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FAQ rund um das Thema "LNG in der Seeschifffahrt".
Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu verschiedenen Themenbereichen zusammengestellt:
Die folgenden Informationen in den Fragen und Antworten (FAQ) sind rechtlich unverbindlich, es gelten die Förderrichtlinie des 02.12.2020 und der Dritte Förderaufruf vom 09.04.2021.
Diese FAQ werden regelmäßig durch eventuelle Fragen von Antragstellern im Verlauf der Antragsphase ergänzt.
Stand: 09.04.2021
Ziel dieses Förderprogrammes ist es, durch die verstärkte Nutzung von LNG als Schiffskraftstoff, Luftschadstoffemissionen zu senken, um Vorteile für den Klima-, Umwelt – und Gesundheitsschutz, zu realisieren. Die damit gesteigerte Nachfrage nach LNG soll gezielte Anreize zur Diversifizierung der Kraftstoffbasis und Nutzung von Erdgas als Schiffskraftstoff setzen, insbesondere im Bereich der deutschen Häfen und europäischen Gewässern. Daraus sollen sich auch Anreize zum Aufbau einer LNG-Versorgungsinfrastruktur in deutschen Häfen ergeben.
Förderfähigkeit Zur Feststellung der Förderfähigkeit wird ermittelt, ob die Zuwendung zulässig, erforderlich und angemessen im Sinne eines sparsamen Einsatzes von Bundesmitteln ist. Hierbei sind formelle, zuwendungsrechtliche, betriebswirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Aspekte zu berücksichtigen, d.h. es wird die Übereinstimmung des im Förderantrag beschriebenen Projektes mit den in der Förderrichtlinie und dem jeweiligen Förderaufruf benannten Fördergegenständen und -bedingungen bewertet.
Förderwürdigkeit Die Förderwürdigkeit bewertet das Qualitätsniveau der zu fördernden Projekte bzw. der Förderanträge. Sie hängt davon ab, inwieweit das beantragte Projekt die im Förderaufruf benannten Priorisierungskriterien erfüllt.
Ja, es besteht die Möglichkeit, die Eintragung des umzurüstenden Schiffes in ein deutsches Seeschiffsregister und den Nachweis der Führung der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz nach Antragstellung aber vor Bescheiderteilung innerhalb einer von der BAV gesetzten, angemessenen Frist nachzuweisen.
Ein Schiff ist ein Seeschiff, wenn es im Seeschiffregister eingetragen ist und überwiegend in Seegewässern fährt.
Europäische Gewässer im Sinne dieses Förderaufrufes sind sämtliche Gewässer von europäischen Staaten, die von ihren inneren Gewässern, über ihre Küstenmeere, bis hin zu ihren Gewässern innerhalb der jeweiligen Ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) gemäß Art. 55ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen reichen. Die Russische Föderation wird i. S. d. Förderaufrufs und der Ziele der Förderrichtlinie bis 65° östlicher Länge, die Türkei vollständig als europäischer Staat betrachtet. Inseln und Territorien europäischer Staaten, die geografisch außerhalb Europas liegen, bleiben außer Betracht.
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:179:0003:0134:DE:PDF
Nach Nr. 4 Abs. 2 der LNG-SeeschiffRL und Nr. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Aufrufes zur Antragseinreichung darf mit dem Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird, noch nicht begonnen worden sein. Als Zeitpunkt für den Beginn eines Vorhabens ist dabei der Zeitpunkt des Abschlusses eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu sehen, welcher der Ausführung des Projektes zugerechnet werden kann. Der Beginn des Vorhabens darf zudem nicht vor dem Bewilligungszeitraum liegen.
Bereits erfolgte Planungsarbeiten, die Projektierung oder Ausschreibungen sind nicht als begonnene Vorhaben zu werten. Bereits geleistete Vorarbeiten sind nachzuweisen aber nicht förderfähig.
