Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Fragen und Antworten

FAQ rund um das Thema "Förderprogramm für Städtische Logistik".

Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.

Stand: 04.01.2021

1. Was versteht man unter "städtische Logistik"?

Als städtische Logistik im Sinne der Förderrichtlinie gelten Quell- oder Zielverkehre in Kommunen mit dem Hauptzweck des gewerblichen Transports von Gütern, Waren, Material oder Ähnlichem.

2. Was wird im Rahmen der Förderrichtlinie gefördert?

Förderfähig sind Maßnahmen, die im Bereich der städtischen Logistik geplant sind. Förderziel ist es, die durch städtische Lieferverkehre verursachten Luftschadstoffemissionen (NOx), Treibhausgasemissionen (CO2), Feinstaubemissionen (PM) und Lärmemissionen in Landkreisen und Kommunen zu reduzieren und/oder den Verkehrsfluss zu verbessern.
Folgende Maßnahmen und Ausgaben werden dabei als förderfähig angesehen:

Erstellung städtischer Logistikkonzepte:

• Ausgaben für die Beauftragung externer Expertinnen und Experten und die Erhebung notwendiger Grunddaten

Erstellung von Machbarkeitsstudien zu konkreten Einzelvorhaben im Bereich der städtischen Logistik:

• Ausgaben für die Beauftragung externer Expertinnen und Experten

Umsetzung konkreter Einzelvorhaben im Bereich der städtischen Logistik:

• Ausgaben für die Errichtung lokaler anbieterübergreifender Mikro-Depots, konkret:

  • Ausgaben für den Ankauf geeigneter Behältnisse wie Container
  • Ausgaben für erforderliche Umbaumaßnahmen von Gebäuden und Herrichtungen von logistisch notwendigen Flächen außerhalb des öffentlichen Straßenraums und – bei Erfüllung bestimmter in der Förderrichtlinie ausgeführter Voraussetzungen – auf kommunalen Straßen und Landesstraßen.
  • Ausgaben für erforderliche Sanitäranlagen und Sicherheitsausstattungen, wie Absperrvorrichtungen.

• Ausgaben für die Errichtung anbieterübergreifender Ladezonen außerhalb des öffentlichen Straßenraums, konkret:

  • Ausgaben für erforderliche Baumaßnahmen, wie die Aufstellung von Pollern oder die Einlassung von LED-Lichtern.

• Ausgaben für die Durchführung einer Evaluierung der geförderten Einzelvorhaben, konkret:

  • Ausgaben für die Beauftragung externer Expertinnen und Experten

3. Welche Ausgaben sind ausdrücklich nicht förderfähig?

• Bewegliche Transportmittel, wie Fahrzeuge, Fahrgeräte oder Anhänger und deren Zubehör werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.
• Die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunen und Landkreise ist nicht förderfähig.

4. Wer ist antragsberechtigt?

Deutsche Kommunen und – im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen – Landkreise (einzeln oder im Verbund).

5. Sind bereits begonnene Vorhaben förderfähig?

Nein, mit dem Vorhaben darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen worden sein. Als begonnenes Vorhaben ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Planung des Vorhabens, eingeleitete Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

6. Welche Auflagen müssen bei der Antragstellung erfüllt werden?

Erstellung von städtischen Logistikkonzepten und Machbarkeitsstudien:
• Der Untersuchungsgegenstand muss nachvollziehbar dargelegt werden: Welche Herausforderungen werden mit dem entsprechenden Vorhaben adressiert und wie soll das entsprechende Konzept bzw. die Machbarkeitsstudie zur Bewältigung dieser Herausforderungen beitragen.
• Sofern die Kommune bzw. der Landkreis einen Masterplan im Rahmen des „Sofortprogramms Saubere Luft“ oder weitere übergreifende Mobilitätskonzepte erstellt hat, sollen die Anträge auf diese Bezug nehmen.
• Ein Umsetzungsplan muss vorgelegt werden einschließlich Ausführung, ob und wie die relevanten Akteure in die Erstellung der Konzepte und Machbarkeitsstudien einbezogen werden.
• Eine ausführliche Kalkulation der zu erwartenden Ausgaben, ggf. inkl. Kostenvoranschlägen (hilfsweise Kostenschätzungen), für das beantragte Vorhaben ist vorzulegen.

