Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Fragen und Antworten

Vorzeitige Einstellung der Richtlinie:

Die "Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz des elektrischen Eisenbahnverkehrs" wurde am 25. Februar 2022 geändert. Das Ende der Geltungsdauer "31. Dezember 2023" wurde durch
"31. Dezember 2022" ersetzt. Die Bekanntmachung der Änderung wurde am 10. März 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese können Sie hier herunterladen.

Die Antragsphase ist beendet. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Aktuelle Informationen

Es wurden Ergänzungen in den FAQ Nr. 15, 17, 18 und 24 vorgenommen.

FAQ rund um das Thema "Förderung der Energieeffizienz des elektrischen Eisenbahnverkehrs".

Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.

Stand: 28.04.2022

1. Wann wurde die Richtlinie veröffentlicht?

Die „Richtlinie über die Förderung des elektrischen Eisenbahnverkehrs“ wurde am 8. August 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 9. August 2018 in Kraft. Sie wurde mit Datum vom 28. März 2019, 3. März 2020 und 25. Februar 2022 geändert.

2. Ist die Veröffentlichung von Ausführungshinweisen/Leitlinien als Orientierungshilfe für den Sektor geplant?

Die vorliegende Aufstellung von FAQ dient als Orientierungshilfe bei der Beantragung von Zuwendungsmitteln.

Der Antragsteller hat das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen. Der Nachweis über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen ist durch die Vorlage eines Prüfvermerks, den ein Wirtschafts- oder Buchprüfer oder eine Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft unter Beachtung eines bestimmten Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) erstellt hat, zu führen. Der IDW stellt für die Erstellung des Prüfvermerks außerdem einschlägige Prüfungshinweise zur Verfügung.

3. Was ist das Ziel der Förderrichtlinie?

Der Bund beabsichtigt die Stärkung des elektrischen Eisenbahnverkehrs im intermodalen Wettbewerb mit emissionsintensiveren Verkehrsträgern. Ziel der Zuwendung ist die Steigerung der Energieeffizienz im elektrischen Eisenbahnverkehr. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziels hinsichtlich der Energieeffizienzsteigerung geleistet werden (CO2-Einsparung und Energieeffizienz).

4. Wer ist antragsberechtigt?

Zuwendungsberechtigt sind Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

Von der Förderung ausgenommen sind Unternehmen des Straßenbahnverkehrs im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes.

5. Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert wird die Steigerung der Energieeffizienz durch den Einsatz effizienterer Technologien und Techniken und durch die bessere Ausschöpfung betrieblichen Optimierungspotenzials. Die Ausschöpfung des betrieblichen Optimierungspotenzials kann zum Beispiel durch eine Verbesserung der Auslastung von Zügen mit Personen/Gütern und durch die Vermeidung von Leerfahrten zur Energieeffizienzsteigerung beitragen. Förderfähig sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Der Katalog der förderfähigen Maßnahmen ist nicht abschließend definiert. Er ist offen für andere vergleichbare Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und somit der Einsparung von CO2-Emissionen. Wenn nicht im Katalog ausdrücklich genannte Maßnahmen geltend gemacht werden, so wird die Richtlinie im Sinne ihrer Ziele ausgelegt. Im Rahmen der Antragstellung ist hinreichend konkret darzustellen, inwiefern die vom Antragsteller ergriffene Maßnahme geeignet ist, einen zumindest bezifferbaren positiven Beitrag zur Energieeffizienzsteigerung zu leisten. Orientierungspunkt der Auslegung ist die Vergleichbarkeit mit den ausdrücklich genannten Maßnahmen. Es wird es auf die genaue Natur der Maßnahme im Einzelfall und darauf ankommen, inwieweit sie tatsächlich erforderlich für die Effizienzverbesserung ist.

6. Welche Maßnahmen werden insbesondere nicht gefördert?

Nicht gefördert werden insbesondere Ausgaben für Aktivitäten, die der Vorbereitung der effizienzsteigernden Maßnahme dienen. Dazu gehören insbesondere Ausgaben für Beratungsdienstleistungen über Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung. Erst die Umsetzung von Beratungsdienstleistungen durch die Maßnahme kann zu einer Energieeffizienzsteigerung führen, nicht jedoch die Beratungsdienstleistung selbst.

7. Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

Voraussetzung für eine Förderung sind insbesondere, dass der Antragssteller im jeweiligen Abrechnungsjahr

a) gegenüber dem jeweiligen Vorjahr eine Verbesserung der Energieeffizienz bei der elektrisch erbrachten Verkehrsleistung um mindestens 1,75 Prozent pro Jahr für die Jahre 2018/2019 und von 2,00 Prozent pro Jahr für 2020 bis 2022 erzielt,

b) zuwendungsfähige Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung ergriffen hat und die dadurch unmittelbar entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten (z. B. mit Zahlungsbelegen) nachweisen kann, und

c) die Vorgaben der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes (ANBest-P, Bund), auch hinsichtlich der Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen, einhält. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei den aus dem Bundeshaushalt geförderten Maßnahmen der Energieeffizienzverbesserung das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet wird.

d) Werden ausschließlich Ausgabenteilbeträge gemäß § 5 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe b der Förderrichtlinie geltend gemacht für ein Abrechnungsjahr, in dem die Mindestenergieeffizienzverbesserung gemäß § 4 Absatz 1 nicht erreicht wurde, genügt abweichend von a) im Antrag ein Verweis auf den Zuwendungsbescheid, mit dem die Bewilligungsbehörde die Maßnahme ursprünglich als förderfähig beschieden hat und eine Darstellung der mit der Maßnahme verbundenen Ausgabenteilbeträge im jeweiligen Abrechnungsjahr.

Förderfähig sind Maßnahmen, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie begonnen werden. Nicht förderfähig sind hingegen Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind oder deren Durchführung bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie veranlasst worden ist.

8. Muss es einen 1:1-Bezug zwischen der Maßnahme und der Effizienzsteigerung geben?

Eine konkret-kausale Effizienzsteigerung jeder einzelnen Maßnahme kann und muss durch den Antragsteller nicht nachgewiesen werden. Im Rahmen der Antragsstellung wird aber mindestens eine grundsätzliche qualitative Beschreibung der Energieeffizienzverbesserung der jeweiligen Maßnahme erforderlich sein.