Es ist kein förderschädlicher Maßnahmenbeginn anzunehmen, wenn eine Reederei ein Schiff bereits vor Bescheiderlass in Auftrag gibt und hierbei vertraglich regelt, dass die Option „Einbau LNG-System“ erst nach Bescheiderlass verbindlich gewählt wird und im Falle eines Ablehnungsbescheides ein herkömmlicher Dieselantrieb verbaut werden soll. Der Vorhabenbeginn ist dann der Zeitpunkt, an dem die LNG-Option rechtskräftig festgelegt wird. Eine verbindliche Vorfestlegung auf LNG darf nicht getroffen werden. Ebenso liegt kein Maßnahmenbeginn vor, wenn eine getrennte Ausschreibung der Komponenten oder eine Unterteilung in Lose erfolgt und das Los zum Einbau des LNG-Systems erst nach Bescheiderteilung vergeben wird. Auf diese Weise können bereits antriebsunabhängige (Vor-)Arbeiten in der Werft geleistet und die Gesamtfertigstellung beschleunigt werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die zuwendungsrechtlichen Vergabevorschriften (Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung - ANBest-P) auch in diesem Stadium zu beachten sind. Nur Ausgaben, die letztlich auf ordnungsgemäß vergebene Aufträge zurückgehen, sind zuwendungsfähig.
Mit einem Vorhaben darf erst ab Erhalt eines Förderbescheides begonnen werden. Zudem muss der Beginn des Vorhabens innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Siehe auch: „Wann ist ein Vorhaben als „begonnen“ anzusehen?“.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann nur in eng begrenzten Einzelfällen auf Antrag gewährt werden. Die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde nach Prüfung des Einzelfalls.
Voraussetzung ist
· dass nach aktuellem Bearbeitungsstand eine positive Förderentscheidung möglich erscheint,
· die Dringlichkeit (Unzumutbarkeit des Abwartens des Zuwendungsbescheides) nachgewiesen wird
· sowie aktenkundig versichert wird, dass der Antragsteller für sein Projekt auf Bundesmittel – trotz Maßnahmenbeginns auf eigenes Risiko – angewiesen ist.
Zur Antragsstellung aufgerufen werden Vorhabenträger, die eine Aus- bzw. Umrüstung für einen reinen LNG-Betrieb oder einen sog. Dual-Fuel-Betrieb beabsichtigen.
Zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie natürliche Personen, soweit diese wirtschaftlich tätig sind, die Eigentümer eines gewerblich genutzten Seeschiffes sind, welches umgerüstet werden soll.
Dieses Seeschiff muss
· nachweislich in einem deutschen Seeschiffsregister (Erstregister) eingetragen sein,
· die Flagge eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz führen
· und gewerblich oder im Rahmen öffentlicher Aufgabenwahrnehmung für die Seeschifffahrt zu mindestens 15% der erwarteten Betriebszeiten innerhalb der Zweckbindungsfrist von 8 Jahren auf europäischen Gewässern genutzt werden.
Ferner zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie natürliche Personen, soweit diese wirtschaftlich tätig sind, die den Neubau eines Seeschiffes planen, welches
· nachweislich in einem deutschen Seeschiffsregister (Erstregister) eingetragen sein soll,
· die Flagge eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz führen soll
· und durch das Unternehmen gewerblich oder im Rahmen öffentlicher Aufgabenwahrnehmung für die Seeschifffahrt zu mindestens 15% der erwarteten Betriebszeiten innerhalb der Zweckbindungsfrist von 8 Jahren auf europäischen Gewässern genutzt werden soll.
Unter denselben Voraussetzungen sind auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zuwendungsberechtigt.
Von der Förderung ausgeschlossen, ist
· ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten;
· ein Unternehmen, welches einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist;
· und ein Unternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:
- Ausgaben für Planungsleistungen zur Antragstellung
- Ausgaben für Projektmanagement
- Ausgaben für Bauaufsicht
- Ausgaben für Betriebsstoffe
- Ausgaben für allgemeine Schiffsabnahme und Schiffsinbetriebnahme
- Ausgaben für allgemeine Designleistungen
- Eigene Personalkosten der Antragsteller
- Ausgaben für Leistungen verbundener Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenen Personenkreisen nach Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
- Rechtsberatungs- und Prozesskosten
- Beiträge für Kammern, Organisationen und Verbänden
- Unternehmensbezogene Prüfungsgebühren (wie z.B. für Bonitäts- und Jahresabschlussprüfungen)
- Finanzierungskosten (wie z.B. Schuldzinsen, Kredittilgungsraten und Stundungszinsen)
- Rückstellungen
- Kosten für geleistete Sicherheiten (z.B. von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut)
- Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Transaktionskosten
- Bußgelder, Geldstrafen, Schadensersatzzahlungen
- Wertminderungen am Betriebsvermögen
- Verdienstausfall, entgangener Gewinn, Verluste von Aufträgen, Kunden, Märkten oder andere mittelbare Schäden
- erstattungsfähige Umsatzsteuer
- Reise- und Bewirtungskosten
-Förderfähig sind die LNG-ausrüstungs- und umrüstungsbedingten Investitionsmehrausgaben.
