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FAQ rund um das Thema "Förderung der Nachrüstung von Diesel-Bussen".
Das Förderprogramm ist abgeschlossen, eine Antragstellung ist nicht mehr möglich!
Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt:
Gegenstand der Förderung ist die Nachrüstung von Diesel-Bussen der Schadstoffklassen der Stufen A, B1, B2 und C gemäß der Richtlinie 2005/55/EG (Euro III, IV, V und EEV), die überwiegend in einer der im Anhang II zur Förderrichtlinie (FRL) genannten Kommunen im ÖPNV eingesetzt werden. Gefördert werden dabei System- und Einbaukosten der Nachrüstung von genehmigten Abgasnachbehandlungssystemen zur Reduzierung der Stickstoffdioxidemissionen. Dabei ist ein Stickoxidminderungssystem zu verwenden, das über eine Allgemeinde Betriebserlaubnis (ABE) für NOx-Minderungssysteme mit erhöhter Minderungsleistung des Kraftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang I der FRL verfügt. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die ABE für NOx-Minderungssysteme mit erhöhter Minderungsleistung, wenn die Anforderungen für eine ABE nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfüllt sind und ein technischer Bericht eines vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten Technischen Dienstes die Einhaltung der in Anhang I zur FRL genannten technischen Voraussetzungen bestätigt. Eine Einbau-Abnahme hat gemäß Anhang I Nr. 14.2 zur FRL zu erfolgen.
Als gleichwertig zur o.g. ABE wird die Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 132, Änderungsserie 01, für folgende „Retrofit Emission Control Devices (REC)“ anerkannt:
• ein Class III REC zur reinen Minderung der NOx-Emissionen bei Beibehaltung eines vorhandenen Partikelminderungssystems nach Anhang I der FRL oder • ein Class IV REC zur Minderung der NOx- und Partikel-Emissionen.
Es gilt hierbei jeweils die Einhaltung des in der UN-Regelung Nummer 132, Änderungsserie 01, definierten „Reduction Level 01“. Als Voraussetzung eines Eintrages der Nachrüstung in der Zulassungsbescheinigung Teil I hat eine Einbauabnahme gemäß Nr. 14.2 des Anhangs I zur FRL zu erfolgen.
Förderfähige Busse sind für die Personenbeförderung ausgelegte Kraftfahrzeuge entsprechend den Klassen I, II oder Klasse A der Regelung Nummer 107 der Wirtschaftskommission für Europa und der Vereinten Nationen (UN-Regelung) mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als fünf Tonnen (gemäß Richtlinie 2007/46/EG).
Antragsberechtigt sind folgende juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts: • Gebietskörperschaften, die in Anhang II der FRL genannt sind • Verkehrsverbünde • Öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV in einer der in Anhang II der FRL genannten Kommunen erbringen • für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt
Mit dem Austausch des Begriffs „überwiegend“ durch „insbesondere“ wird die starre Aufteilung des ÖPNV-Buslinienverlaufs innerhalb und außerhalb einer von NOx- Grenzwertüberschreitungen betroffenen Kommune aufgehoben. Die Linie muss in einer solchen Kommune, durch sie durch oder von ihr ins Umland, bzw. zu ihr hin verlaufen. Der schwer zu führende Nachweis eines bestimmten Verhältnisses der Zeit- oder der Streckenanteile innerhalb und außerhalb der von NOx- Grenzwertüberschreitungen betroffenen Kommune entfällt.
Nein, nach Nr. 4 der FRL sind bereits begonnene Vorhaben grundsätzlich nicht förderfähig. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
Bis auf Weiteres darf mit dem Vorhaben abweichend von dem in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Nr. 1.3 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) normierten Grundsatz bereits ab Eingang des postalischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde, also vor Erlass des Zuwendungsbescheides, begonnen werden. Der Antragsteller trägt dabei die sich daraus ergebenden Risiken.
Die BAV erteilt unmittelbar nach Antragseingang schriftlich eine Bestätigung der Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und informiert die Antragsteller über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften (z.B. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) etc.).
Nein, aus der Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung des Vorhabens. Eine Mittelzusage ist mit dieser Zustimmung daher nicht verbunden. Eine endgültige Förderentscheidung kann erst nach weiterer fachlicher und verwaltungsrechtlicher Prüfung des Antrages getroffen werden.
Als öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) wird der Personenverkehr als Teil des öffentlichen Verkehrs (ÖV) im Rahmen der Grundversorgung auf Straße, Schiene und Wasser im Nahbereich bezeichnet. Der Begriff öffentlicher Personennahverkehr grenzt sich jeweils vom Fernverkehr, Güterverkehr und Individualverkehr ab. Die Schülerbeförderung ist dann Teil des ÖPNV, wenn die Verbindungen auch Bestandteil des allgemeinen ÖPNV sind und gleichzeitig von der Allgemeinheit genutzt werden können.
Es erfolgt eine Projektfinanzierung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Förderung erfolgt als Zuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten oder Ausgaben bemisst. Von Seiten des Bundes wird eine Förderquote von bis zu 80 % der tatsächlich anfallenden Kosten (System- und Einbaukosten) gewährt.
