Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Rechtsgrundlagen

1.1 Aus welcher Rechtsgrundlage leitet sich die Gewährung der Fördermittel ab?

Zuwendungen können auf Antrag nach Maßgabe der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland in Verbindung mit den §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO-Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung), sowie auf Grundlage des jeweils geltenden Förderaufrufs gewährt werden. Dabei gilt die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen als Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 AEUV, die gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c) AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

1.2 Wofür kann eine Zuwendung gewährt werden?

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland. Mit der Förderrichtlinie soll ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, sodass der Nutzer von Elektrofahrzeugen überall in Deutschland schnell und unkompliziert nachladen kann.

1.3 Welche Vorschriften sind zu beachten?

Insbesondere sind, in der jeweils geltenden Fassung, ggf. zu beachten:

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