verpflichtung zur Anwendung der Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ergibt sich aus Nr. 3.1 der ANBest-P.
Generell darf der Zuwendungsempfänger im Rahmen der UVgO frei zwischen der Öffentlichen Ausschreibung (§ 9 UVgO) und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnehmerwettbewerb (§ 10 UVgO) wählen, § 8 Abs. 2 S. 1 UVgO.
Ergänzend zu Nr. 3 ANBest-P gilt, dass Aufträge bis zu einem Höchstwert von jeweils 25.000 Euro (ohne USt.) generell in Anwendung von § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO über eine Verhandlungsvergabe im Wettbewerb an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben werden dürfen. Dabei können Lieferungen und Leistungen ab einem Höchstwert von jeweils 1.000 Euro (ohne USt.) bis zu einem Höchstwert von jeweils 25.000 Euro (ohne USt.) nach einer schriftlichen Angebotseinholung bei mindestens drei Unternehmen ohne Durchführung eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs vergeben werden. Die Zulässigkeit einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nummern 1 bis 16 UVgO bleibt davon unberührt.
Bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist insbesondere darauf zu achten, dass mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen am Verfahren zu beteiligen sind (§ 11 Abs. 1 UVgO bzw. § 12 Abs. 2 S. 1 UVgO). Nur wenn die Voraussetzungen der Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 UVgO vorliegen, darf auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.
Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro kann der Auftrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt, d. h. ohne Vergabeverfahren, vergeben werden, § 14 UVgO. Ausgaben für zuwendungsfähige Maßnahmen, die auf nicht ordnungsgemäß vergebenen Aufträgen beruhen, werden grundsätzlich gekürzt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Einzelheiten zum Antragsverfahren werden unter Nummer 7. („Antragsverfahren“) der BordstromTech-Richtlinie vom 26. März 2019 beschrieben. Alle Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Internetseite der BAV: https://www.bav.bund.de.
Den Direktlink zum Antragsformular finden Sie im Bereich „Antragsverfahren“. Dort sind auch die einzureichenden Erklärungen und Formblätter sowie eine Unterlagencheckliste hinterlegt. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen, kurz: easy-Online.

Welche Dokumente sind dem einzureichenden Antrag beizufügen und wie sind die jeweiligen Dokumente zu übermitteln?

Die dem Antrag beizufügenden Dokumente sind unter der Rubrik "Antragsverfahren und Datenaustausch" aufgelistet.

Wie hoch sollte der Detaillierungsgrad in der "Geräteliste" zur Antragstellung als Anhang zur Vorhabenbeschreibung sein, in Bezug auf die Angebotspreise der Dienstleister, welche meist nur für das gesamte Leistungspaket angegeben werden?

In der Antrags- sowie der Verwendungsnachweisprüfung werden die Gewerke des entsprechenden Angebots detailliert auf Plausibilität und Förderfähigkeit geprüft. Welche Gewerke im Gesamtpreis des Vorhabens inbegriffen sind, ist aus diesem Grund in einer sog. Geräteliste zur Antragstellung im Portal easy-Online tabellarisch und sehr detailliert bezogen auf die Bauteile bei Antragsstellung aufzulisten. Nur so kann die Förderwürdigkeit und -fähigkeit ausreichend geprüft werden. Die Angaben zu den Gewerken sind zudem für die Meilensteinplanung des Projekts von Bedeutung.

Warum ist eine Bonitätsprüfung erforderlich und welcher Umfang ist zu erwarten?

Im Rahmen der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt gemäß VV Nr. 1.2 Satz 1 zu § 44 BHO eine verbindlich vorgeschriebene Bonitätsprüfung. Zweck der Bonitätsprüfung ist es, vor Gewährung von Zuwendungen festzustellen, ob der Antragsteller in der Lage ist, seinen Eigenanteil aufzubringen, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Sind fest installierte Landstromanlagen an Land (Binnenhäfen) förderfähig?

Ortsfeste Landstromanlagen sind nicht von der Richtlinie über Zuwendungen zur Marktaktivierung alternativer Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen vom 26. März 2020 umfasst.

Kann die Ertüchtigung eines Schiffes zur Landstromfähigkeit gefördert werden, wenn diese auch andere als deutsche Häfen anläuft?