9. Ist die Neuanschaffung von Lokomotiven und Güterwagen durch Fahrzeugnummern nachzuweisen?

Ja, die Neuanschaffung von Lokomotiven und Güterwagen ist durch die Einreichung von zum Beispiel Seriennummern oder Fahrzeugnummer (UIC-Nr.) nachzuweisen. Als Einreichungsfrist für den zu erbringenden Nachweis gilt der 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres.

10. Sind auch neue Finanzierungsmodelle (z. B. Operate-Lease) förderfähig?

Grundsätzlich gibt es keine Unterscheidung zwischen dem Kauf von Fahrzeugen und Miet- bzw. Leasingmodellen. Die Kosten für die Anmietung bzw. Leasing von energiesparenden (Ersatz-) Fahrzeugen (beispielsweise aus sogenannten Lokpools) sind zuwendungsfähig.
Zu beachten ist, dass jetzt nicht nur die Raten aus dem Abrechnungsjahr, in dem das Wirtschaftsgut beschafft wurde, angesetzt werden können, sondern auch im jeweiligen Abrechnungsjahr angefallene Ausgabenteilbeträge für bereits in zurückliegenden Abrechnungsjahren vom Zuwendungsempfänger ergriffene und von der Bewilligungsbehörde als förderfähig beschiedene Maßnahmen, die in abrechnungsjahrübergreifenden Teilbeträgen fällig werden.

11. Was ist die Bezugsgröße?

Die Bezugsgröße für die Effizienzsteigerung ist der spezifische Traktionsstromverbrauch, das heißt der Bahnstromverbrauch nach Rückspeisung pro elektrisch erbrachtem Personenkilometer (pkm) bzw. Tonnenkilometer (tkm).

12. Wer erbringt die Verkehrsleistung im Schienengüterverkehr in Subunternehmerkonstellationen?

In Subunternehmerkonstellationen erbringt dasjenige Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) die Verkehrsleistung im Rahmen der Richtlinie, das die tatsächliche Transport- oder Beförderungsleistung selbst ausführt. Es kommt letztlich darauf an, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach § 4 der Förderrichtlinie beim antragsberechtigten EVU (vgl. § 3 der Förderrichtlinie) vorliegen. Das antragsberechtigte EVU muss also insbesondere die Traktionsstrommenge selbst verbraucht und die elektrischen Verkehrsleistung selbst erbracht haben.

Die Verkehrsleistung darf in jedem Fall nur einmal in Ansatz gebracht werden. Bei der Ermittlung der Verkehrsleistung des den Antrag stellenden EVU müssen die von Subunternehmern auf Basis eines Werk- oder Dienstvertrages für das Antrag stellende EVU erbrachten Verkehrsleistungen und die zugehörigen Traktionsstromverbräuche herausgerechnet werden.

13. Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Höhe der Zuwendung berechnet sich anhand der vom Zuwendungsempfänger in Deutschland elektrisch erbrachten Verkehrsleistung (Personenverkehrs- und Güterverkehrsleistung).

Im Personenverkehr errechnen sich die maßgeblichen Personenkilometer (pkm) als Produkt aus der Zahl der beförderten Personen und der mittleren Reiseweite.

Im Güterverkehr errechnen sich die maßgeblichen Tonnenkilometer (tkm) aus dem Produkt aus der Masse der beförderten Güter einschließlich Verpackung und Ladungsträgern und der mittleren Versandweite.

Die Bewilligungsbehörde ermittelt nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungsjahres in Kenntnis der gestellten Förderanträge einen Fördersatz, der bis zum 31. Juli des jeweiligen Antragsjahres von der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird. Der Fördersatz ergibt sich als Quotient aus dem Förderbudget und der im jeweiligen Geschäftsjahr insgesamt in Deutschland elektrisch erbrachten Verkehrsleistungen der Zuwendungsempfänger. Die Zuwendungshöhe für den einzelnen Zuwendungsempfänger ist das Produkt aus dem Fördersatz und der Anzahl der von dem Zuwendungsempfänger selbst erbrachten elektrischen Verkehrsleistungen (Summe der pkm und tkm).

Die Verkehrsleistung von Zuwendungsempfängern, die eine Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne des § 4 Absatz 1 der Richtlinie von mehr als 3,0 Prozent pro Jahr erreichen, geht mit dem Faktor 2 in die Berechnung des Fördersatzes sowie der Zuwendungshöhe nach den Absätzen 2 bis 4 ein.

Die Zuwendungshöhe beträgt höchstens 50 Prozent der Ausgaben für förderfähige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Zuwendungsfähig sind nachgewiesene, notwendige und angemessene Ausgaben für

a) im Abrechnungsjahr vom Zuwendungsempfänger ergriffene förderfähige Maßnahmen,
b) im jeweiligen Abrechnungsjahr angefallene Ausgabenteilbeträge für bereits in zurückliegenden Abrechnungsjahren vom Zuwendungsempfänger ergriffene und von der Bewilligungsbehörde als förderfähig beschiedene Maßnahmen, die in abrechnungsjahrübergreifenden Teilbeträgen fällig werden.

Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. Übersteigt der nach den Absätzen 2 bis 5 der Richtlinie ermittelte Festbetrag die Deckelung in Höhe von 50 Prozent, wird die Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

14. Wie stelle ich einen Antrag?

Antragsverfahren

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) beauftragt. Die BAV ist die Bewilligungsbehörde. Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Stichwort: „Energieeffizienz Bahn“
Schloßplatz 9
26603 Aurich

Förderanträge können in diesem Jahr nur für das Abrechnungsjahr 2021 gestellt werden. Diese sind schriftlich bis zum 30. Juni 2022 zu stellen.

Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem easyOnline (Link: https://foerderportal.bund.de/easyonline). Ergänzend zur elektronischen Fassung muss der Antrag rechtsverbindlich unterschrieben postalisch bei der BAV eingereicht werden. Nur der Zugang des schriftlichen Antrags in Papierform kann fristwahrend sein.

