Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Fragen und Antworten

FAQ rund um das Thema "Innovative Luftmobilität"

Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Skizzeneinreichung und Antragstellung im Rahmen der Förderrichtlinie "Innovative Luftmobilität" und des dazugehörigen 1. Förderaufrufes zusammengestellt:

Gibt es ein Template für die Erstellung von Projektskizzen?

Ja, ein entsprechendes Template steht als Vorlage zur Verfügung und kann unter Antragstellung heruntergeladen werden.

Müssen auch finanzielle Aspekte in der Skizze abgedeckt werden?

Die Skizze soll grobe finanzielle Daten enthalten. Insbesondere ist ein Finanzierungsplan darzustellen, soweit dies zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung bereits möglich ist.

Welche weiteren Punkte sind bei der Erstellung der Projektskizze zu beachten?

Weitere Eckpunkte für die Anfertigung der Skizze:

  • Gesamtumfang: maximal 15 Seiten
  • die inhaltlichen Vorgaben des Templates sollten beachtet werden
  • die Skizze muss schlüssig sein, es sollen keine zusätzlichen Internetrecherchen bei der Prüfung notwendig sein
  • Projektplan abbilden, auch die Verteilung auf mehrere Projektpartner

Können mehrere Skizzen eingereicht werden?

Ja, im Skizzenverfahren (Verfahrensstufe 1, siehe Nummer 8.5 der Förderrichtlinie) können mehrere verschiedene Projektskizzen eingereicht werden. Die weitere Berücksichtigung im späteren Antragsverfahren (Verfahrensstufe 2, siehe Nummer 8.6 der Förderrichtlinie) hängt von der fachlichen Bewertung ab.

Wie erfahre ich, ob meine Skizze positiv beurteilt wurde und ein Antrag eingereicht werden kann?

Wird Ihre Skizze von uns positiv beurteilt, so erhalten Sie von uns ein Aufforderungsschreiben zur Antragseinreichung. Hierin sind alle Informationen enthalten, die Sie für die Antragseinreichung benötigen.

Wie finde ich heraus, in welche Förderlinie mein Projekt am besten passt?

Die Einteilungen der einzelnen Förderlinien ist in Nummer 3 der Förderrichtlinie geregelt. Sofern die Anforderungen erfüllt werden, besteht die Auswahl zwischen folgenden Förderlinien:

  • Förderlinie 1: "kleine Forschungsprojekte" und "schnelllaufende Pilotvorhaben" für die angewandte Forschung (Laufzeit maximal 12 Monate, Fördersumme Vorhaben insgesamt bis zu 500.000 Euro)
  • Förderlinie 2: "Ausarbeitung von Vor- und Durchführbarkeits-/Machbarkeitsstudien" (Laufzeit maximal 12 Monate, Fördersumme Vorhaben insgesamt bis zu 100.000 Euro)
  • Förderlinie 3: "Angewandte Forschung und Experimentelle Entwicklung" (Laufzeit maximal 36 Monate, Fördersumme Vorhaben insgesamt bis zu 3 Mio. Euro) Achtung: In Förderaufruf 1 ist eine Laufzeit bis maximal 31.12.2023 möglich (siehe Nummer 2 Förderaufruf).

Die Auswahl der Förderlinie hängt von der Ausgestaltung des geplanten Projektes ab. Sofern die jeweiligen Rahmenbedingungen erfüllt werden, liegt die Auswahl beim Skizzeneinreicher. Sollte nach fachlicher Beurteilung unsererseits eine nicht passende Kategorie gewählt worden sein, so kann die Skizze in einer gegebenenfalls von uns empfohlenen Förderlinie innerhalb der Frist zur Skizzeneinreichung erneut eingereicht werden. Die Einreichung einer Projektskizze in mehreren Förderlinien ist nicht ausgeschlossen, da es gewisse inhaltliche Überschneidungen gibt. Aufgrund der teilweise abweichenden Vorgaben kann jedoch eine Anpassung der Skizze an die jeweilige Förderlinie notwendig sein.