Ja, nach Nr. 6.1. BordstromTech-Richtlinie ist die zweckgebundene Nutzung der geförderten Bordstromversorgungssysteme, in mindestens einem deutschen See- oder Binnenhafen bzw. an mindestens einem deutschen Liege- und Umschlagplatz, über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beschaffung bzw. Aus- oder Umrüstung durch den Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung der Maßgaben dieser Richtlinie sicherzustellen. Wenn mindestens ein deutscher Hafen bzw. ein deutscher Liege- und Umschlagplatz regelmäßig angelaufen wird, können auch weitere internationale Häfen bzw. Liege- und Umschlagplätze angelaufen werden.

Kann die Ertüchtigung eines Schiffes zur Landstromfähigkeit gefördert werden, wenn sich Dieselgeneratoren als sogenannte "Back-Up" Lösung an Bord befinden?

Ja, nach Nr. 2.4 sind die bordseitigen Systeme so auszulegen, dass Dieselmotoren während der Liegezeiten zur Bordstromversorgung nicht mehr zum Einsatz kommen müssen. Dementsprechend sind solche Plug-In-Systeme zur Landstromaufnahme förderfähig, bei denen über ihre Auslegung gewährleistet wird, dass die Bordstromversorgungsbedarfe des Schiffes während der Landstromnutzungszeiten auch vollständig durch Landstrom gedeckt werden können. Sollte es bspw. zu Unterbrechungen in der Landstromversorgung kommen, können die bordseitig verbauten Dieselgeneratoren als sogenannte „Back-Up“ Lösung genutzt werden. Minderauslegungen des Plug-In Systems, bei dem Dieselgeneratoren regelmäßig parallel zur Landstromnutzung zum Einsatz kommen müssen, sind hingegen nicht förderfähig.

Können auch (Effizienz-)Maßnahmen gefördert werden, die zu insgesamt geringeren Bordstrombedarfen führen (z. B. Meerwasserkühlung für Klimaanlage)?

Nein, förderfähig sind nur die Fördergegenstände nach Nr. 2 BordstromTech-Richtlinie als alternative Technologien zur bordseitigen und mobilen landseitigen Stromversorgung von See- und Binnenschiffen.

Gibt es grundsätzlich die Möglichkeit der Förderung von Landstromsäulen zur Versorgung von Binnenschiffen im Hafen, die ans Netz angeschlossen sind?

Nach der Richtlinie über Zuwendungen zur Marktaktivierung alternativer Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen vom 26. März 2020 können nur mobile Landstromanlagen gefördert werden. Ladesäulen, welche im Fall von Hochwasser abmontiert werden können, können daher nicht gefördert werden.

Welche Schiffsarten sind förderfähig? Ist das Förderprogramm nur für Containerschiffe oder auch für Kreuzfahrtschiffe und Fähren bestimmt, die mit umweltfreundlichen Bordstrom oder mobilen Landstrom versorgt werde könnten?

Die bordseitige Aus- und Umrüstung von allen See- und Binnenschiffen ist förderfähig.

Unter Nr. 5.1.1 der Förderrichtlinie ist aufgeführt, dass umweltschutzbedingte Investitionsmehr-ausgaben zuwendungsfähig sind, die sich grundsätzlich projektbezogen über den Vergleich zu einer weniger umweltfreundlichen Investition berechnen. Was lässt sich konkret unter einer weniger umweltfreundlichen Investition verstehen? Sind damit die traditionellen Dieselgeneratoren an Bord der Schiffe gemeint?

Die zuwendungsfähigen umweltschutzbedingten Investitionsmehrausgaben für die Aus- und Umrüstung von See- und Binnenschiffen mit umweltfreundlichen Bordstromversorgungssystemen sind grundsätzlich nach Art. 36 Nr. 5 b) AGVO über die Differenz der dafür anfallenden Investitionsausgaben und jenen Investitionsausgaben für eine weniger umweltfreundliche Bordstromversorgungsalternative zu bemessen (i. d. R. im Vergleich zu den Investitionsausgaben für ein rein dieselmotorisches Bordstromversorgungssystem mit entsprechender Leistung).

Sind Abschreibungskosten förderfähig?

Abschreibungskosten sind nicht förderfähig. Anzusetzen ist der jeweilige Anschaffungspreis.

Zusatzinformationen

Kontakt

BAV
Schloßplatz 9
26603 Aurich
Telefon: 04941/602-766
E-Mail: BordstromTech@bav.bund.de

Eine Rechtsberatung kann nicht erfolgen.

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