Der Höchstbetrag ist pro Fahrzeug auf 20 000 Euro begrenzt und wird nur einmal pro Fahrzeug gewährt.
Nein, laufende Betriebskosten sind nach Nr. 5 Satz 4 der FRL nicht förderfähig.
Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter auf landesrechtlicher Grundlage für denselben Fördergegenstand ist bis zu einer Gesamtförderquote von 95 % vor einer Bewilligung möglich. Der Höchstbetrag ist auch nach Kumulation aus Bundes- und Landesmitteln auf 20 000 Euro pro Fahrzeug begrenzt. Bei Antragstellung ist zu erklären, ob eine ergänzende Landesförderung beantragt wird. Co-Finanzierungen von Dritten sind unverzüglich anzuzeigen.
Grundlage der für die Bonitätsprüfung vorzulegenden Unterlagen ist die Richtlinie für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA). Dabei hängt es von der Rechtsform des Antragstellers ab, welche Unterlagen vorzulegen sind.
Gebietskörperschaften und kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von der Bonitätsprüfung ausgenommen.
Juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und natürliche Personen haben bei einem erstmaligen Antrag stets folgende Unterlagen beizufügen:
• Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten
• Erklärung zu Steuern und Abgaben
• Darstellung der Gesamtfinanzierung durch die Bank
oder
• Darstellung der Gesamtfinanzierung mit Eigenmitteln
• Gesellschaftsvertrag / Satzung
• Die beiden letzten Jahresabschlüsse
• Bankauskunft
Bei Antragstellern, deren aufzubringender Eigenanteil 100.000 € (kumuliert über alle Anträge aus allen bisherigen Förderaufrufen) nicht überschreitet, ist alternativ zunächst die Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei möglich. Die BAV behält sich vor, im Rahmen der Antragsbearbeitung weitere Dokumente anzufordern.
Der Zuwendungsempfänger hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei reagensgestützten Abgasnachbehandlungssystemen das Reagens während des Betriebes des Fahrzeugs in ausreichender Quantität und Qualität im Reagenstank des Busses zur Verfügung steht. Dies ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre vorzuhalten.
Nach dem Zeitpunkt der Nachrüstung darf der Bus durch den Betreiber für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nicht veräußert oder verschrottet werden. Ausnahmen sind Fälle eines Totalschadens durch Unfall oder Motorschaden.
Der Bus muss nach der Nachrüstung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren insbesondere entweder in einer der in Anhang II oder in einer der in den Folgejahren vom Umweltbundesamt zu den NO2-Grenzwertüberschreitungen veröffentlichten Listen genannten Kommunen eingesetzt werden.
Darüber hinaus darf in dem genannten Zeitraum keine Änderung der Klassifizierung des Fahrzeugs vorgenommen werden.
Die Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt elektronisch über das Förderportal des Bundes profi-Online nach Abschluss des Vorhabens. Zusätzlich ist der Verwendungsnachweis rechtsverbindlich unterschrieben mit folgenden Unterlagen bei der BAV auf dem Postweg einzureichen:
• Ausdruck des elektronischen Verwendungsnachweises (rechtsverbindlich unterzeichnet)
• Rechnungen der System- und Einbaukosten im Original
• Belegliste
• Zahlungsnachweise der Rechnungen (z. B. Kontoauszüge, Buchungsbelege o. ä.)
• Geänderte Zulassungsbescheinigungen Teil I der nachgerüsteten Fahrzeuge
• Einbaubestätigung des NOx-Minderungssystems
• Zahlenmäßiger Nachweis -ZMN- (Aufstellung von Fahrzeugdaten)
• Sachbericht
• Auftragsvergabeliste Seite 1 und 2 (Anlage), rechtsverbindlich unterzeichnet*
• gfls. Vergabevermerke*
• gfls. Prüfbericht der eigenen Prüfungseinrichtung**
• gfls. weitere eingeholte Angebote zum Nachweis der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung***
*: Die Auftragsvergabeliste ist bei Vorhaben nach ANBest-Gk immer und bei Vorhaben nach ANBest-P nur bei Zuwendungen von mehr als 100.000 € zu erstellen. Vergabevermerke sind nur einzureichen, wenn die Auftragsvergabeliste keine eindeutige Prüfung ermöglicht.
**: Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist gem. Nr. 7.2 ANBest-P /-Gk von dieser der Verwendungsnachweis zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
***: Für alle Zuwendungsempfänger, die keine Auftragsvergabeliste erstellen müssen (s. o.), sind zum Nachweis der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Fördermittel gem. Nr. 1.1 ANBest-P alle eingeholten Angebote einzureichen.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls können im Rahmen des Nachweisverfahrens weitere Dokumente angefordert werden.
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen Schloßplatz 9 26603 Aurich Tel.: 04941/602-688 Fax.: 04941/602-81792 E-Mail: Dieselbusse@bav.bund.de
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