Gibt es Vorgaben zu Projektbeginn und -ende?

Ein konkretes Datum des geplanten Projektbeginns wird nicht vorgegeben. Dies hängt vor allem von der Planung und Ausgestaltung des einzelnen Projektes ab. Die Kalkulation sollte darüber hinaus zur Antragsbearbeitung und –bewilligung notwendige Zeit einkalkulieren. Das Projektende ist entsprechend der Vorgaben zur Laufzeit der jeweiligen Förderlinie zu planen (vgl. Nummer 3 der Förderrichtlinie). In Förderlinie 3 ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Förderung über den 31.12.2023 nicht möglich ist (siehe Nummer 2 des Förderaufrufes).
Bitte bedenken Sie, dass bereits in diesem Jahr noch Mittel abgerufen und verausgabt werden sollen. Nicht abgerufene Fördermittel aus dem Haushaltsjahr 2021 verfallen.

Wann kann mit einem potentiellen Projektstart gerechnet werden?

Dies lässt sich aus heutiger Sicht nur schwer abschätzen, da ein Projektstart von vielen Faktoren abhängig ist. Abhängig von der Anzahl der eingereichten Skizzen rechnen wir mit ca. 4-8 Wochen für die Begutachtung, danach sind 4 Wochen für die Antragseinreichung vorgesehen. Die Antragsprüfung erfolgt individuell. Da gegebenenfalls (mehrere) Nachforderungen notwendig sind, kann hier keine genauere Zeitangabe erfolgen. Es wird angestrebt, dass ein Projektstart zum 1.10.2021 möglich ist.

Können Investitionen im Rahmen eines Projektes gefördert werden?

Grundsätzlich ja, die Investitionen müssen jedoch einen notwendigen Beitrag zur Zielerreichung darstellen. Dies sollte von Ihnen bereits bei Antragstellung ausführlich dargestellt werden. Im Rahmen von Anträgen auf Kostenbasis werden regelmäßig die entsprechenden Abschreibungen gefördert und nicht die gesamten Anschaffungskosten. Nach der Projektlaufzeit wird ein Restwertausgleich durchgeführt.

Muss zur Förderung schon eine eingetragene Firma vorhanden sein?

Unternehmen sind nur dann antragsberechtigt, wenn der Eintrag ins Handelsregister vor dem Zeitpunkt der Skizzeneinreichung erfolgt ist (vgl. Nummer 4.1. der Richtlinie) und das Unternehmen nicht ausschließlich zur Umsetzung des Projektes gegründet wurde (vgl. Nummer 4.4. der Richtlinie).

Zu ausländischen Unternehmen siehe auch unter „Kann ein Unternehmen ohne aktuelle Niederlassung in Deutschland einen Antrag stellen, wenn eine Gründung für das Projekt zeitnah geplant wird?“

Wie hoch ist der Gemeinkostenanteil anzusetzen?

Der Gemeinkostenanteil kann bei pauschalierter Abrechnung mit 120 % auf die einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttomonatslöhne und -gehälter angesetzt werden. Bei Abrechnung nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) hängt der Gemeinkostenanteil von der jeweiligen Selbstkostenrechnung ab und ist im Antrag darzustellen.

Bis wann stehen Fördermittel zur Verfügung?

Es stehen bis einschließlich 2023 Mittel zur Verfügung. Eine Gewährung von Fördermitteln über den 31.12.2023 ist aktuell nicht möglich. Bei mehrjährigen Projekten hängt die Bewilligung von Fördermitteln in den einzelnen Jahren auch von der Verfügbarkeit von Mitteln im Bundeshaushalt ab. Hier kann es unter Umständen zu Abweichungen in der Jahresaufteilung (sogenannten Jahresscheiben) kommen.
Aufgrund der Jährlichkeit des Bundeshaushaltes ist hier insbesondere auch zu beachten, dass bewilligte Mittel jedes Jahr jeweils bis zum 11. November per Zahlungsanforderung angefordert werden müssen. Die Angabe eines später datierten (Wunsch-) Auszahlungsdatums ist im Anforderungsformular (Zahlungsanforderung) möglich. Das Datum muss jedoch noch innerhalb des jeweiligen Jahres liegt und darf nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.