Errichtung von Infrastrukturen:
• Es muss nachvollziehbar abgeschätzt werden, welchen Beitrag das Einzelvorhaben zur Erreichung des Förderziels leistet, d. h. wie viel CO2 (in t) und/oder NOx (in kg) und/oder PM (in kg) pro Jahr insgesamt eingespart wird und/oder um welchen Wert die NO2- und/oder PM10-Konzentration (jeweils in µg/m³) an bestehenden Messpunkten im Jahresdurchschnitt gemindert wird und/oder um wie viel der Geräuschpegel (in dB(A)) gesenkt wird und/oder wie sich das Einzelvorhaben auf den Verkehrsfluss auswirkt. Hierfür ist insbesondere zu berechnen, wie viele Nutzfahrzeuge mit konventioneller Verbrennungstechnologie im Rahmen des jeweiligen Vorhabens eingespart bzw. durch umweltfreundliche Fahrgeräte wie Lastenräder substituiert werden können, wie viele Fahrzeugkilometer eingespart werden können und welche Wirkung durch die Reduzierung von Stop-and-go-Verkehren zu erwarten ist.
• Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass die vorgesehenen Einzelvorhaben wirtschaftlich und zweckmäßig sind. Hierfür sind auch das Gesamtkonzept des Vorhabens, dessen Einbettung in den städtischen Kontext sowie die Gesamtkosten des Vorhabens inkl. des künftigen Betriebs zu erläutern.
• Absichtserklärungen von mindestens zwei Unternehmen zur Nutzung der jeweiligen Infrastruktur müssen vorgelegt werden.
• Ein Umsetzungsplan einschließlich Angaben zum geplanten Vorhaltezeitraum muss vorgelegt werden.
• Eine ausführliche Kalkulation der zu erwartenden Ausgaben, ggf. inkl. Kostenvoranschlägen (hilfsweise Kostenschätzungen), für das beantragte Vorhaben ist vorzulegen.

7. Wie hoch ist die Förderung?

Im Rahmen der Erstellung städtischer Logistikkonzepte, Machbarkeitsstudien und der Umsetzung konkreter Einzelvorhaben im Bereich der städtischen Logistik beträgt der Fördersatz bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Erhöhung auf bis zu 80 Prozent kann gewährt werden, wenn es sich bei der Antragstellerin um eine Kommune mit geringer Finanzkraft handelt.

8. Wie werden die Projektanträge zur Errichtung von Infrastrukturen bewertet?

Bei der Bewertung der Projektanträge sowie bei der Bestimmung des jeweiligen Fördersatzes richtet sich die Bewilligungsbehörde insbesondere auch nach folgenden Kriterien:
• Zu erwartender Beitrag des Einzelvorhabens zur Erreichung des Förderziels pro Jahr (Reduktion CO2, NOx, PM; Verbesserung des Verkehrsflusses)
• Zu erwartende Senkung des Geräuschpegels (in dB(A))
• Zu erwartende Minderung der NO2- und PM10-Konzentration an bestehenden Messpunkten im Jahresdurchschnitt (soweit in unmittelbarer Nähe vorhanden)
• Zu erwartende Effizienz der beantragten Fördermittel
• Bewertung der Flächeneffizienz sowie der Vereinbarkeit des jeweiligen Einzelvorhabens mit dem Stadtbild
• Zu erwartender Beitrag des Einzelvorhabens zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
• Bewertung des Modellcharakters und der Übertragbarkeit des Vorhabens auf andere deutsche Städte

Im Fall der Überzeichnung der zur Verfügung stehenden Fördermittel kann die Bewilligungsbehörde den Fördersatz für kostenintensive Vorhaben reduzieren, um zu gewährleisten, dass ausreichend Fördermittel für weitere Projekte zur Verfügung stehen.

