Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Fragen und Antworten

FAQ rund um das Thema "Förderung der Nachrüstung von leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen".

Das Antragsportal ist geschlossen, eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Eine erneute Öffnung des Portals ist nicht beabsichtigt.

Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt:

Was wird gefördert?

Gefördert werden dabei System- und Einbaukosten der Nachrüstung von genehmigten Abgasnachbehandlungssystemen zur Reduzierung der Stickstoffdioxidemissionen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen, die ihren Firmensitz in einer der belasteten Städte oder in einem der angrenzenden Landkreise haben, sowie gewerbliche Fahrzeughalter, deren Firma  nennenswerte  Aufträge  in der Stadt hat. ,,Nennenswerte Auftrage" liegen dabei vor, wenn 25 % oder mehr der Aufträge pro Jahr in der belasteten Stadt geleistet werden. Dabei stellt das volle Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a des Einkommenssteuergesetzes den maßgeblichen Referenzzeitraum dar. liegen zwischen Antragsstellung und Gründung des Betriebs weniger als ein Jahr wird ein vorläufiger Bescheid mit der Maßgabe erstellt, dass der entsprechende Nachweis nach Ablauf von 12 Monaten erbracht wird. Liegt die Anzahl der Auf­ träge pro Jahr  unterhalb  von 25 %, kann der  Nachweis  des „nennenswerten  Auftrags" auch dadurch geführt werden, dass der Antragsteller 25 % oder mehr seines Umsatzes in der belasteten Stadt generiert.

Überdies sind auch Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen sowie öffentliche und private Unternehmen, die als Dienstleistungserbringer für kommunale Betriebe agieren, an-tragsberechtigt. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Der Antragsteller und der der in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragene Haltername des umzurüstenden Fahrzeugs müssen identisch sein.

Wie wird ein Antrag gestellt?

Der förmliche Förderantrag wird elektronisch über das Förderportal des Bundes easy-Online erstellt und eingereicht. Bei der Eingabe des Antrages ist darauf zu achten, dass eine Speicherung der getätigten Eingaben vorgenommen wird, da in der Zeit von 0 – 3 Uhr in der Nacht alle nicht gespeicherten Daten im Portal gelöscht werden.

Zudem muss der ausgedruckte Antrag mit den geforderten Pflichtanlagen rechtsverbindlich unterschrieben innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), Schloßplatz 9, 26603 Aurich eingegangen sein. Eine elektronische Signatur ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.

Was bedeutet "überwiegend" im Sinne von Nr. 2 der FRL?

„Überwiegend" setzt dabei einen streckenbezogenen Einsatz des geförderten Fahrzeugs von mehr als 50 Prozent im Gebiet einer oder mehrerer der im Anhang II genannten Städte voraus.

Wie ist der überwiegende Einsatz in der in Anhang II genannten Kommune nachzuweisen?

Den überwiegenden Einsatz bestätigen Sie uns mittels einer Eigenerklärung. Eine Vorlage dazu finden Sie im Bereich „Antragsverfahren“.

Sind bereits begonnene Vorhaben förderfähig?

Nein, mit dem Vorhaben darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen werden. Als begonnenes Vorhaben ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Planung des Vorhabens sowie eingeleitete Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Wie hoch ist die Förderung?

Es erfolgt eine Projektfinanzierung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben oder Kosten.

Die Förderquote (Beihilfeintensität) beträgt höchstens 80 Prozent der Umrüstungskosten (System- und Einbaukosten) und ist im Rahmen dieser Richtlinie auf einen Höchstbetrag von 3.600 Euro pro Fahrzeug begrenzt. Dieser Förderbetrag darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden. Laufende Betriebskosten im Anschluss an die erfolgte Nachrüstung sind nicht förderfähig.

Wann erfolgt die Auszahlung der Zuwendung?

Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Antrags entsprechend der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen.

Sind laufende Betriebskosten im Anschluss an die erfolgte Nachrüstung förderfähig?

Nein, laufende Betriebskosten sind nach Nr. 5 Satz 6 der FRL nicht förderfähig.

Sind eigene Personalkosten förderfähig?

Nein, nach Nr. 2 Satz 2 der FRL sind nur System- und externe Einbaukosten förderfähig.

Ist eine Kumulierung von Fördermitteln möglich?

Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter für denselben Fördergegenstand ist bei inhaltsgleichen Maßnahmen bis zu 95 Prozent der Umrüstkosten (System- und Einbaukosten) zulässig. Im Fall der Förderung durch mehrere Stellen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nr. 1.4 zu § 44 BHO zu beachten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zu erklären und nachzuweisen, ob und gegebenenfalls inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel beantragt worden sind. Änderungen sind der BAV unverzüglich anzuzeigen.

Welche Unterlagen sind für die Bonitätsprüfung bei der BAV vorzulegen?