Bei Anforderungen, die nach dem 11. November eines Jahres eingehen, kann eine Auszahlung nicht mehr garantiert werden. Nicht angeforderte Mittel verfallen am Ende des Jahres und stehen für das Projekt nicht mehr zur Verfügung. Sofern eine Übertragung nicht verbrauchter Mittel am Ende eines Jahres möglich ist, wird diese nur auf Antrag vorgenommen. Eine automatische Übertragung erfolgt grundsätzlich nicht!

Achtung: Eine Übertragung der Mittel für das Jahr 2021 in das Jahr 2022 ist voraussichtlich nicht möglich.

Wie wird die Förderquote berechnet?

Die Berechnung wird in der Förderrichtlinie unter dem Punkt 6.2 beschrieben und richtet sich nach Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Hierbei werden die von Ihnen dargestellten Forschungsinhalte je Arbeitspaket den Forschungskategorien industrielle Forschung (maximal 50 Prozent), experimentelle Entwicklung (maximal 25 Prozent) und/oder Durchführbarkeitsstudien (maximal 50 Prozent) zugeordnet (vgl. Artikel 25 Nummer 5 AGVO). Die Förderung von Grundlagenforschung ist ausgeschlossen.
Die beiden Forschungskategorien industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können durch Zuschläge auf bis zu 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden (vgl. Nummer 6.2 der Richtlinie). Zuschläge werden beispielsweise für Klein- und Mittelständische Unternehmen sowie bei einer Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen gewährt (vgl. Artikel 25 Nummer 6 AGVO). Die Förderquote in einem Verbund ist nach Nummer 6.4 der Richtlinie auf insgesamt maximal 75 Prozent der Gesamtkosten/-ausgaben des Projektes beschränkt.
Eine Förderquote von 100 Prozent ist bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nicht möglich.

Die Begriffe „industrielle Forschung“, „experimentelle Entwicklung“ und „Durchführbarkeitsstudien“ werden wie folgt definiert:

  • Artikel 2 Nummer 85 AGVO:

    „industrielle Forschung“: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;

  • Artikel 2 Nummer 86 AGVO:

    „experimentelle Entwicklung“: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum
    Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
    Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das
    Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
    Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden
    betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;

  • Artikel 2 Nummer 87 AGVO:

    „Durchführbarkeitsstudie“: Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte;

Welche Förderquoten sind für Großunternehmen/kleine und mittlere Unternehmen/Startup-Unternehmen vorgegeben?

Die Förderquoten für Unternehmen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Artikel 25 AGVO:

  • Großunternehmen können - je nach beantragter Kategorie und möglichem Zuschlag nach Artikel 25 Absatz 6 b) AGVO - maximal eine Förderquote von 65 Prozent erhalten. Aufschläge bei Durchführbarkeitsstudien sind nicht möglich. Hier beträgt die maximale Förderquote 50 Prozent.
  • Mittlere und kleine beziehungsweise Kleinstunternehmen (auch Startup-Unternehmen) können - je nach beantragter Kategorie und möglichen Zuschlägen nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO - maximal eine Förderquote von 70 Prozent erhalten (vgl. Nummer 6.2 der Richtlinie)

Müssen in der Skizze bereits alle Projektpartner benannt werden? Können Partner später nachbenannt werden beziehungsweise dazukommen?

Offizielle Projektpartner müssen grundsätzlich bereits bei Skizzeneinreichung feststehen. Andernfalls ist eine Begutachtung der Verteilung der Arbeitspakete nicht möglich.
Assoziierte Partner können auch nachträglich benannt werden.

Gibt es Vorgaben für die Anzahl der Projektpartner?

