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Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.
Stand: 18.03.2021
Die Änderung der Schiffssicherheitsverordnung verfolgt das Ziel auch auf Traditionsschiffen ein angemessenes Sicherheitsniveau zu schaffen. Die Anpassung an die neuen Sicherheitsvorgaben kann Investitionen erforderlich machen, welche möglicherweise nicht vollständig von den Schiffseigentümern allein finanziert werden können. Ziel der Förderung ist es nachgewiesene Fehlbeträge zur Umsetzung sicherheitsrelevanter Bau- und Ausrüstungsmaßnahmen zu decken. Der Antragsteller muss hierbei zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden Eigenmittel einsetzen. Mit der Förderung wird dann der Anteil finanziert, welcher dem Eigentümer nachweislich „fehlt“ (Fehlbetrag).
Gefördert werden an vorhandenen Traditionsschiffen vorzunehmende Maßnahmen soweit diese ausschließlich und erstmalig aufgrund der seit 14. März 2018 geltenden Änderung der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) erforderlich sind. Dementsprechend sind Maßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung der SchSV zum 14. März 2018 von der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr gefordert wurden oder nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe bereits vorgeschrieben waren nicht förderfähig. Maßgeblich für die Förderfähigkeit von Maßnahmen ist der Besichtigungsbericht der BG Verkehr und eine daraus hervorgehende Einzelaufstellung über die notwendigen, konkreten Einzelmaßnahmen.
Der Begriff „vorhandenes Traditionsschiff“ ist in der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), Anlage 1 a, Teil 3 (Sicherheitsanforderungen an den Bau und die Ausrüstung von Traditionsschiffen), Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen), Regel 2 bestimmt. Demnach ist ein „vorhandenes Traditionsschiff“ ein historisches Wasserfahrzeug an dessen Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht und für das am 30. September 2012 oder am 14. März 2018 ein Sicherheitszeugnis nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe erteilt war.
Antragsberechtigt sind „Eigentümer - natürliche und juristische Personen - eines unter deutscher Flagge fahrenden Traditionsschiffes im Sinne der SchSV Anlage 1a Teil 3 Kapitel 1 Regel 2.1.4“. Hierbei kann allein auf das zivilrechtliche Eigentum am jeweils gegenständlichen Traditionsschiff abgestellt werden. Keine Berücksichtigung und damit auch keine Antragsberechtigung kann finden, wer (unabhängig von der Rechtsform) ein Schiff lediglich regelmäßig oder auch dauerhaft betreibt. In der Folge steht es auch nur allein dem Eigentümer eines Traditionsschiffes frei, einen Antrag auf Förderung zu stellen, auch wenn er dieses nicht regelmäßig selbst im Betrieb hat.
Ja, wenn eine entsprechende Beauftragung eines Dritten durch den Eigentümer erfolgt und hierzu eine rechtsverbindlich unterzeichnete Vertretungsvollmacht im Original vorliegt.
Sofern zwischen den einzelnen Maßnahmen erhebliche Zeitabstände liegen, ist eine separate Antragstellung möglich.
Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich bereits der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- und Dienstleistungsvertrags zu werten. Sollen mehrere voneinander abgrenzbare Einzelmaßnahmen gefördert werden, ist pro Einzelmaßnahme zu prüfen, ob sie jeweils bereits begonnen wurde. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Durch die Festlegung des Bewilligungszeitraumes wird der Anspruch auf die Förderung zeitlich begrenzt. Förderfähig sind nur Maßnahmen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt werden. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes kann unter Angabe von Gründen formlos beantragt werden.
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Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung im Rahmen eines nichtrückzahlbaren Zuschusses im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung dient lediglich der Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Antragsteller die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Somit wird bei dieser Art der Zuwendung vorrangig auf die finanzielle Leistungskraft des Antragstellers abgestellt. Der Antragsteller muss zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel für den Zuwendungszweck einsetzen (Eigenmittel). Mit der Zuwendung wird nur das finanziert, was ihm nachweislich „fehlt“ (Fehlbetrag). Verfügt der Zuwendungsnehmerüber über ausreichende Eigenmittel, um den Zuwendungszweck zu realisieren, besteht damit auch kein Fehlbedarf und eine Zuwendung darf im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz nicht gewährt werden.
