Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Fragen und Antworten

FAQ rund um das Thema "Ausbau und Nutzung von 5G-Mobilfunk-Infrastruktur"

Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Ausbau und Nutzung von 5G-Mobilfunk-Infrastruktur zusammengestellt:

Was ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn?

Nach Nummer 4 der Richtlinie darf mit dem Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird, noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich bereits der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- und Dienstleistungsvertrages zu werten. Es kommt hierbei allein auf den Abschluss des Vertrages an sich an, nicht auf die gegebenenfalls bereits begonnene Umsetzung der Leistungen! Unerheblich ist, wie umfangreich, finanziell bedeutsam oder grundlegend das im Vertrag Vereinbarte für das Gesamtvorhaben ist und ob er schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossen worden ist. Relevant sind dabei jedoch nur solche Verträge, die eine Position betreffen, in der zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten geltend gemacht werden. Interne vorbereitende Planungen, Tätigkeiten und Verträge, die unabhängig vom Vorhaben geschlossen werden, sind grundsätzlich unschädlich. Bereits geleistete Vorarbeiten sind nachzuweisen, aber nicht förderfähig.
Wird ein Vorhaben ohne Genehmigung vorzeitig begonnen, so ist eine Förderung dieses konkreten Vorhabens ausgeschlossen. Dieses vollumfängliche Förderverbot bezieht sich dabei auch auf alle an dem Projekt beteiligten Partner und Projektabschnitte.
Sollten Fragen oder Unsicherheiten zur entsprechenden Einordnung entstehen, wenden Sie sich gerne vorab an uns.

Warum ist eine Bonitätsprüfung notwendig und welcher Umfang ist zu erwarten?

Im Rahmen der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt eine verbindlich vorgeschriebene Bonitätsprüfung (siehe Nummer 8.6.2 der Richtlinie; vergleiche auch VV Nummer 1.2 Satz 1 zu §44 BHO). Zweck der Bonitätsprüfung ist es, vor Gewährung von Zuwendungen festzustellen, ob der Antragsteller in der Lage ist, seinen Eigenanteil aufzubringen, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Kann einer dieser genannten Punkte nicht gewährleistet oder – auch nicht durch Vorlage eines Sicherungsmittels- ausreichend nachgewiesen werden, ist eine Förderung ausgeschlossen und der Förderantrag wird abgelehnt.
Geeignete Sicherungsmittel stellen insbesondere Bankbürgschaften, Bürgschaften oder auch Patronatserklärungen dar. Bei Vorlage von Bürgschaften (ausgenommen Bankbürgschaften) und Patronatserklärungen erfolgt auch eine Bonitätsprüfung des jeweiligen Bürgen/Patronatsgeber.

Folgende Unterlagen werden für die Bonitätsprüfung benötigt:

  • Gesellschaftervertrag
  • die beiden letzten Jahresabschlüsse
  • Jahresbericht (sofern kein Jahresabschuss erstellt wird)
  • Bankauskunft
  • Erklärung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
  • Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Erklärung Gesamtfinanzierung

Bei den neugegründeten Unternahmen (Start-up-Unternehmen) sind die Nachweise, soweit nötig, in Abstimmung mit dem jeweiligen Sachbearbeiter anderweitig zu erbringen.

Wann liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor?

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen (vgl. Nummer 3.2 der Richtlinie; Artikel 1 Absatz 4 Lit. c) in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO).

Nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO wird der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wie folgt definiert:

„18. „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (37) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

  1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
  2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0“

Wann gilt ein Unternehmen als kleines und mittleres Unternehmen (KMU)?

Die Definition des Begriffes „KMU“ und Differenzierung der einzelnen Unternehmenskategorien wird durch Anhang I zur AGVO vorgegeben. Danach lassen sich folgende KMU-Kategorien unterscheiden:

  • Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz bis maximal 2 Mio. Euro (Artikel 2 Absatz 3 Anhang I)
  • Kleines Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte (das heißt 10 bis 49 Beschäftigte) und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz bis maximal 10 Mio. Euro (Artikel 2 Absatz 2 Anhang I)
  • Mittleres Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigte (das heißt 50 bis 249 Beschäftigte) und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanz bis maximal 43 Mio. Euro (Artikel 2 Absatz 1 Anhang I)

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl sind die Vorgaben der Artikel 3 bis 6 Anhang I zur AGVO zu berücksichtigen. Je nach Einordnung als „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“ oder „verbundenes Unternehmen“ im Sinne des Artikels 3 sind Mitarbeiter weiterer Unternehmen mitzuzählen.
Wird einer der Werte der Kategorie „mittleres Unternehmen" überschritten, so gilt man als „Großunternehmen". Die Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen des Artikels 25 Absatz 6 AGVO finden dann keine Anwendung.