Nein, es gibt keine zahlenmäßigen Vorgaben bezüglich der Projektpartner. Jeder Partner sollte jedoch einen angemessenen Beitrag zur Projektzielerreichung leisten, um eine Beteiligung als Projektpartner zu begründen. Beispielsweise ist eine reine Ergebnissammlung als Arbeitspaket grundsätzlich nicht ausreichend. Eine Überschreitung der Anzahl von 10 Partnern wird aufgrund des hohen Begründungs- und Planungsaufwandes nicht empfohlen.

Kann ein beliebiger Partner Konsortialführer sein, beispielsweise auch ein gemeinnütziger Verein?

Eine Konsortialführung kann grundsätzlich von jedem antragsberechtigten Partner übernommen werden, also auch von gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen usw. (vgl. Aufzählung in Nummer 4.1 der Förderrichtlinie). Die Konsortialführung hängt nicht vom jeweiligen Anteil am Projekt ab.
Der Konsortialführer sollte generell jedoch in der Lage sein, eine entsprechend koordinierende Funktion für das Projekt und die Projektpartner ausüben zu können.

Können Projektbeteiligte aus Projekten des letzten Aufrufs Teil eines Konsortiums im jetzigen Aufruf werden?

Ja, das ist möglich. Zu beachten ist hier, dass es zu keiner Doppelförderung kommt und die Gesamtfinanzierung für das bereits laufende Projekt und das neue Projekt jeweils abgesichert ist beziehungsweise bleibt. Hier kommt es deshalb vor allem auf die genaue Abgrenzung und Trennung der Projekte an, insbesondere, wenn das ältere Projekt noch läuft.

Ist es möglich, sich an mehreren Projekten zu beteiligen?

Ja, das ist möglich. Zu beachten ist hier, dass es zu keiner Doppelförderung kommt und der Eigenanteil jeweils entsprechend aufgebracht werden kann und die Gesamtfinanzierung jeweils abgesichert ist.

Kann auch ein einzelner Antragsberechtigter, beispielsweise ein Unternehmen, einen Antrag stellen?

Ja, die Stellung eines Einzelantrages ist möglich. Der Schwerpunkt der Förderung liegt nach Nummer 4.2 der Förderrichtlinie jedoch bei Verbundprojekten.

Ist der Förderaufruf „Innovative Luftmobilität“ unabhängig von der mFUND-Richtlinie? Darf im Rahmen des Förderaufrufes „Innovative Luftmobilität“ ein Antrag gestellt werden, wenn parallel ein Projekt bei mFUND umgesetzt wird?

Die Förderprogramme sind ab diesem Förderaufruf komplett unabhängig voneinander. Auch wenn über mFUND aktuell ein Projekt umgesetzt wird, kann innerhalb des Förderaufrufes zur Richtlinie „Innovative Luftmobilität“ eine Skizze und später ein Antrag gestellt werden. Jedoch müssen die Projekte unterschiedliche Projektziele verfolgen, sodass es zu keiner Doppelförderung kommen kann.

Kann ein ausländisches Unternehmen Antragsteller sein?

Ein ausländisches Unternehmen kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen Antragsteller sein:
Der Zuwendungsempfänger muss zwingend zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung eine deutsche Niederlassung oder Betriebsstätte haben.
Für eine Niederlassung und Betriebsstätte ist entscheidend, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen (Geschäfts-)Einrichtung für unbestimmte Zeit in Deutschland besteht. Das Kriterium Dauer und Kontinuität schließt aus, dass zum Beispiel ein Briefkasten den Anforderungen genügt.
Nicht entscheidend ist, dass der (Haupt-)Sitz in Deutschland liegt. Ebenso wenig ist die Gründung nach deutschem Recht zwingend erforderlich.
Da ein gegebenenfalls zu erlassender Förderbescheid nur an eine deutsche Adresse adressiert werden kann, wird bereits bei Skizzeneinreichung eine deutsche Kommunikationsadresse erforderlich.

