Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Rechtsgrundlagen

Aus welcher Rechtsgrundlage leitet sich die Gewährung der Fördermittel ab?

Zuwendungen können auf Anfrage nach Maßgabe der Förderrichtlinie "Ladeinfrastruktur vor Ort" in Verbindung mit den §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO-Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung) gewährt werden. Dabei stellt die gewährte Zuwendung eine Beihilfe dar. Die Gewährung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung - ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Wofür kann eine Zuwendung gewährt werden?

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland. Mit der Förderrichtlinie soll ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, sodass der Nutzer von Elektrofahrzeugen überall in Deutschland schnell und unkompliziert nachladen kann.

Zuwendungsrechtliche Rechtsgrundlagen

Vergaberechtliche Rechtsgrundlagen

Allgemeine Rechtsgrundlagen

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