Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Schritt 2: Errichtung der LIS

Hier finden Sie die Informationen zur Umsetzung Ihres Vorhabens

Im Folgenden haben wir einige der häufig gestellten Fragen zur Vorhabenumsetzung, also dem Errichten der Ladeinfrastruktur nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides, zusammengetragen. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte über die unter Kontakt angegebenen Wege (blauer Kasten unten rechts).

Wann erhalte ich eine Nachricht von der BAV?

Nach der Antragstellung erhalten Sie erst Nachricht von der BAV, wenn alle Unterlagen fristgerecht und im Original postalisch eingegangen sind. Bitte sehen Sie bis dahin von Anfragen ab, da diese zu Verzögerungen führen können. Wenn sich Ihr Antrag in Bearbeitung befindet, werden Sie nur bei Unklarheiten kontaktiert. Alle weiteren Informationen erhalten Sie dann mit Bescheidung.

Wann darf ich mit der Umsetzung anfangen?

Wann Sie mit der Vorhabenumsetzung beginnen dürfen, wird Ihnen von der BAV per Bescheid mitgeteilt. Ein Vorhabenbeginn außerhalb des dort genannten Zeitraumes (Bewilligungszeitraum) kann zum Ausschluss der Förderung führen. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages.

Wo darf ich meine LIS errichten?

Der Ort an dem Ihre LIS gefördert wird, wurde Ihnen in der Anlage Ihres Zuwendungsbescheides mitgeteilt. Es handelt sich hierbei je nach Förderaufruf um ein Postleitzahlengebiet (1. FA) oder keinen Ortsbezug (2. FA).

Sollten Sie von dem in der Anlage zum Zuwendungsbescheid angegebenen Ort abweichen müssen, teilen Sie das bitte unverzüglich der BAV mit.

Wann muss meine LIS errichtet sein?

Es können nur Ausgaben anerkannt werden, die innerhalb Ihres Bewilligungszeitraumes angefallen sind. Ihr Bewilligungszeitraum wird Ihnen in Ihrem Zuwendungsbescheid mitgeteilt. Abhängig von der Förderrichtlinie und dem Förderaufruf kann der dort genannte Bewilligungszeitraum in einigen Fällen auf Antrag verlängert werden. Bis zum Ende des Bewilligungszeitraums muss Ihre LIS in Betrieb genommen sein.

Ich kann nicht alle Auflagen aus meinem Zuwendungsbescheid einhalten.

Sollten Sie von einer im Zuwendungsbescheid genannten Auflage abweichen müssen, teilen Sie uns dies bitte umgehend per E-Mail mit. Wir werden prüfen, ob und in welcher Form von der Auflage abgewichen werden darf und werden Ihnen zeitnahe Rückmeldung geben. Bitte beachten Sie, dass nicht genehmigte Abweichungen von Auflagen zum Widerruf Ihres Zuwendungsbescheides führen können.

Welche Ladeeinrichtung darf ich errichten?

Die LIS muss LSV konform sein. Sollten Sie bereits bei Antragstellung ein bestimmtes Modell gewählt haben, müssen Sie dieses nicht zwingend auch errichten. Um die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung und Errichtung nachzuweisen, müssen Sie grds. mehrere Angebote einholen soweit Sie nicht ohnehin vergaberechtliche Vorgaben einzuhalten haben (siehe Nr. 3 ANBest-P bzw. ANBest-Gk). Dies kann z. B. dazu führen, dass sich eine andere als die geplante Ladeeinrichtung als wirtschaftlicher erweist. Bitte kontaktieren Sie uns jedoch vor Auftrags- bzw. Zuschlagserteilung, damit die Förderfähigkeit der Ladeeinrichtung geprüft werden kann.

Hinweis zum Datenschutz

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