Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Fragen und Antworten

FAQ rund um das Thema "Autonomes und vernetztes Fahren in öffentlichen Verkehren"

Gibt es ein Template für die Erstellung von Projektskizzen?

Ja, ein entsprechendes Template steht als Vorlage zur Verfügung und kann unter Antragstellung heruntergeladen werden.

Müssen auch finanzielle Aspekte in der Skizze abgedeckt werden?

Die Skizze soll grobe finanzielle Daten enthalten. Insbesondere ist ein Finanzierungsplan darzustellen, soweit dies zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung bereits möglich ist.

Welche weiteren Punkte sind bei der Erstellung der Projektskizze zu beachten?

Weitere Eckpunkte für die Anfertigung der Skizze:

  • Gesamtumfang: maximal 15 Seiten ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Anlagen
  • die inhaltlichen Vorgaben des Templates sollten beachtet werden
  • die Skizze muss schlüssig sein, es sollen keine zusätzlichen Internetrecherchen bei der Prüfung notwendig sein
  • Projektplan abbilden, auch die Verteilung auf mehrere Projektpartner

Wie erfahre ich, ob meine Skizze positiv beurteilt wurde und ein Antrag eingereicht werden kann?

Wird Ihre Skizze von uns positiv beurteilt, so erhalten Sie von uns ein Aufforderungsschreiben zur Antragseinreichung. Hierin sind alle Informationen enthalten, die Sie für die Antragseinreichung benötigen.

Wie hoch ist der Gemeinkostenanteil anzusetzen?

Der Gemeinkostenanteil kann bei pauschalierter Abrechnung mit 120 % auf die einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttomonatslöhne und -gehälter angesetzt werden. Bei Abrechnung nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) hängt der Gemeinkostenanteil von der jeweiligen Selbstkostenrechnung ab und ist im Antrag darzustellen.

Bitte beachten Sie, dass die Höhe der beantragten Gemeinkosten plausibel dargelegt werden muss. Gemeinkosten müssen einen konkreten Projektbezug aufweisen, anderenfalls ist eine Förderfähigkeit nicht gegeben.
Bspw. sind projektunspezifische Reise-, Tagungs-, Fortbildungs-, Kantinen-, Bibliothekskosten etc. nicht im Rahmen der Gemeinkosten förderfähig.
Daher müssen die Gemeinkosten derart aufgeschlüsselt werden, dass ein Projektbezug der einzelnen Gemeinkostenanteile erkennbar ist. Gemeinkosten, die bereits durch eine Grundfinanzierung abgedeckt werden, sind nicht förderfähig.

Wie wird die Förderquote berechnet?

Die Bemessung der Förderquote (folgend Beihilfeintensität) richtet sich gemäß Punkt 5 der Förderrichtlinie nach den Vorgaben des Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Hierbei werden die von Ihnen dargestellten Forschungsinhalte je Arbeitspaket den Forschungskategorien industrielle Forschung (Beihilfeintensität 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten), experimentelle Entwicklung (Beihilfeintensität 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten) und/oder Durchführbarkeitsstudien (Beihilfeintensität 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten) zugeordnet (vgl. Artikel 25 Absatz 5 AGVO).

In den beiden Forschungskategorien industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können unter den Voraussetzungen des Artikel 25 Absatz 6 AGVO die Beihilfeintensitäten zusätzlich erhöht werden (vgl. auch Nummer 5.4 der Richtlinie).

Insgesamt ist die Beihilfeintensität jedoch auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten beschränkt.

Für wissenschaftliche Studien sind die Kosten bzw. Ausgaben auf 200.000€ (maximaler Förderanteil 100.000 €) begrenzt (siehe Punkt 5.4 der Förderrichtlinie).

Eine Förderquote von 100 Prozent ist bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des EU-Beihilfenrechts nicht möglich.

Sofern ausnahmsweise eine Vollfinanzierung nach Punkt 5.4 der Förderrichtlinie für Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften etc. in Betracht kommt, sind die notwendigen Voraussetzungen mit Antrag darzulegen und zu begründen.