Die untere Tabelle verdeutlicht beispielhaft, was grundsätzlich unter den Investitionsmehrausgaben zu verstehen ist. Des Weiteren veranschaulicht sie, wie sich die Zuwendung auch in Bezug zur KMU-Regelung grundsätzlich berechnet.
Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen werden bei der KMU Einstufung berücksichtigt (Siehe auch AGVO, Anhang 1, KMU Definition).
Informationen zur Berücksichtigung von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen
Quelle: BAV
Ja, im Rahmen dieses Förderaufrufs liegt die maximale Zuwendungshöhe bei 8 Mio. Euro pro Aus- bzw. Umrüstungsprojekt.
Die Zuwendungssumme wird grundsätzlich anteilig und als Höchstbetrag gewährt. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich (Siehe 1.2 ANBest-P).
ANBest-P
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
nach oben
Nein, für jedes aus- bzw. umzurüstende Seeschiff ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Ja, Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 3 ANBest-P, die als Nebenbestimmung verbindlicher Teil des Zuwendungsbescheides wird.
Anzumerken ist hierbei, dass eine Markterkundung zur Ermittlung von Kostenvoranschlägen, nicht deckungsgleich mit einem offiziellen Vergabeverfahren ist.
Dieser Überblick gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Sinne des § 103 Abs. 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und wendet sich ausschließlich an diejenigen Zuwendungsnehmer, die nicht gleichzeitig der öffentlichen Hand angehören, d. h. ihrerseits keine Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sind.
Die Vergabe von Aufträgen ist nach dem Zuwendungsrecht für Zuwendungsempfänger, deren Zuwendung zur Projektförderung den Gesamtbetrag von 100.000 € überschreitet, mit bestimmten Anforderungen verbunden, Nr. 3 ANBest-P. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Schwelle von 100.000 € auf die gesamte Zuwendung bezieht und nicht nur auf einzelne Aufträge innerhalb eines Gesamtvorhabens.
Die Vorgabe zur Durchführung eines Vergabeverfahrens soll den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz von Zuwendungsmitteln sicherstellen und zugleich einen fairen Wettbewerb möglicher Anbieter gewährleisten.
Ausgaben für zuwendungsfähige Maßnahmen, die auf nicht ordnungsgemäß vergebenen Aufträgen beruhen, können nicht berücksichtigt werden.
Die Verpflichtung zur Anwendung der Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ergibt sich aus Nr. 3.1 der ANBest-P, wobei jedoch einzelne, dort abschließend aufgeführte Regelungen von den Zuwendungsempfängern nicht angewendet werden müssen.
Generell darf der Zuwendungsempfänger im Rahmen der UVgO frei zwischen der Öffentlichen Ausschreibung (§ 9 UVgO) und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnehmerwettbewerb (§ 10 UVgO) wählen, § 8 Abs. 2 S. 1 UVgO.
Im Übrigen lässt das Vergaberecht keine freie Wahl der Verfahrensart zu. Nur in den Ausnahmefällen von § 8 Abs. 3 o. Abs. 4 UVgO stehen nach § 8 Abs. 2 S. 2 UVgO die anderen Vergabeverfahren – die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO), die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 UVgO) – zur Verfügung.
Bei der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist insbesondere darauf zu achten, dass mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen am Verfahren zu beteiligen sind (§ 11 Abs. 1 UVgO bzw. § 12 Abs. 2 S. 1 UVgO). Nur wenn die Voraussetzungen der Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 UVgO vorliegen, darf auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) sind über das Förderportal des Bundes „easy-online“ einzureichen. Den Direktlink zum Antragsformular finden Sie im Bereich „Antragsverfahren“ im Internetauftritt der BAV. Dort sind auch die einzureichenden Erklärungen und Formblätter sowie eine Unterlagencheckliste hinterlegt.
Die adressierten Treibhausgase und Luftschadstoffe hier sind insbesondere Methan, Formaldehyd, Lachgas, und Black Carbon. Ansätze einer weitergehenden förderfähigen Reduktion werden nachfolgend beispielhaft erläutert: Methan
Typische Quelle für den sog. Methanschlupf:
Methan verbleibt unverbrannt in „Toträumen“ im Zylinder und entweicht sowohl im Abgasstrom als auch über das Kurbelgehäuse.