Der Direktlink ins Antragsportal wird nach Fertigstellung des Formulars auf der Internetseite der BAV im Bereich „Antragsverfahren“ zu finden sein.

Die BAV kann nach eigenem Ermessen, insbesondere zur Vervollständigung des Antrags, Unterlagen nachfordern.

Im Antrag sind die im Kalenderjahr vor dem Abrechnungsjahr erbrachte elektrische Verkehrsleistung, die im Abrechnungsjahr ergriffenen förderfähigen Maßnahmen, deren Wirkung zur Verbesserung der Energieeffizienz und die damit jeweils verbundenen Ausgaben darzustellen. Werden ausschließlich Ausgabenteilbeträge gemäß § 5 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe b der Förderrichtlinie für ein Abrechnungsjahr, in dem die Mindestenergieeffizienzverbesserung gemäß § 4 Absatz 1 nicht erreicht oder nicht nachgewiesen wurde, geltend gemacht, genügt abweichend im Antrag ein Verweis auf den Zuwendungsbescheid, mit dem die Bewilligungsbehörde die Maßnahme ursprünglich als förderfähig beschieden hat und eine Darstellung der mit der Maßnahme verbundenen Ausgabenteilbeträge im jeweiligen Abrechnungsjahr.

Bewilligungsverfahren

Nach Eingang des Antrags entscheidet die BAV über die Höhe der Zuwendung. Soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, wird die Zuwendung für das jeweilige Kalenderjahr gewährt (Bewilligungszeitraum).

Der Fördersatz für die Abrechnungsjahre 2018 bis einschließlich 2022 wird von der BAV jeweils bis zum 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.

15. Welche Unterlagen sind für die Antragsbearbeitung und Verwendungsnachweisprüfung einzureichen?

Nach Maßgabe der Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz sind der Förderantrag inklusive Verwendungsnachweis bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres einzureichen.

1. Anlagen zum Förderantrag

Neben dem Antrag in Papierform (Antrag auf Zuwendungen auf Ausgabenbasis, (AZA)) sind folgende weitere Erklärungen ebenfalls rechtsverbindlich unterschrieben postalisch an die BAV zu senden:

  • Erklärung über die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB)
  • Erklärung zu Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahren
  • Erklärung zu weiteren Beihilfen
  • Einwilligung in die Datenverarbeitung
  • Bescheinigung in Steuersachen (durch das zuständige Finanzamt)
  • Erklärung über die Vollständigkeit des Antrags

2. Bonitätsunterlagen

Für Vorhaben mit Eigenmitteln in Höhe von maximal 100.000 € sind einzureichen:

  • ein Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei

Für Vorhaben mit Eigenmitteln, die 100.000 € übersteigen, sind einzureichen:

  • ein Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Satzung/Gesellschaftsvertrag
  • testierte Jahresabschlüsse auf den 31.12. für das vergangene und das davorliegende Jahr

3. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis dient dem Nachweis des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen nach §§ 4 und 5 der Richtlinie und ist im Rahmen der Antragstellung bei der BAV einzureichen:

  • Zahlenmäßiger Nachweis
  • Beleglisten für die einzelnen Teilmaßnahmen, für die ein Antrag gestellt wird
  • Auftragsvergabeliste und Unterlagen über das durchgeführte Vergabeverfahren (vgl. Nr. 3 ANBest-P)

    (Nur so kann sichergestellt werden, dass bei den aus dem Bundeshaushalt geförderten Maßnahmen der Energieeffizienzverbesserung das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet wird.)

  • Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft mit mindestens folgenden tatsachenbezogenen Angaben:

    • die im jeweiligen Abrechnungsjahr erbrachte elektrischen Verkehrsleistung nach § 5 Absatz 2 der Richtlinie
    • die im jeweiligen Abrechnungsjahr durchschnittlich erreichte Effizienzverbesserung nach § 4 der Richtlinie
    • die Ausgaben für die im jeweiligen Abrechnungsjahr ergriffenen förderfähigen Maßnahmen

Für die Prüfung zu beachten sind der IDW Prüfungsstandard: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften“ in der jeweils geltenden Fassung und einschlägige Prüfungshinweise des IDW. Für die Prüfung sind die §§ 319 Absatz 2 bis 4, 319b Absatz 1, 320 Absatz 2 und 323 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

16. Wie sieht ein guter Sachbericht aus?

Gute und verständliche Sachberichte im Fließtext erleichtern die Bearbeitung erheblich, vermeiden Rückfragen seitens der Bewilligungsbehörde beim Antragsteller und tragen zu einer zügigen Bearbeitung bei.
Die Formulierung des Fließtexts muss sich dafür am Empfängerhorizont orientieren, das heißt der Text enthält insbesondere keine fachlichen Abkürzungen und ist auch für einen branchenfremden Leser gut verständlich.
Ein guter Sachbericht erläutert präzise den Inhalt und Umfang der zu fördernden Maßnahme. Auch wenn die beantragte Maßnahme eine in Anlage 1 der Richtlinie benannte förderfähige Maßnahme ist, muss der Sachbericht eine Begründung dafür enthalten, warum die beantragte Maßnahme von der benannten förderfähigen Maßnahme erfasst ist.
Weiter enthält der Sachbericht eine Darstellung über das jeweils durchgeführte Vergabeverfahren und die jeweils getroffene Vergabeentscheidung bezüglich der der jeweiligen Maßnahme zugrundeliegenden Aufträge.

17. Kann ich die Bearbeitung meines Antrages beschleunigen?

Grundsätzlich kann ab der Öffnung des Antragsportals ein Förderantrag für das Abrechnungsjahr 2021 gestellt werden. Die Einreichungsfrist zur Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2021 endet am 30.06.2022; die Frist kann nicht verlängert werden; bis spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Antrag vollständig bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Die Bewilligungsbehörde kann zu einem weitaus früheren Zeitpunkt die Vollständigkeit der Pflichtunterlagen prüfen und den Antragsteller gegebenenfalls auf das Fehlen von Pflichtunterlagen hinweisen, die nach dem 30.06.2022 grundsätzlich nicht mehr nachgereicht oder nachgefordert werden können.

