Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Rechtsgrundlagen

Aus welcher Rechtsgrundlage leitet sich die Gewährung der Fördermittel ab?

Zuwendungen können auf Anfrage nach Maßgabe der Förderrichtlinie "Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland" in Verbindung mit den §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO-Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung) sowie auf Grundlage des jeweils geltenden Förderaufrufs gewährt werden. Dabei gilt die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen als Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 AEUV, die gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c) AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Wofür kann eine Zuwendung gewährt werden?

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland. Mit der Förderrichtlinie soll ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, sodass der Nutzer von Elektrofahrzeugen überall in Deutschland schnell und unkompliziert nachladen kann.

Zuwendungsrechtliche Rechtsgrundlagen

Vergaberechtliche Rechtsgrundlagen

Allgemeine Rechtsgrundlagen

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