Mögliche zusätzliche Technologien zur Reduktion sind z.B. Anlagen zur Abgasnachbehandlung oder geschlossene Kurbelgehäusebelüftungen. Die auftretenden Mengen inklusive des in Formablatt A und B nicht abgefragten Schlupfes durch das Kurbelgehäuse und die durch die zusätzlichen Maßnahmen erreichbaren Reduktionen sollten herstellerseitig quantifiziert werden, um die Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Umweltwirkung bewertbar zu machen und damit deren Förderwürdigkeit zu untermauern.
Formaldehyd
In Abhängigkeit des Methanschlupfs entsteht im Abgasstrom ein Anteil Formaldehyd, d.h. eine Reduzierung des Methanschlupfs sollte erwartungsgemäß auch eine Reduzierung der Formaldehydemissionen bewirken. Es können darüber hinaus Abgasnachbehandlungssysteme zu diesem Zweck zum Einsatz kommen.
Es ist erwünscht, dass alle Hersteller diesen Formaldehydanteil in ihren Emissionsdatenblättern ebenfalls für die verschiedenen Lastfälle ausweisen, sowie die erreichbare Reduzierung durch zusätzliche Maßnahmen quantifizieren, damit im Rahmen der Auswahl und Priorisierung zur Ermittlung der förderfähigen Projekte diese Maßnahmen entsprechend gewürdigt werden können.
Lachgas/ N2O
Der Einsatz zusätzlicher Techniken zur Schadstoffreduktion kann wiederum zur Entstehung anderer Treibhausgase oder Schadstoffe wie z.B. Lachgas führen.
Die Verminderung von Schadstoffen sollte herstellerseitig auch der Entstehung neuer Schadstoffe gegenübergestellt werden und die resultierende Umweltwirkung im Vorfeld quantifiziert oder eingeschätzt und die Entscheidung für ein Konzept anhand einer Bewertung der Gesamtwirkung daraus plausibel ableitbar sein.
Black Carbon (BC)
Ein Teil der Emissionen herkömmlicher, insbesondere Öl-basierter Schiffsantriebe wird als particulate matter (PM) ausgewiesen, die durch den Einsatz von LNG weitgehend reduziert werden. Eine Fraktion der Feinstpartikel (PM 2.5) sind dabei BC – Partikel. Durch die hohe Treibhauswirkung von Black Carbon und der hierzu bisher unzureichenden Datenlage sowohl für herkömmliche als auch für LNG – Antriebe, ist zur besonderen Würdigung und Priorisierung des jeweiligen Antriebskonzeptes ebenfalls eine herstellerseitige Quantifizierung oder Einschätzung der tatsächlichen Reduzierung von BC durch Nutzung eines LNG Antriebs statt eines herkömmlichen Antriebs oder durch zusätzliche Maßnahmen wünschenswert.
Die dem Antrag beizufügenden Dokumente entnehmen Sie bitte dem Dritten Förderaufruf unter Nr. 5., „Anforderungen an die Anträge“, bzw. der „Checkliste zur Antragstellung“, in der die Dokumente übersichtlich aufgelistet sind. Aus der Checkliste geht auch hervor, welche Dokumente postalisch und/oder elektronisch übermittelt werden müssen:
Hier gelangen Sie zum „dritten Förderaufruf zur Antragseinreichung“
Hier gelangen Sie zu der „Checkliste zur Antragstellung“
Lediglich zur gesamten „Vorhabenbeschreibung“ wird vorgegeben, dass diese einen Umfang von max. 40 Seiten nicht überschreiten soll (keine „Muss“-Vorgabe). Welchen Umfang die einzelnen Inhalte der Vorhabenbeschreibung selbst einnehmen, liegt im Ermessen des Antragsstellers. Wichtig ist, dass die vorgegebenen Mindestinhalte enthalten sind und Angaben nachvollziehbar dargelegt werden. Der Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der in der Richtlinie genannten Förderziele ist hierbei – ggf. unter Rückgriff auf Angaben in den Formblättern textlich zu erläutern.