Der Antrag ist grundsätzlich vollständig in schriftlicher Form zu stellen. Zusätzlich können die Antragsunterlagen auf den BSCW-Server geladen werden. Dieser stellt eine sichere Kommunikationsmöglichkeit dar. Die postalische Einreichung kann durch den Upload jedoch nicht ersetzt werden!
Der Zugang zum BSCW-Server ist bei der BAV zu beantragen. Die Antragsteller erhalten durch diese den Einladungslink.

18. Wann erfolgt die Auszahlung der Zuwendung?

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal jährlich nach der abgeschlossenen Prüfung des Antrages durch die Bewilligungsbehörde (BAV). Die Auszahlungen der Fördergelder kann nur bis zum jeweiligen Haushalts-/Kassenschluss des Jahres des Förderaufrufs erfolgen. Im darauffolgenden Haushaltsjahr stehen für die Anträge keine Gelder mehr zur Verfügung.

19. Innerhalb welcher Frist sind nachgeforderte Unterlagen einzureichen?

Um den Bearbeitungsablauf so effizient wie möglich zu gestalten, eine Auszahlung der Fördermittel im Jahre 2022 zu gewährleisten und zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Antragstellern, wird je Nachforderungsinhalt eine Nachforderung mit einer einmaligen Frist von zwei Wochen gestellt (bezüglich Pflichtanlagen wird auf FAQ Nr. 39 verwiesen). Später eingereichte Dokumente können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Da Fristwahrend nur der Zugang des vollständigen schriftlichen Antrages bei der BAV ist, können sich Nachforderung grundsätzlich nur auf der Ergänzung bereits dem Grunde nach vorliegender Unterlagen beziehen. Eine zweite Nachforderung erfolgt seitens der Bewilligungsbehörde nicht. Eine Beurteilung und Entscheidung über die beantragte Förderung erfolgt in solchen Fällen nach Aktenlage.

20. Wie ist die „eigene Prüfungseinrichtung“ gem. 7.2 ANBest-P definiert?

Bei der „eigenen Prüfungseinrichtung“ gem. 7.2 ANBest-P sollte es sich um eine in die Organisation des (späteren) Zuwendungsempfängers integrierte Prüfungseinrichtung oder eine mit ihm verbundene Prüfungseinrichtung handeln. Dies kann auf eine Revisionsabteilung bzw. Innenrevision, aber auch auf eine andere mit dem (späteren) Zuwendungsempfänger verbundene Prüfstelle zutreffen. Grundsätzlich kann also die in die Organisation des (späteren) Zuwendungsempfängers eingebundene Prüfungseinrichtung, wie das unternehmenseigene Controlling, mit der Prüfung beauftragt werden, auch wenn daneben eine konzernweite Prüfinstanz existiert.

21. Wie sieht ein idealer Prüfvermerk der Prüfeinrichtung im Sinne der ANBest-P aus?

Ideal ist ein Dokument oder Gutachten, das die Prüfergebnisse überblicksartig darstellt oder ein Protokoll der Prüfung aller Ausgaben sowie der Angaben im Sachbericht.

22. Müssen neben der ZMN-Datei und den Beleglisten alle Rechnungen und Zahlungsbelege mit Antragstellung eingereicht werden?

Pflichtanlagen zum Antrag sind der ausgefüllte zahlenmäßige Nachweis sowie die zugehörigen Beleglisten. Die Rechnungen und Belege werden im Rahmen der Antragstellung nicht benötigt. Jedoch sind alle Antragsteller verpflichtet, diese auf Anforderung kurzfristig entweder im Original oder als Kopie vorzulegen. Die Belege und Rechnungen werden im Nachgang stichprobenartig durch die Bewilligungsbehörde geprüft. Die Originalbelege sind in für den Zeitraum von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

23. Welche Vergabevorschriften sind vom Zuwendungsempfänger bei der Beauftragung/Beschaffung energieeffizienter Maßnahmen zu beachten?

§ 4 Absatz 3 der Förderrichtlinie verweist auf die ANBest-P Nr. 3 ANBest-P nimmt insbesondere die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) in Bezug. Danach wird bei Zuwendungen ab 100.000 EUR eine öffentliche Ausschreibung bzw. eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erforderlich.

24. Wie muss der Nachweis über die ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren erbracht werden (vgl. Nr. 3 ANBest-P)?

Für den Nachweis, dass die Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden, muss die Auftragsvergabeliste bei easy-Online durch den Antragsteller ausgefüllt und mit dem Antrag eingereicht werden.

Darüber hinaus ist für die Durchführung der Vergabeprüfung (i.R.d. Verwendungsnachweisprüfung) die Einreichung aller notwendigen Unterlagen erforderlich, die den Gang des Beschaffungsprozesses darstellen und betreffen (Vergabedokumentation). Die Vergabeunterlagen sind in einer Form zur Verfügung zu stellen, die die jeweilige Prüfung der einzelnen Maßnahme ohne große Zwischenschritte ermöglicht. Ggf. ist das Konvolut zuvor vom Antragsteller in eine verwendbare Form zu bringen.
Kann der Verwendungsnachweis nicht geprüft werden (etwa aufgrund des Einreichens nicht relevanter und/oder ungeordneter Unterlagen in hoher Zahl) gilt er als nicht ordnungsgemäß geführt. Dies kann die Verneinung des erforderlichen Nachweises der Antragsvoraussetzungen zur Folge haben, welche in der Konsequenz die Ablehnung der Maßnahme(n) nach sich ziehen kann.

Die Bewilligungsbehörde behält sich die Anforderung weiterer Vergabeunterlagen, insbesondere für den Fall von Unklarheiten oder Widersprüchen und einer zufällig ausgewählten vertieften Prüfung, vor.

25. Unverbindliche Handreichung – Überblick zu den Vergabeverfahren nach UVgO im Geltungsbereich der ANBest-P

Dieser Überblick gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Sinne des § 103 Abs. 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und wendet sich ausschließlich an diejenigen Zuwendungsnehmer, die nicht gleichzeitig der öffentlichen Hand angehören, das heißt ihrerseits keine Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sind.