Grundlage der für die Bonitätsprüfung vorzulegenden Unterlagen ist die Richtlinie für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA). Dabei hängt es von der Rechtsform und der Höhe der beantragten Bundesmittel des Antragstellers ab, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Gebietskörperschaften und kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von der Bonitätsprüfung ausgenommen.

Juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und natürliche Personen haben bei einem erstmaligen Antrag stets folgende Unterlagen beizufügen:
• Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei
• Eigenerklärung (formlos) zur Zahlung von Steuern und Abgaben

Sollten aufgrund einer Erweiterung der Bonitätsprüfung noch weitere Unterlagen notwendig sein, werden diese gesondert von uns angefordert.

Welche sonstigen Unterlagen sind für die Antragsbearbeitung noch einzureichen?

Mit der Bestätigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden dem Antragsteller folgende Unterlagen übersandt, die rechtsverbindlich unterschrieben an die BAV zurückzusenden sind:

• Erklärung Leasing
• Erklärung überwiegender Einsatz
• Erklärung zur Vorhabensrealisierung
• Bestätigung der Belehrung über die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB)
• Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung 2014/C 249/01 der Europäischen Kommission
• Einwilligung Datenverarbeitung

In Kopie oder digitaler Form

• Anlage Vorhabenbeschreibung
• Anlage Fahrzeuge
• Zulassungsbescheinigungen Teil I

Welche weiteren Auflagen sind zusätzlich zu den technischen Anforderungen des Anhang I zur FRL einzuhalten?

Der Zuwendungsempfänger hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei reagensgestützten Abgasnachbehandlungssystemen das Reagens während des Betriebs des Fahrzeuges in ausreichender Quantität und Qualität im Reagenstank des Busses zur Verfügung steht. Dies ist vorn Zuwendungsempfänger in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre vorzuhalten. Die Durchführung geeigneter Kontrollen der technischen Voraussetzungen durch eine von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragte Stelle bleibt vorbehalten. Im Übrigen findet§ 47f StVZO (Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen)  Anwendung.

Nach dem Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung darf das schwere Handwerker- o­  der Lieferfahrzeug durch den Unternehmer für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht veräußert oder verschrottet werden, mit Ausnahme in Fällen eines Totalschadens durch Unfall oder Motorschaden. Das Handwerker- oder Lieferfahrzeug muss nach der Nachrüstung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren überwiegend in den jeweils besonders belasteten Städten und anliegenden Landkreisen eingesetzt werden. Darüber hinaus darf in dem genannten Zeitraum keine Änderung der Klassifizierung des Fahrzeuges vorgenommen werden.

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Die Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt elektronisch über das Förderportal des Bundes profi-online nach Abschluss des Vorhabens. Zusätzlich ist der Verwendungsnachweis rechtsverbindlich unterschrieben mit folgenden Unterlagen bei der BAV auf dem Postweg einzureichen:

• Ausdruck des elektronischen Verwendungsnachweises mit rechtsverbindlicher Unterschrift
• Rechnungen über die System- und externen Einbaukosten
• Nachweis der Auszahlung der Rechnungsbeträge (z.B. Bestätigung der Buchhaltung, Kontoauszüge)
• Bestätigung des Einbaus eines Stickoxidminderungssystems mit erhöhter Minderungsleistung, welches eine ABE des Kraftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang I zur FRL erhalten hat, durch Eintragung der Nachrüstung in der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeuges auf Grundlage der Einbaubescheinigung
• Vorlage einer Kopie der ABE des Kraftfahrt-Bundesamtes für das verbaute NOx-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung gemäß Anhang I zur FRL

Wie erfolgt das Auswahlverfahren (Rankingbildung)?

Bei Zuwendungen nach diesem Förderaufruf werden folgende Kriterien in der untenstehenden Reihenfolge für eine Priorisierung herangezogen:

a) Anträge aus Kommunen mit bestehenden Zufahrtsbeschränkungen für Diesel-Kraftfahrzeuge werden bevorzugt gefördert.
b) Anträge aus Kommunen ohne Zufahrtsbeschränkungen für Diesel-Kraftfahrzeuge und mit einer NO2-Belastung von 45 μg/m3 oder mehr im Jahresmittel werden bevorzugt gefördert. Kann nicht allen dieser Anträge entsprochen werden, werden sie absteigend nach der Höhe der Belastung gereiht.
c) Anträge von Antragsstellern aus weniger belasteten Kommunen, die sich auf die Nach-rüstung von zehn schweren Kommunalfahrzeugen im Sinne der Förderrichtlinie oder mehr beziehen, werden bevorzugt gefördert. Kann nicht allen dieser Anträge entsprochen werden, werden sie absteigend nach der Anzahl der nachzurüstenden schweren Kommunalfahrzeuge gereiht.

Anhang II der Förderrichtlinie findet Anwendung.

Zusatzinformationen

Kontakt

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Schloßplatz 9
26603 Aurich
Tel.: 04941/602-788
Fax.: 04941/602-81793
E-Mail: Diesel-HWNR@bav.bund.de

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