Mindestinhalte der Vorhabenbeschreibung
· Deckblatt mit Angaben zum aus- bzw. umzurüstenden Seeschiff (Schiffsname, Schiffstyp, Schiffseigner, Baujahr, Aus- bzw. Umrüstungszeitraum) und zu den sich aus der Aus- bzw. Umrüstung ergebenden LNG-bedingten Investitionsmehrausgaben (Gesamtausgaben und deren Aufteilung in Eigen- und Fremdanteil sowie beantragte Zuwendung)
· Angaben zur zweckgebundenen gewerblichen Verwendung des Seeschiffes bzw. dessen Verwendung im Rahmen öffentlicher Aufgabenwahrnehmung und Konkretisierung der geplanten Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Zweckbindungsfrist (gemäß Nr. 6 LNGSeeschiffRL)
· Erläuterung des Beitrags des Vorhabens zur Erreichung der Förderziele der LNG-SeeschiffRL ((zur Reduktion von Treibhausgas- und Luftschadstoff-Emissionen über geltende regulatorische Verpflichtungen hinaus oder zu deren Reduktion ohne geltende regulatorische Verpflichtungen für diese / zur Steigerung der Nachfrage nach LNG in Deutschland für den Aufbau von LNG-Versorgungsinfrastruktur / zur Nutzung von LNGals Schiffskraftstoff insbesondere im Bereich der deutschen Häfen und europäischen Gewässer)
· Technische Spezifikationen (Kurzbeschreibung) der aus- bzw. umzurüstenden Systeme
· Erläuterung der Berechnungsgrundlagen und -ansätze zu den Angaben in den Formblättern A und B (unter Nr. 2.2.4 Zweiter Förderaufruf). Alle in den Formblättern angegebenen Werte müssen eindeutig nachvollzogen werden können.
· Zahlenmäßige Darstellung der zu erwartenden Unterschreitung von Grenzwerten oder Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen durch ergänzende Systeme nach Nr. 1 und 2 des 3. Förderaufrufes, nach Möglichkeit mit Nachweis durch Herstellerdaten, Messwerte, Studiendaten oder andere Berechnungen. Treibhausgase sind Kohlendioxide (CO2), Methan (CH4) und fluorierte Kohlenwasserstoffe (F-KW). Luftschadstoffe sind insbesondere Stickoxide (NOx), Schwefeloxide (SOx), Feinstpartikel (ppm) und Black Carbon (BC), Formaldehyd (CH2O), Lachgas (N₂O).
· Meilensteinplan, aus dem die Zeit-, Ablauf- und Ressourcenplanung und die Verantwortlichkeiten für die Gewerke zur Aus- bzw. Umrüstung des Seeschiffes ersichtlich sind. Die Mittelabrufplanung muss auf die Meilensteinplanung abgestimmt sein (siehe auch FAQ "Kann sich die Meilensteinplanung an dem Zahlungsplan für die Lieferungen und Leistungen zu Aus- bzw. Umrüstung orientieren?")
Die zahlenmäßige Darstellung der Auswirkungen des LNG – Antriebes sowie die jeweilige Kombination mit zusätzlichen Maßnahmen auf die Treibhausgas- und Schadstoffemissionen soll gemäß 3. Förderaufruf/ Nr. 2.2.8 sowie generell anhand des in Formblatt A+B geforderten plausiblen Fahrprofils sowie der Emissionsdaten des betreffenden Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Lastannahmen für Haupt- und Hilfsmaschinen dargestellt werden.
Darüber hinaus sind Unterschreitungen von Grenzwerten in der Vorhabenbeschreibung darzustellen, insbesondere dann, wenn diese durch den Einsatz zusätzlicher Maßnahmen erreicht werden. Der Zusatznutzen ist nach Möglichkeit gemäß 3. Förderaufruf/ Nr. 2.2.8 zu untermauern. Die Auswirkungen der jeweiligen Systemkombination auf die Emissionen nicht regulierter Schadstoffe und Treibhausgase soll ebenso plausibel dargestellt werden, so dass ein durch die Aus- und Umrüstung auf LNG oder durch eine zusätzliche Maßnahme entstandener zusätzlicher Nutzen nach Möglichkeit quantifiziert und nachvollzogen werden kann.