Die Vergabe von Aufträgen ist nach dem Zuwendungsrecht für Zuwendungsempfänger, deren Zuwendung zur Projektförderung den Gesamtbetrag von 100.000 € überschreitet, mit bestimmten Anforderungen verbunden, Nr. 3 ANBest-P. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Schwelle von 100.000 € auf die gesamte Zuwendung bezieht und nicht nur auf einzelne Aufträge innerhalb eines Gesamtvorhabens.

Die Vorgabe zur Durchführung eines Vergabeverfahrens soll den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz von Zuwendungsmitteln sicherstellen und zugleich einen fairen Wettbewerb möglicher Anbieter gewährleisten.

Ausgaben für zuwendungsfähige Maßnahmen, die auf nicht ordnungsgemäß vergebenen Aufträgen beruhen, können nicht berücksichtigt werden.

Die Verpflichtung zur Anwendung der Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ergibt sich aus Nr. 3.1 der ANBest-P, wobei jedoch einzelne, dort abschließend aufgeführte Regelungen von den Zuwendungsempfängern nicht angewendet werden müssen.

Generell darf der Zuwendungsempfänger im Rahmen der UVgO frei zwischen der Öffentlichen Ausschreibung (§ 9 UVgO) und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnehmerwettbewerb (§ 10 UVgO) wählen, § 8 Abs. 2 S. 1 UVgO.

Im Übrigen lässt das Vergaberecht keine freie Wahl der Verfahrensart zu. Nur in den Ausnahmefällen von § 8 Abs. 3 oder Abs. 4 UVgO stehen nach § 8 Abs. 2 S. 2 UVgO die anderen Vergabeverfahren – die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO), die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 UVgO) – zur Verfügung.

Ergänzend zu Nr. 3 ANBest-P gilt, dass Aufträge bis zu einem Höchstwert von jeweils 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) generell in Anwendung von § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO über eine Verhandlungsvergabe im Wettbewerb an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben werden dürfen. Dabei können Lieferungen und Leistungen ab einem Höchstwert von jeweils 1.000 € (ohne Umsatzsteuer) bis zu einem Höchstwert von jeweils 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) nach einer schriftlichen Angebotseinholung bei mindestens drei Unternehmen ohne Durchführung eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs vergeben werden. Die Zulässigkeit einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nummern 1 bis 16 UVgO bleibt davon unberührt. Bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist insbesondere darauf zu achten, dass mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen am Verfahren zu beteiligen sind (§ 11 Abs. 1  UVgO bzw. § 12 Abs. 2 S. 1 UVgO). Nur wenn die Voraussetzungen der Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 UVgO vorliegen, darf auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.

Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 € kann der Auftrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt, das heißt ohne Vergabeverfahren, vergeben werden, § 14 UVgO.

Wahl der Vergabeverfahren Quelle: BAV

26. Welcher Zeitpunkt gilt als Maßnahmenbeginn bei Rahmenverträgen?

Als maßgeblicher Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns im Sinne der Förderrichtlinie gilt der Zeitpunkt der Auslösung der Option (Einzelabruf) und nicht die Unterzeichnung des Rahmenvertrages. Erst mit der Auslösung der Option verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger rechtlich bindend zu einer Gegenleistung (zum Beispiel Kaufpreis).

27. Wie wird damit umgegangen, wenn der Bestellzeitpunkt/Vertragsabschluss und der Zahlungszeitpunkt nicht im selben Abrechnungsjahr liegen?

Diese Frage stellt sich regelmäßig bei der Beurteilung, wann eine Maßnahme „ergriffen“ wurde (§ 7 Nr. 3 der Förderrichtlinie). Der Zeitpunkt des Ergreifens determiniert, für welches Abrechnungsjahr eine Maßnahme im Antrag vom Antragsteller in Ansatz gebracht werden kann. Handelt es sich bei der Maßnahme um eine zeitlich gestreckte Maßnahme, bei der beispielsweise der Bestellzeitpunkt/Vertragsabschluss und der Zahlungszeitpunkt (beispielsweise bei der Beschaffung von Fahrzeugen über mehrere Jahre) zeitlich auseinanderfallen, soll der (erste) Zahlungszeitpunkt für das „Ergreifen der Maßnahme“ maßgeblich sein. Werden im Jahr, in dem eine Maßnahme „ergriffen“ wird, mehrere Kauf- oder Mietraten entrichtet, können alle Raten dieses Abrechnungsjahres im Antrag in Ansatz gebracht werden. Die in den nachfolgenden Abrechnungsjahren anfallenden Raten, können mit einem neuen Antrag für das jeweilige Abrechnungsjahr und dem Verweis auf dem Bescheid, mit dem die Maßnahme ursprünglich als förderfähig beschieden wurde, in Ansatz gebracht werden.

28. Ist eine Sale and Lease back-Finanzierung förderfähig und wie können Ausgaben dafür geltend gemacht werden?

Die Sale and Lease back-Finanzierung wird fördertechnisch behandelt wie das herkömmliche Leasing. Das heißt, dass nur Ausgaben geltend gemacht werden können, die im jeweiligen Abrechnungsjahr durch den Antragsteller und damit Leasingnehmer getätigt wurden und um die das Vermögen des Antragstellers dauerhaft reduziert wird. Das heißt, dass es letztlich regelmäßig auf die tatsächlich entrichteten Leasingraten ankommt und nicht auf den Kaufpreis, der zunächst tatsächlich beim Leasinggeber anfällt, ihm aber im Anschluss wieder zurückgezahlt wird.