Landkreise und Kommunen, die die geltenden NO2-Grenzwerte überschreiten, werden bei der Antragstellung bevorzugt berücksichtigt.

9. Wann erfolgt die Auszahlung?

Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Mittel können im Falle einer Förderung nach Maßgabe der BNBest-mittelbarer Abruf BMBF bei der Bundeskasse abgerufen werden.

10. Welche sonstigen Unterlagen sind für die Antragsbearbeitung noch einzureichen?

Folgende Dokumente müssen im Original unterschrieben eingereicht werden:
• Vorhabenbeschreibung der zu fördernden Maßnahme
• Ausgefüllter Antrag auf Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA)
• Rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung zur Belehrung über die subventionserheblichen Tatsachen
• Einwilligung in die Datenverarbeitung
• Finanzierungsplan
• Vollmacht. Sollte nicht der Bürgermeister persönlich den Antrag stellen, ist für jede unterzeichnende Person eine Vollmacht rechtsverbindlich und im Original einzureichen.

Die aufgezählten Dokumente sind auf der Homepage der BAV (www.bav.bund.de) unter der Rubrik Förderprogramme/städtische Logistik zu finden.

11. Wann endet die Antragsfrist?

Die Antragsfrist wird in dem jeweiligen Förderaufruf festgelegt, der im Bundesanzeiger veröffentlicht und auf der Homepage des BMVI sowie auf der Homepage der BAV zu finden ist.

Beim aktuellen dritten Förderaufruf können die Anträge bis spätestens zum 31.08.2021 rechtsverbindlich unterschrieben bei der

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Stichwort „Städtische Logistik“
Schloßplatz 9
26603 Aurich
eingereicht werden.

Die eingehenden Anträge werden entsprechend der nachfolgend dargestellten Einreichungsstichtage in Tranchen bearbeitet:
• Antragseinreichung bis zum 30.04.2021 (Tranche 1)

• Antragseinreichung bis zum 31.08.2021 (Tranche 2)

Es werden jeweils nur vollständige und rechtsverbindlich unterschriebene Anträge berücksichtigt. Sofern für einen Antrag wesentliche Angaben und/oder Unterlagen fehlen, wird dieser erst in der nächsten Bearbeitungstranche berücksichtigt.

12. Wie wird der Antrag eingereicht?

Der förmliche Förderantrag wird elektronisch über das Förderportal des Bundes easy-Online erstellt und eingereicht. Bei der Eingabe des Antrages ist darauf zu achten, dass eine Speicherung der getätigten Eingaben vorgenommen wird, da nachts in der Zeit von 0 – 3 Uhr alle nicht gespeicherten Daten im Portal gelöscht werden.

Zudem muss der ausgedruckte Antrag mit den geforderten Pflichtanlagen rechtsverbindlich unterschrieben nach der elektronischen Antragstellung bei der

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Stichwort „Städtische Logistik“
Schloßplatz 9
26603 Aurich

eingereicht werden. Eine elektronische Signatur ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.

13. Wie müssen spätere Ausgaben belegt werden?

Sämtliche Ausgaben müssen im Verwendungsnachweis mit Rechnungen und Zahlungsnachweisen nachgewiesen werden, andernfalls können sie nicht anerkannt werden.

14. Wie lang ist der Bewilligungszeitraum?

Das Vorhaben muss bis zum 31.07.2023 abgeschlossen sein.

Zusatzinformationen

Kontakt

BAV
Schloßplatz 9
26603 Aurich
Tel.: 04941/602-776
Fax: 04941/602-817 97
E-Mail: staedtische-logistik@bav.bund.de

Hinweis zum Datenschutz

Für die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen sind die Privatsphäre und die Datensicherheit unserer Nutzerinnen und Nutzer ein hohes Gut. Wir weisen Sie deshalb auf unsere Datenschutzerklärung hin. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich damit einverstanden.

OK