Zur Nachvollziehbarkeit und Steigerung der Qualität der Angaben in den Formblättern A und B, ist eine kurze textliche Erläuterung zur Berechnungsgrundlage und zum Zustandekommen der Zahlen in der Vorhabenbeschreibung zu erbringen. Alle in den Formblättern angegebenen Werte müssen eindeutig nachvollzogen werden können. Unklare Angaben werden in der fachlichen Prüfung der Anträge ersichtlich und können zu Nachforderungen durch die Bewilligungsbehörde führen. Bleibt es bei Unklarheiten, kann dies in der Priorisierung der beantragten Projekte zu einer schlechteren Beurteilung bezüglich der Förderwürdigkeit des Projektes führen.
Ja. Bei dem Vordruck „Technisches Datenblatt“ handelt es sich um eine projektspezifisch anzuwendende Orientierungsgrundlage. Alle relevanten Projektinformationen sollen vermerkt werden. Ebenso können für das Projekt nicht zutreffende Positionen entsprechend gekennzeichnet werden, sofern diese nachvollziehbar nicht für das Projekt zutreffen.
Im Verlauf der Antrags- sowie der Verwendungsnachweisprüfung werden die Gewerke des entsprechenden Angebots detailliert auf Plausibilität und Förderfähigkeit geprüft.
Welche Gewerke im Gesamtpreis des Vorhabens inbegriffen sind, ist aus diesem Grund tabellarisch und sehr detailliert bezogen auf die Bauteile bei Antragsstellung aufzulisten. Weitere Erklärungen hierzu können in der Vorhabenbeschreibung erfolgen. Nur so kann die Förderwürdigkeit und -fähigkeit ausreichend geprüft werden.
Die Angaben zu den Gewerken sind für die Meilensteinplanung des Projekts von Bedeutung.
Die Vorhabenlaufzeit und der Beginn des Aus- oder Umrüstungsvorhaben wird unter Beteiligung der Antragsteller und der Bewilligungsbehörde festgesetzt. Mit dem Vorhaben soll innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Umrüstvorhaben sollten grundsätzlich die Dauer von 2 Jahren und Neubauvorhaben die Dauer von 3 Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht überschreiten.
Meilensteine kennzeichnen wesentliche Erfolge von im Projekt durchgeführten Lieferungen und Leistungen, für die der Zuwendungsempfänger ein Entgelt an den Erbringer dieser Lieferungen und Leistungen entrichtet hat. Zuwendungen des Bundes können angefordert werden, wenn die jeweiligen Meilensteine erreicht wurden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Sachberichts, der Rechnungs- und Zahlungsbelege (Beispiele für Berichte) und ggf. weiterer Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde. Dementsprechend ist es notwendig, dass der Zahlungsplan und der Meilensteinplan im Sachbericht identisch sind.
Die Veranschlagung des Planzeitraumes wird basierend auf Erkenntnissen zum aktuellen Planungsstand für das Projekt bemessen. Dieser ist realistisch einzuschätzen; Verlängerungen aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse sind jedoch nicht auszuschließen. Anpassungen des Planungszeitraumes und mögliche einhergehende Mittelverschiebungen sind rechtzeitig in der Projektumsetzung zu beantragen (Änderungsantrag auf Laufzeitverlängerung/ggf. auf Mittelverschiebung).
Gegenstand der Antragsprüfung ist gemäß VV Nr. 1.2 Satz 1 zu § 44 BHO (VV-BHO) auch stets die Bonität. Zweck der Bonitätsprüfung ist es, vor Gewährung von Zuwendungen einen Eindruck darüber zu gewinnen, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Gesamtfinanzierung des Vorhabens zu gewährleisten, seinen Eigenanteil aufzubringen, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Verstöße gegen Auflagen aus einem Zuwendungsbescheid können zu Rückforderungen führen.
Genauere Angaben finden sich im „Hintergrundpapier zur umfassenden Bonitätsprüfung“.
Grundsätzlich sind sämtliche Dokumente in deutscher Sprache einzureichen.
- Es muss eine Vorgesellschaft bestehen, d.h. mindestens ein Gesellschaftervertrag mit Benennung der haftenden Gesellschafter, z.B. als BGB Gesellschaft. - Ein umzurüstendes Schiff ist im Eigentum der Vorgesellschaft oder geht mit Umwandlung in das Eigentum der endgültigen Gesellschaftsform über. Der Neubau eines Schiffes ist Zweck des geplanten Unternehmens. - Das U.i.G. benennt (gemeinschaftlich) mindestens einen Bevollmächtigten für die Antragstellung und Zeichnungsberechtigung. - Eine Umwandlung in eine andere Rechtsform ist der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Die beizubringende Bankauskunft sollte den Standardformularen entsprechen, welche von Kreditinstituten verwendet werden. Die Auskunft kann auch in Form eines Freitextes erfolgen. Wenn bei Antragstellung bereits die Patronatsgeberin bekannt ist, sollte auch hierfür eine entsprechende Bankauskunft beigebracht werden. In den Formularen sollten zusätzlich die für die Patronatsgeberin/Antragstellerin handelnden Personen aufgeführt sein.