29. Können Ausgaben für den Einsatz eigenen Personals im Antrag in Ansatz gebracht werden?

Ausgaben für Personalkosten können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. Voraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit sind:

  • Der Einsatz des Personals erfolgt projektspezifisch, steht also in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen zuwendungsfähigen Maßnahme und
  • die Personalkosten werden nicht bereits durch andere öffentliche Stellen (institutionelle Förderungen oder Projektförderungen des Bundes, der Länder und Kommunen oder der EU) gefördert. Liegen diese Voraussetzungen vor, können Personalkosten,

(a) für bereits vorhandenes Personal, welches im Rahmen von bezahlten Überstunden projektspezifische Mehrarbeit leistet, oder

(b) für bereits vorhandenes Personal, welches aus anderen Bereichen des Antragsstellers abgezogen und nunmehr voll oder teilweise projektspezifische Tätigkeiten übernimmt, oder

(c) für neu eingestelltes Personal, welches voll oder teilweise projektspezifische Tätigkeiten übernimmt,

voll oder teilweise gefördert werden.

Förderfähig kann danach zum Beispiel der Einsatz eigenen Personals zum Einbau der effizienzsteigernden Technik sein, deren Beschaffung selbst eine förderfähige Maßnahme im Sinne der Richtlinie darstellt.

Der Einsatz von Personal, der nicht projektspezifisch ist, also nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen zuwendungsfähigen Maßnahme (zu zuwendungsfähigen Maßnahmen siehe FAQ Nr. 5) steht, kann nicht in Ansatz gebracht werden. Aus dem Unmittelbarkeitskriterium ergibt sich beispielsweise, dass der Einsatz eigenen Personals zur Vorbereitung einer zuwendungsfähigen Maßnahme (z. B. für Konzeptionierung, Vertragsanbahnung, -verhandlungen und –abschluss) nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. FAQ Nr. 6).

30. Wie können Ausgaben für den Einsatz eigenen Personals nachgewiesen werden?

a) Ermittlung des Stundensatzes:

  • Ermittlung des zuwendungsfähigen Stundensatzes: Der zuwendungsfähige Stundensatz wird durch einen Vergleich des maximalen Stundensatzes nach TVöD mit dem tatsächlichen Stundensatz ermittelt. Überschreitet der tatsächliche Stundensatz den Maximalstundensatz, gilt der Maximalstundensatz. Unterschreitet der tatsächliche Stundensatz den Maximalstundensatz, gilt der tatsächliche Stundensatz.
  • Ermittlung des individuellen Maximalstundensatzes: Der maximal zuwendungsfähige Stundensatz wird basierend auf den jährlichen Personaldurchschnittskostensätzen (PKS) nach TVöD ermittelt. Dazu werden die Ansätze gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. April 2019 zu „Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen“ zugrunde gelegt (abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Bundeshaushalt/personalkostensaetze-2018-anl.pdf;jsessionid=2DF4DF9E92FC6BD584C1180E35127833?__blob=publicationFile&v=2 Ausganspunkt sind die jährlichen PKS für Arbeitnehmer nachgeordneter Bundesbehörden, die sich aus dem steuerpflichtigen Brutto gem. Nr. 1.2.1 sowie Personalnebenkosten gem. 1.2.2, Seite 2 der Anlage zum Rundschreiben des BMF, zusammensetzen. Gemeinkosten werden nicht erfasst. Aus der ab 12. April 2019 geltenden Fassung der PKS ergeben sich folgende Beträge je Qualifikations- und Tätigkeitskategorie:

Qualifikations- und Tätigkeitskategorie Qualifikations- und Tätigkeitskategorie Quelle: BAV

  • Zur Ermittlung des im Einzelfall anzuwendenden jährlichen PKS muss der jeweilige Arbeitnehmer einer Qualifikations- und Tätigkeitskategorie nachvollziehbar zugeordnet werden. Maßgeblich dafür ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers. Zur Plausibilisierung der Einordnung in eine bestimmte Qualifikations- und Tätigkeitskategorie ist eine individuelle Tätigkeitsbeschreibung und ein Lebenslauf anzufertigen und beizubringen. Beides ist sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber zu unterzeichnen. Auf Grundlage des ermittelten individuellen PKS ist der Maximalstundensatz zu ermitteln. Der Maximalstundensatz wird ermittelt, indem der Jahreswert durch 12 geteilt und durch die Arbeitsleistung pro Monat geteilt wird. Für einen in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer sind als Arbeitsleistung 129 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden pro Monat anzusetzen. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der bspw. Urlaubs- und Feiertage berücksichtigt.
  • Ermittlung des individuellen tatsächlichen Stundensatzes: Der tatsächliche Stundensatz wird ermittelt, indem der Jahreswert (real beim Arbeitgeber anfallende Jahresbruttolohn für den betroffenen Mitarbeiterbestehend aus steuerpflichtigem Brutto und Personalnebenkosten, ohne Gemeinkosten, vgl. o.) durch 12 geteilt und durch die Arbeitsleistung pro Monat geteilt wird. Als Arbeitsleistung pro Monat werden die in einem Jahr monatlich durchschnittlichen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden angesetzt. Der Jahreswert ist ebenfalls mit der individuell anzufertigenden Tätigkeitsbeschreibung, die sowohl von Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber unterzeichnet ist, nachzuweisen.

b) Ermittlung der Höhe der Personalausgaben:

Der für den jeweiligen Arbeitnehmer ermittelte zuwendungsfähige Stundensatz wird mit der Anzahl der für den Einsatz eigenen Personals nach FAQ Nr. 29 aufgewendeten Stunden multipliziert. Diese Stundenanzahl ist durch die Vorlage von Stundenzetteln nachzuweisen, die auch Auskunft darüber geben, dass die jeweilige Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar projektspezifisch i. S. v.  FAQ Nr. 29 ist.

Es ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, die ausdrücklich bestätigt, dass Mehrausgaben i. S. v. FAQ Nr. 29 durch die Umsetzung der jeweiligen zuwendungsfähigen Maßnahme entstanden sind.

Vorsorglich wird auf die Strafbarkeit der unrichtigen Angabe bei subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen. Auch leichtfertiges Verhalten wird strafrechtlich erfasst.

Ergänzende Hinweise:

Die Darstellung im Lebenslauf kann sich auf die zuwendungsrelevante Angaben beschränken. Beispielsweise können die Angaben im Lebenslauf mit dem ersten Berufsabschluss (Ausbildungsabschluss, Fachhochschul- oder Universitätsabschluss) beginnen. Bei den Angaben zu den Ausbildungsstätten und zu früheren Beschäftigungsverhältnissen können insbesondere die Arbeitgeber anonymisiert dargestellt werden (z. B. „von *** bis *** beschäftigt als *** für ein kleines/mittleres/großes deutsches Eisenbahnverkehrsunternehmen“).