Kann ein Unternehmen ohne aktuelle Niederlassung in Deutschland einen Antrag stellen, wenn eine Gründung für das Projekt zeitnah geplant wird?

Nein, eine Antragstellung ist in diesem Fall nicht möglich. Nach Nummer 4.4 der Förderrichtlinie sind projektbezogene Gründungen sowie Unternehmen ohne vollzogene Gründung vor der Skizzeneinreichung von der Antragstellung ausgeschlossen. Der Eintrag ins Handelsregister muss vor Einreichung der Skizze erfolgt sein (vgl. Nummer 4.1 der Förderrichtlinie).

Wo ist der Link zum Formularsystem "easy-Online" zu finden?

Zu jeder der unter Punkt 3 der Förderrichtlinie genannten Förderlinie befindet sich der Link für die Skizzeneinreichung bei "easy-Online" unter Antragsverfahren.

Werde ich über das Beurteilungsergebnis meiner Projektskizze informiert?

Ja, nach Bewertung aller eingegangenen Skizzen erhält jeder eine Benachrichtigung über das Ergebnis in Form eines Aufforderungs- oder eines Ablehnungsschreibens. Die Bewertungsgutachten können jedoch grundsätzlich nicht eingesehen werden.

Wird eine Skizze abgelehnt, ist eine erneute Einreichung im jeweils aktuellen Aufruf nicht mehr möglich. Die erneute Einreichung der (gegebenenfalls überarbeiteten) Skizze in einem nachfolgenden Aufruf ist jedoch nicht ausgeschlossen.

Ist eine Skizze als förderwürdig bewertet worden, erhalten die jeweiligen Projektpartner des Projektes ein individuelles Aufforderungsschreiben. Mit dem Aufforderungsschreiben erhalten Sie die für die Antragstellung notwendigen Hinweise und Dokumente. Sollten im Rahmen des Antragsverfahrens Fragen auftreten, stehen Ihnen die im Aufforderungsschreiben benannten Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Welche Unterlagen sind mit Antragstellung einzureichen?

Mit dem jeweiligen Antrag (AZA, AZK oder AZV) sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

  • Finanzierungsplan (detaillierte Aufstellung aller zu erwartender Kosten und Einnahmen des Projektes nach Jahren und pro Partner)
  • gegebenenfalls Bonitätsunterlagen
  • Gesamtvorhabenbeschreibung (detaillierte Ausarbeitung der Projektskizze, siehe hierzu auch das Merkblatt zur inhaltlichen Gestaltung einer Gesamtvorhabenbeschreibung)
  • die dem Aufforderungsschreiben beigefügten Erklärungen (zum Beispiel Datenschutzerklärung, Subventionserhebliche Tatsachen)

Was ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn?

Nach Nummer 5.3 der Richtlinie darf mit dem Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird, noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich bereits der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- und Dienstleistungsvertrages zu werten. Es kommt hierbei allein auf den Abschluss des Vertrages an sich an, nicht auf die gegebenenfalls bereits begonnene Umsetzung der Leistungen! Unerheblich ist, wie umfangreich, finanziell bedeutsam oder grundlegend das im Vertrag Vereinbarte für das Gesamtvorhaben ist und ob er schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossen worden ist. Relevant sind dabei jedoch nur solche Verträge, die eine Position betreffen, in der zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten geltend gemacht werden. Interne vorbereitende Planungen, Tätigkeiten und Verträge, die unabhängig vom Vorhaben geschlossen werden, sind grundsätzlich unschädlich. Bereits geleistete Vorarbeiten sind nachzuweisen, aber nicht förderfähig.
Wird ein Vorhaben ohne Genehmigung vorzeitig begonnen, so ist eine Förderung dieses konkreten Vorhabens ausgeschlossen. Dieses vollumfängliche Förderverbot bezieht sich dabei auch auf alle an dem Projekt beteiligten Partner und Projektabschnitte.
Sollten Fragen oder Unsicherheiten zur entsprechenden Einordnung entstehen, wenden Sie sich gerne vorab an uns.