Die maximale Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der Gewährung der Zuwendung in Form einer De-minimis-Beihilfe. Insofern darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Antragsteller von einem EU-Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000,00 € nicht übersteigen. Des Weiteren soll die Höhe der Zuwendung (Fehlbetrag) im Regelfall einen Betrag in Höhe von 90% der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Achtung: Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller lediglich 10% der förderfähigen Ausgaben an Eigenmitteln aufbringen muss. Vielmehr hat der Antragsteller die Höhe des Fehlbetrags als Differenz zwischen den voraussichtlich förderfähigen Gesamtkosten und aller ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen.
Zuwendungsfähige Ausgaben abzüglich zweckbezogene Einnahmen (z.B. Mitgliedsbeiträge, Gästefahrten) abzüglich Drittmittel (z.B. Spenden, andere Beihilfen) abzüglich Eigenmittel des Zuwendungsempfängers ------------------------------------------------------------- = Fehlbedarf
Zur Ermittlung der Eigenmittel ist der Antragsteller verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse vollumfänglich offenzulegen. Regelmäßig soll zumindest eine Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben der letzten drei Kalenderjahre erfolgen. Die Bewilligungsbehörde fordert hierzu die Antragsteller zur Vorlage geeigneter Nachweise auf. Bei der Bewertung der einzusetzenden Mittel sollen insbesondere die betrieblichen Erfordernisse der Antragsteller in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereichsmenü „Das Förderprogramm“.
Ja. Es sind sämtliche Beihilfen anzugeben, z. B. Zuwendungen für andere Projekte, Aufgaben o. ä. Dazu zählen auch zinsgünstige Darlehen oder Bürgschaften. Erhaltene Zuschüsse werden nicht angerechnet, soweit diese nicht im Zusammenhang mit den beantragten Fördergegenständen stehen. Sollte dies dennoch der Fall sein, läge eine Mehrfachförderung vor, die unzulässig wäre; entsprechend sind die Zuschüsse zu kürzen. Hat ein Antragsteller bereits andere De-minimis-Beihilfen erhalten, sind diese immer bei der Gewährung der hier beantragten Zuwendung mit einzubeziehen, unabhängig davon, wofür sie gewährt wurden.
Sofern der Antragsteller hinsichtlich der zuwendungsfähigen Ausgaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dürfen bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen Dritter nur die Netto-Beträge angesetzt werden. Liegt keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor, dürfen die Brutto-Beträge geltend gemacht werden. Ist der Antragsteller nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, dann muss geklärt werden, ob die Vorsteuerabzugsberechtigung die Erfüllung des Zuwendungszweckes erfasst.
Sofern Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Aufträgen nicht ohnehin als öffentlicher Auftraggeber die Vorschriften des Vergaberechts beachten müssen, sind sie bei Projektförderungen verpflichtet das Vergaberecht zu beachten, sobald der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000,00 € beträgt. Gilt die Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts nicht (Gesamtbetrag der Zuwendung bis 100.000,00 €), hat der Zuwendungsnehmer dennoch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und nachweislich mindestens 3 Angebote einzuholen. Die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften oder mangelnde Vergabedokumentation kann zu einer Rückforderung/Nichtauszahlung von bis zu 100% der Fördermittel des jeweiligen Auftrages führen.
Nach Durchführung der geförderten Maßnahmen muss das Schiff mindestens fünf weitere Jahre als Traditionsschiff zugelassen sein und zweckentsprechend eingesetzt werden (Zweckbindungsfrist). Eine Ausflaggung, Abwrackung oder Veräußerung kann zu einer Rückforderung des gewährten Zuschusses führen.
BAV Schloßplatz 9 26603 Aurich Telefon: 04941/602-678 Montag bis Donnerstag: 9:00 – 15:00 Uhr Freitag: 9:00 – 13:00 Uhr E-Mail: Traditionsschiffe@bav.bund.de
Eine Rechtsberatung kann nicht erfolgen.
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