31. Handelt es sich bei den sogenannten „Ausgaben“ um Investitionen oder tatsächlich um Ausgaben, die ausschließlich beim Antragsteller anfallen, also Auszahlungen?

Damit sind Ausgaben gemeint, die tatsächlich beim Antragsteller und späteren Zuwendungsempfänger angefallen sind. Das heißt jedoch nicht, dass keine Fremdfinanzierung der Gegenstände möglich ist. Wichtig ist, dass der Mittelabfluss durch den Antragsteller durch Vorlage von Zahlungsbelegen nachgewiesen werden kann. Erhält also zunächst der Antragsteller die Darlehenssumme und tätigt dann die geplanten Ausgaben, kann der Mittelabfluss weiterhin durch den Antragsteller nachgewiesen werden.

Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass die Anschaffungskosten für einen Gegenstand vollständig fremdfinanziert werden, um so die gesamten Ausgaben für den Erwerb innerhalb eines Abrechnungsjahres nachweisen zu können. Leistet der Zuwendungsempfänger Ratenzahlungen an eine Bank, die wiederum den Kaufpreis für einen Gegenstand beglichen hat, so wären die im jeweiligen Abrechnungsjahr angefallenen Ausgabenteilbeträge förderfähig. Werden in Folgejahren für einen bereits in zurückliegenden Abrechnungsjahren als förderfähig bewilligten Gegenstand weitere Ausgabenteilbeträge in Ansatz gebracht, genügt ein Verweis auf den Zuwendungsbescheid (unter Angabe des Aktenzeichens), mit dem die Maßnahme bzw. der Gegenstand von der Bewilligungsbehörde als förderfähig beschieden wurde. Zudem muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Ratenzahlungen für genau diesen Gegenstand geleistet wurden.

32. Wie erfolgt der Kostennachweis für die eingereichten Maßnahmen?

Die Anforderungen an den Informationsgehalt der Belege ergeben sich insbesondere aus Nr. 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Eine weitere Konkretisierung zur Einzelnachweisprüfung der eingereichten Maßnahmen bezüglich Art und Umfang erfolgt im Rahmen der einschlägigen Prüfungshinweise des IDW.

33. Wie wird die Verkehrsleistung ermittelt?

Die Verkehrsleistung ist das Produkt aus der Masse der beförderten Güter einschließlich Verpackung und Ladungsträgern (Paletten, Container, Wechselbehälter und unbegleitete und begleitete Fahrzeuge im kombinierten Ladungsverkehr und im Huckepackverkehr) und der mittleren Versandweite unter Zugrundelegung des tatsächlich genutzten Zuglaufwegs.

Insbesondere das Beförderungsmittel, wie Güterwagen, ist kein Ladungsträger.
Zur Plausibilisierung der beförderten Fracht in Nettotonnen kann insbesondere auf die Angabe im Frachtbrief zurückgegriffen werden.

34. Welcher Kilometerbegriff ist maßgeblich?

Es kommt auf die tatsächlichen zurückgelegten Kilometer an. Die Angaben im Antrag können insbesondere mithilfe der Trassenabrechnung plausibilisiert werden.

35. Können Anträge für das Vorjahr des Antragsjahres gestellt werden?

Bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres (Antragsjahr) kann ein Antrag für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr (Abrechnungsjahr) gestellt werden. Ein Antrag für das Abrechnungsjahr 2021 muss also bis zum 30.06.2022 eingereicht werden. Alle Maßnahmen, die zwischen dem 01.01.2021 und 31.12.2021 ergriffen wurden sowie Ausgabenteilbeträge für im Jahr 2021 als förderfähig beschiedene Maßnahmen, können förderfähig sein.

36. Welche Unterlagen sind für die Bonitätsprüfung bei der BAV einzureichen?

Für Vorhaben mit Eigenmitteln in Höhe von maximal 100.000 € sind folgende Dokumente einzureichen:

  • ein Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei

Für Vorhaben mit Eigenmitteln, die 100.000 € übersteigen, sind folgende Dokumente einzureichen:

  • ein Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Satzung/Gesellschaftsvertrag
  • testierte Jahresabschlüsse auf den 31.12. für das vergangene und das davorliegende Jahr

37. Welche Jahresabschlüsse sind für die Antragsprüfung einzureichen, falls das Geschäftsjahr nicht am 31.12. endet?

Für die Bonitätsprüfung sind jeweils die aktuellsten testierten Jahresabschlüsse für das vergangene sowie das davorliegende Geschäftsjahr einzureichen. Das gilt auch für Geschäftsjahre, die unterjährig enden. Diese Regelungen gelten nicht für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die erst nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres, also im Antragsjahr enden, und wenn eine rechtzeitige Fertigstellung des Jahresabschlusses bis zum 30. Juni des Antragsjahres nach allgemeiner Erfahrung nicht zu erwarten ist.

Beispiel: Für das Antragsjahr 2020 und Jahresabschlüsse, die etwa auf den 30. September enden, gilt also: einzureichen sind die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 01.10.2017 bis 30.09.2018 sowie 01.10.2018 bis 30.09.2019.

38. Können (testierte) Jahresabschlüsse nachgereicht werden, wenn diese zum Antragszeitpunkt noch nicht vorliegen?

Die testierten Jahresabschlüsse für das vergangene Kalenderjahr, das heißt das Abrechnungsjahr im Sinne der Richtlinie, können nach erfolgter Antragstellung nachgereicht werden. Sie müssen unverzüglich nachgereicht werden, sobald sie dem antragstellenden Unternehmen vorliegen. Als letztmöglicher Termin zur Nachreichung wird der 01. Oktober des jeweiligen Antragsjahres festgelegt.

39. Können von den Pflichtanlagen zur Antragstellung einzelne Unterlagen nachgereicht werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen?