Was besagt das Besserstellungsverbot?

In der Projektförderung besagt das Besserstellungsverbot (§ 8 Absatz 2 Satz 2 der
jährlichen Haushaltsgesetze), dass ein Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen darf als Arbeitnehmer-/innen des Bundes. Das heißt, dass kein Beschäftigter (auch außerhalb des geförderten Projektes) besser bezahlt werden darf, als die Vorgaben des TVöD ermöglichen. Werden Leistungen über den TVöD gewährt, führt der Verstoß gegen das Besserstellungsverbot zu einem Förderverbot.
Das Besserstellungsverbot gilt immer dann, wenn Personalausgaben beantragt werden und alle Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers (aus allen Tätigkeitsbereichen, nicht nur projektbezogen!) überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden. Sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gilt das Besserstellungsverbot auch bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Werden Personalkosten beantragt, die dem Besserstellungsverbot unterliegen, sind den Antragsunterlagen entsprechende Nachweise der jeweiligen Eingruppierung der beantragten Projektmitarbeiter einzureichen (beispielsweise durch Stellenbeschreibung). Für noch nicht benanntes Personal wird maximal ein Erfahrungssatz von E13, Erfahrungsstufe 2 gefördert.

Wie können Dokumente mit der BAV ausgetauscht werden?

Gerne können Sie uns Dokumente als PDF über unsere E-Mail-Adresse 5g@bav.bund.de zukommen lassen (Achtung: Dokumente in anderen Dateiformaten werden vom System geblockt). Handelt es sich jedoch um sensible Dokumente, empfehlen wir einen Datenaustausch über den BSCW-Server. Sprechen Sie uns hierzu für weitere Informationen gerne an.

Was ist bei der Vergabe von Unteraufträgen zu beachten?

Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträge an Dritte sind generell bei Anträgen auf Ausgabenbasis die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Nr. 3 ANBest-P). Ausnahmsweise kann dies auch bei Anträgen auf Kostenbasis der Fall sein, sofern aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Einhaltung der Vergaberegelungen vorgeschrieben ist, beispielsweise, wenn neben der Projektförderung auch eine institutionelle Förderung besteht.
Auch die Größe des Unterauftrages ist zu beachten. Ein Unterauftrag darf grundsätzlich maximal bis zur Hälfte des durch den Auftraggeber (=Projektpartner) beantragten Arbeitsvolumens betragen. Bei Überschreiten dieses Verhältnis ist der Auftragnehmer –soweit möglich- eher als Partner im Projekt zu beteiligen.

Welche Ausgaben/Kosten sind förderfähig?

Der Umfang der Förderfähigkeit richtet sich nach der Art der beantragten Förderung.

a) Abrechnung auf Ausgabenbasis
Bei Anträgen auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu beachten. Hier sind alle mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben grundsätzlich förderfähig.

b) Abrechnung auf Kostenbasis
Bei Nutzung eines entsprechenden Kosten-Rechnungssystems kann ein Antrag auf Kostenbasis gestellt werden. Hier sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) sowie Artikel 25 AGVO zu beachten, nach denen nur die unmittelbar durch das Projekt entstehenden Kosten abrechenbar sind.
Möglich ist die Abrechnung nach Selbstkosten oder eine pauschalierte Abrechnung. Welche Kosten jeweils förderfähig sind, ist für die Abrechnung nach Selbstkosten in Nummer 5 ANBest-P-Kosten geregelt, für die pauschalierte Abrechnung in Nr. 6 ANBestP-Kosten.
Zusätzlich sind bei beiden Abrechnungsvarianten die Vorgaben des Artikel 25 Absatz 3 und 4 AGVO zu berücksichtigen:

„3. Die beihilfefähigen Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen. Dabei handelt es sich um
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

4. Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.“

Wo finde ich weitere Hilfestellungen, Informationen sowie Vorlagen?

Vorlagen, Hilfestellungen und Informationen finden Sie hier.
Bitte lesen Sie sich im Falle einer Förderung den Bewilligungsbescheid samt Anhang gründlich durch, um keine wichtigen Reglungen und Hinweise zu übersehen. Wenn Sie Fragen haben oder unsicher sind, wenden Sie sich gerne an uns.

Stand: 16.06.2021

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Kontakt

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26603 Aurich
Telefon: 04941/602-775
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E-Mail: 5g@bav.bund.de

Eine Rechtsberatung kann nicht erfolgen.

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