Warum ist eine Bonitätsprüfung notwendig und welcher Umfang ist zu erwarten?

Im Rahmen der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt eine verbindlich vorgeschriebene Bonitätsprüfung (siehe Nummer 8.6.2 der Richtlinie; vgl. auch VV Nummer 1.2 Satz 1 zu § 44 BHO). Zweck der Bonitätsprüfung ist es, vor Gewährung von Zuwendungen festzustellen, ob der Antragsteller in der Lage ist, seinen Eigenanteil aufzubringen, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Kann einer dieser genannten Punkte nicht gewährleistet oder – auch nicht durch Vorlage eines Sicherungsmittels- ausreichend nachgewiesen werden, ist eine Förderung ausgeschlossen und der Förderantrag wird abgelehnt.
Geeignete Sicherungsmittel stellen insbesondere Bankbürgschaften, Bürgschaften oder auch Patronatserklärungen dar. Bei Vorlage von Bürgschaften (ausgenommen Bankbürgschaften) und Patronatserklärungen erfolgt auch eine Bonitätsprüfung des jeweiligen Bürgen/Patronatsgeber.

Folgende Unterlagen werden für die Bonitätsprüfung benötigt:

  • Gesellschaftervertrag
  • die beiden letzten Jahresabschlüsse
  • Jahresbericht (soweit kein Jahresabschluss erstellt wird)
  • Bankauskunft
  • Erklärung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
  • Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Erklärung Gesamtfinanzierung

Bei neu gegründeten Unternehmen (Startups) sind die Nachweise, soweit nötig, in Abstimmung mit dem jeweiligen Sachbearbeiter anderweitig zu erbringen.

Wann liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor?

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen (vgl. Nummer 4.5.2 der Richtlinie; Artikel 1 Absatz 4 Lit. c) in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO).

Nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO wird der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wie folgt definiert:

„18. „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (37) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

  1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
  2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0“

Wann gilt ein Unternehmen als kleines und mittleres Unternehmen (KMU)?

Die Definition des Begriffes „KMU“ und Differenzierung der einzelnen Unternehmenskategorien wird durch Anhang I zur AGVO vorgegeben. Danach lassen sich folgende KMU-Kategorien unterscheiden:

  • Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz bis maximal 2 Mio. Euro (Artikel 2 Absatz 3 Anhang I)
  • Kleines Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte (das heißt 10 bis 49 Beschäftigte) und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz bis maximal 10 Mio. Euro (Artikel 2 Absatz 2 Anhang I)
  • Mittleres Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigte (das heißt 50 bis 249 Beschäftigte) und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanz bis maximal 43 Mio. Euro (Artikel 2 Absatz 1 Anhang I)

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl sind die Vorgaben der Artikel 3 bis 6 Anhang I zur AGVO zu berücksichtigen. Je nach Einordnung als „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“ oder „verbundenes Unternehmen“ im Sinne des Artikels 3 sind Mitarbeiter weiterer Unternehmen mitzuzählen.
Wird einer der Werte der Kategorie „mittleres Unternehmen" überschritten, so gilt man als „Großunternehmen". Die Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen des Artikels 25 Absatz 6 AGVO finden dann keine Anwendung.

Wie können Dokumente mit der BAV ausgetauscht werden?

Gerne können Sie uns Dokumente als PDF über unsere E-Mail-Adresse uas@bav.bund.de zukommen lassen (Achtung: Dokumente in anderen Dateiformaten werden vom System geblockt). Handelt es sich jedoch um sensible Dokumente, empfehlen wir einen Datenaustausch über den BSCW-Server. Sprechen Sie uns hierzu für weitere Informationen gerne an.

Was besagt das Besserstellungsverbot?