Grundsätzlich können Pflichtanlagen, die sich aus der Förderrichtlinie oder dem Antragsformular in easy-Online ergeben, nach dem 30.06.2022 nicht nachgereicht werden (vgl. dazu aber FAQ Nr. 17).

Eine Ausnahme wird ausschließlich für den testierten Jahresabschluss des vergangenen Jahres, das heißt das Abrechnungsjahr im Sinne der Richtlinie, im jeweiligen Antragsjahr gemacht (siehe FAQ Nr. 38). Für die Nachreichungsfrist gilt spätestens der 01. Oktober des jeweiligen Antragsjahres.

40. Müssen auch die von Dritten zu erstellenden Unterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres bei der Bewilligungsbehörde im Original vorliegen?

Bei den Unterlagen, die von Dritten eingeholt werden müssen, handelt es sich um

  • Bescheinigung in Steuersachen (des zuständigen Finanzamtes)


  • Prüfvermerk gem. § 7 Nr. 3 der Förderrichtlinie
  • Testierte Jahresabschlüsse auf den 31.12. für das vergangene und das davor liegende Jahr

Grundsätzlich sind alle von Dritten abzufragenden Unterlagen bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

Nur für die Jahresabschlüsse gilt als Einreichungsfrist spätestens der 01. Oktober des jeweiligen Antragsjahres, sofern der testierte Jahresabschluss nicht vor dem 30. Juni vorliegt.

Für die Bescheinigung in Steuersachen sowie den Prüfvermerk nach § 7 Nr. 3 der Förderrichtlinie gilt, dass beide Dokumente bis zum Ende der Antragsfrist zumindest vorab per Fax zur Verfügung gestellt werden müssen. Dieses Vorgehen wirkt nur dann fristwahrend, wenn die Originalunterlagen danach innerhalb der regelmäßigen Postlaufzeiten eingehen.

41. Welche Zweckbindungsfrist ist zu beachten?

Die Zweckbindungsfrist regelt, wie lange ein mit Zuwendungsmitteln angeschaffter Gegenstand für den Zuwendungszweck (mindestens) zu erhalten ist. In der Förderrichtlinie wird im Regelfall von einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme ausgegangen. Ausnahmsweise kann die Zweckbindungsfrist je Maßnahme im Zuwendungsbescheid abweichend festgelegt werden. Maßgeblich ist hier insbesondere, ob und wie lange der zuwendungsfähige Gegenstand tatsächlich genutzt werden kann.

Während laut Förderrichtlinie grundsätzlich bei kleineren Maßnahmen eine Zweckbindungsfrist von einem Jahr angesetzt wird, fällt die Zweckbindungsfrist bei der Beschaffung von Gütern, deren technische Lebens- und Nutzungszeit mehrere Jahrzehnte beträgt (beispielsweise Lokomotiven), länger als ein Jahr aus. Die Zweckbindungsfrist ist also stark einzelfallabhängig und wird von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt.

Insbesondere zur Sicherung der Zuwendungszweckerfüllung sind alle Gegenstände mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert ab 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) zu inventarisieren, Nr. 4.2 ANBest-P.

42. Ist eine Kumulierung von Fördermitteln möglich?

Eine Kumulierung von Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Die  BAV überwacht, dass die Summe der Fördermittel aus dieser Richtlinie, aus der EEG-Umlagebegrenzung für Schienenbahnen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung und sonstiger Fördermittel die nach den Eisenbahnleitlinien zulässige Beihilfeintensität (Kumulierungsvorgaben) nicht überschreitet.

43. Was ist unter dem Stichwort "Vermeidung einer Doppelförderung" zu beachten?

Eine Doppelförderung liegt vor, wenn sich Förderungen zugunsten desselben Gegenstands überschneiden. Gem. Nr. 2.1. ANBestP-Bund ermäßigt sich die Zuwendung grundsätzlich, wenn neue oder weitere Deckungsmittel (z. B. Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber) hinzutreten. Im Falle einer bereits geschehenen Doppelförderung ist die Zuwendung (anteilig) zurückzuzahlen. Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 49 a Abs. 3 VwVfG).

44. Vermeidung einer Doppelanrechnung

Im Zusammenspiel der Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (Ril af-TP) (BAnz AT 12.12.2018 B8) und der Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz im elektrischen Eisenbahnverkehr (EEE-Ril) kann es zu einer zu vermeidenden Doppelanrechnung der Investitionen kommen. Denn aus den geförderten Trassenentgeltanteilen aus Ril af-TP können letztlich Investitionen im Schienengüterverkehr getätigt werden, die auch nach der EEE-Richtlinie zuwendungsfähig sind (Ausgaben für Technologien und Techniken, sowie zur besseren Ausschöpfung betrieblichen Optimierungspotenzials zur Energieeffizienzsteigerung). Hier besteht das Risiko, dass die nach der EEE-Ril unmittelbar geförderte Investition gleichzeitig als Nachweis für die Erreichung des Förderziels im Rahmen der Evaluation der Ril af- TP eingesetzt wird. Zur Vermeidung einer Doppelanrechnung von Investitionen im Schienengüterverkehr in unzulässigem Umfang sind die jeweils unmittelbar und mittelbar geförderten anteiligen Investitionsbeträge abzugrenzen und nachzuweisen.

Damit sich das Risiko einer Doppelanrechnung der Investitionen in unzulässigem Umfang nicht realisiert, wird die BAV nach Abschluss jeder Antragsphase im Rahmen der EEE-Ril das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), die mit der Ril af-TP betraute Bewilligungsbehörde, über die nach der EEE-Ril geförderten Investitionen im Schienengüterverkehr unterrichten. Der Bund wird die Angaben im Rahmen der Evaluation der Ril af-TP berücksichtigen.

Zusatzinformationen

Kontakt

BAV
Schloßplatz 9
26603 Aurich
Fax: 04941/602-81786
E-Mail: Energieeffizienz-Bahn@bav.bund.de

Hinweis zum Datenschutz

Für die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen sind die Privatsphäre und die Datensicherheit unserer Nutzerinnen und Nutzer ein hohes Gut. Wir weisen Sie deshalb auf unsere Datenschutzerklärung hin. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich damit einverstanden.

OK