Die aufgeführten Inhalte sollen der Orientierung dienen und können im Einzelfall nicht abschließend sein. Der Businessplan ist als ergänzende Unterlage zu betrachten, welche die Möglichkeit bietet, weitere Details des Vorhabens darzulegen.
Dem Businessplan sollte eine Zusammenfassung vorangestellt werden. Darin sollten kurz und prägnant die Geschäftsidee, die wesentlichen Erfolgs- und Risikofaktoren, die Planungen für den Zweckbindungszeitraum, zumindest aber für die ersten Jahre des Unternehmens beschrieben werden.
Beispiele für die Gliederung eines Businessplanes:
1. Geschäftsidee • Was ist der Zweck des Vorhabens? • Was ist das Besondere an der Geschäftsidee? • Was ist das kurz- und langfristige Unternehmensziel?
2. Branchenanalyse´ • Daten zur Marktentwicklung • Begründung der Markteinschätzung
3. Kunden/Charterer • Wer sind die Kunden? • Sind bereits Referenzkunden vorhanden? Wenn ja, welche? • Welche Zielmärkte/Routen bedienen die Kunden • Vertragsformen und Zahlungsströme
4. Konkurrenz (soweit wie möglich darstellbar) • Welche Stärken und Schwächen hat das Unternehmen gegenüber dem wichtigsten Konkurrenten und wie soll den Schwächen begegnet werden?
5. Organisation und Mitarbeiter Organisation • Darstellung des Unternehmens (Gründungsdatum, Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Sitz, Geschäftszweck, strategische Allianzen. Falls vorhanden: Patente, Rechte, Lizenzen, Verträge). • In welcher Phase befindet sich das Unternehmen (Entwicklung, Gründung, Markteinführung, Wachstum)? Mitarbeiter • Wann bzw. in welchen zeitlichen Abständen sollen wie viele Mitarbeiter eingestellt werden? • Welche Qualifikationen sollten die Mitarbeiter haben?
Rechtsform/Struktur • Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterversammlung) • Wie ist die Gewinnverteilung vorgesehen? Gibt es Beherrschungsverträge? • Gibt es besondere Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und Unternehmen?
6. Risiken und Chancen • Welches sind die größten Chancen, die die weitere Entwicklung des Unternehmens positiv beeinflussen könnten? • Welches sind die wichtigsten Probleme, die eine positive Entwicklung des Unternehmens behindern könnten? • Wie soll eventuellen Risiken/Problemen begegnet werden? (Der Nachweis kann durch eine SWOT-Analyse erfolgen.
7. Finanzplan Kapitalbedarfs und Finanzierung • Wie wird der langfristige Kapitalbedarf gedeckt? • Sind Beteiligungskapitalgeber, stille Beteiligungen oder Mezzanine Finanzinstrumente vorgesehen? • Sind besondere Finanzierungen vorgesehen, z. B. Leasing? • Welche Sicherheiten können für Kredite eingesetzt werden? 8. Liquiditätsplan • Gegenüberstellung des Mittelzu- und -abflusses ab Inbetriebnahme des Schiffes auf Monatsbasis geschätzt (verteilt auf vier Jahre). • Einbeziehung des geschätzten monatlichen Kapitaldienstes (Tilgung und Zinszahlung)? • Mit welcher monatlichen Liquiditätsreserve kann gerechnet werden?
Eine optionale Bindung von Bundesmitteln ist nicht möglich. Die Vorhabenlaufzeit und der Beginn des Aus- und Umrüstungsvorhaben werden unter Beteiligung der Antragsteller durch die Bewilligungsbehörde festgesetzt. Umrüstvorhaben sollen die Dauer von 2 Jahren und Neubauvorhaben die Dauer von 3 Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht überschreiten. Optionale Vereinbarungen sind nicht bindend und können keinen Vorhabenbeginn bzw. Liefer- und Leistungsvertrag begründen.
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