In der Projektförderung besagt das Besserstellungsverbot (§ 8 Absatz 2 Satz 2 der
jährlichen Haushaltsgesetze), dass ein Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen darf als Arbeitnehmer-/innen des Bundes. Das heißt, dass kein Beschäftigter (auch außerhalb des geförderten Projektes) besser bezahlt werden darf, als die Vorgaben des TVöD ermöglichen. Werden Leistungen über den TVöD gewährt, führt der Verstoß gegen das Besserstellungsverbot zu einem Förderverbot.
Das Besserstellungsverbot gilt immer dann, wenn Personalausgaben beantragt werden und alle Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers (aus allen Tätigkeitsbereichen, nicht nur projektbezogen!) überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden. Sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gilt das Besserstellungsverbot auch bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Werden Personalkosten beantragt, die dem Besserstellungsverbot unterliegen, sind den Antragsunterlagen entsprechende Nachweise der jeweiligen Eingruppierung der beantragten Projektmitarbeiter einzureichen (beispielsweise durch Stellenbeschreibung). Für noch nicht benanntes Personal wird maximal ein Erfahrungssatz von E13, Erfahrungsstufe 2 gefördert.

Was ist bei der Vergabe von Unteraufträgen zu beachten?

Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträge an Dritte sind generell bei Anträgen auf Ausgabenbasis die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Nr. 3 ANBest-P). Ausnahmsweise kann dies auch bei Anträgen auf Kostenbasis der Fall sein, sofern aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Einhaltung der Vergaberegelungen vorgeschrieben ist, beispielsweise, wenn neben der Projektförderung auch eine institutionelle Förderung besteht.
Auch die Größe des Unterauftrages ist zu beachten. Ein Unterauftrag darf grundsätzlich maximal bis zur Hälfte des durch den Auftraggeber (=Projektpartner) beantragten Arbeitsvolumens betragen. Bei Überschreiten dieses Verhältnis ist der Auftragnehmer –soweit möglich- eher als Partner im Projekt zu beteiligen.

Welche Ausgaben/Kosten sind förderfähig?

Der Umfang der Förderfähigkeit richtet sich nach der Art der beantragten Förderung.

a) Abrechnung auf Ausgabenbasis
Bei Anträgen auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu beachten. Hier sind alle mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben grundsätzlich förderfähig.

b) Abrechnung auf Kostenbasis
Bei Nutzung eines entsprechenden Kosten-Rechnungssystems kann ein Antrag auf Kostenbasis gestellt werden. Hier sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) sowie Artikel 25 AGVO zu beachten, nach denen nur die unmittelbar durch das Projekt entstehenden Kosten abrechenbar sind.
Möglich ist die Abrechnung nach Selbstkosten oder eine pauschalierte Abrechnung. Welche Kosten jeweils förderfähig sind, ist für die Abrechnung nach Selbstkosten in Nummer 5 ANBest-P-Kosten geregelt, für die pauschalierte Abrechnung in Nr. 6 ANBestP-Kosten.
Zusätzlich sind bei beiden Abrechnungsvarianten die Vorgaben des Artikel 25 Absatz 3 und 4 AGVO zu berücksichtigen:

„3. Die beihilfefähigen Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen. Dabei handelt es sich um
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

4. Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.“

Wo finde ich weitere Hilfestellungen, Informationen sowie Vorlagen für die Skizzen- und Antragseinreichung?

Vorlagen, Hilfestellungen und Informationen finden Sie hier.

Bitte lesen Sie sich im Falle einer Förderung den Bewilligungsbescheid samt Anhang gründlich durch, um keine wichtigen Reglungen und Hinweise zu übersehen. Wenn Sie Fragen haben oder unsicher sind, wenden Sie sich gerne an uns.

Stand: 20.04.2021

Zusatzinformationen

Kontakt

BAV
Schloßplatz 9
26603 Aurich
Tel.: 04941/602-778
E-Mail: uas@bav.bund.de

Hinweis zum Datenschutz

Für die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen sind die Privatsphäre und die Datensicherheit unserer Nutzerinnen und Nutzer ein hohes Gut. Wir weisen Sie deshalb auf unsere Datenschutzerklärung hin. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich damit einverstanden.

OK