Die Begriffe „industrielle Forschung“, „experimentelle Entwicklung“ und „Durchführbarkeitsstudien“ werden wie folgt definiert:

  • Artikel 2 Nummer 85 AGVO:

    „industrielle Forschung“: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;

  • Artikel 2 Nummer 86 AGVO:

    „experimentelle Entwicklung“: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum
    Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
    Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das
    Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
    Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden
    betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;

  • Artikel 2 Nummer 87 AGVO:

    „Durchführbarkeitsstudie“: Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte;

Welche Förderquoten sind für Großunternehmen/kleine und mittlere Unternehmen/Startup-Unternehmen vorgegeben?

Die Förderquoten für Unternehmen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Artikel 25 AGVO:

  • Großunternehmen können - je nach beantragter Kategorie und möglichem Zuschlag nach Artikel 25 Absatz 6 b) AGVO - maximal eine Förderquote von 65 Prozent erhalten. Aufschläge bei Durchführbarkeitsstudien sind nicht möglich. Hier beträgt die maximale Förderquote 50 Prozent.
  • Mittlere und kleine beziehungsweise Kleinstunternehmen (auch Startup-Unternehmen) können - je nach beantragter Kategorie und möglichen Zuschlägen nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO - maximal eine Förderquote von 80 Prozent erhalten.

Müssen in der Skizze bereits alle Projektpartner benannt werden? Können Partner später nachbenannt werden beziehungsweise dazukommen?

Offizielle Projektpartner müssen grundsätzlich bereits bei Skizzeneinreichung feststehen. Andernfalls ist eine Begutachtung der Verteilung der Arbeitspakete nicht möglich.
Assoziierte Partner können auch nachträglich benannt werden.

Kann ein beliebiger Partner Konsortialführer sein, beispielsweise auch ein gemeinnütziger Verein?

Nach Nummer 4 der Förderrichtlinie ist ein Partner des Verbunds für die Koordinierung des Verbunds verantwortlich. Dies kann grundsätzlich von jedem nach Nummer 3, Absatz 1 und 2 der Förderrichtlinie antragsberechtigten Partner übernommen werden, also u.a. auch von gemeinnützigen Vereinen, und Stiftungen. Die Konsortialführung hängt nicht vom jeweiligen Anteil am Projekt ab.

Der Konsortialführer sollte generell jedoch in der Lage sein, eine entsprechend koordinierende Funktion für das Projekt und die Projektpartner ausüben zu können.

Werde ich über das Beurteilungsergebnis meiner Projektskizze informiert?

Ja, nach Bewertung aller eingegangenen Skizzen erhält jeder eine Benachrichtigung über das Ergebnis in Form eines Aufforderungs- oder eines Ablehnungsschreibens. Die Bewertungsgutachten können jedoch grundsätzlich nicht eingesehen werden.

Wird eine Skizze abgelehnt, ist eine erneute Einreichung im jeweils aktuellen Aufruf nicht mehr möglich. Die erneute Einreichung der (gegebenenfalls überarbeiteten) Skizze in einem nachfolgenden Aufruf ist jedoch nicht ausgeschlossen.

Ist eine Skizze als förderwürdig bewertet worden, erhalten die jeweiligen Projektpartner des Projektes ein individuelles Aufforderungsschreiben. Mit dem Aufforderungsschreiben erhalten Sie die für die Antragstellung notwendigen Hinweise und Dokumente. Sollten im Rahmen des Antragsverfahrens Fragen auftreten, stehen Ihnen die im Aufforderungsschreiben benannten Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Was ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn?

Nach Nummer 3, Absatz 5 der Richtlinie darf mit dem Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird, noch nicht begonnen worden sein. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich bereits der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- und Dienstleistungsvertrages zu werten. Es kommt hierbei allein auf den Abschluss des Vertrages an sich an, nicht auf die gegebenenfalls bereits begonnene Umsetzung der Leistungen! Unerheblich ist, wie umfangreich, finanziell bedeutsam oder grundlegend das im Vertrag Vereinbarte für das Gesamtvorhaben ist und ob dieser schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossen wurde. Relevant sind dabei jedoch nur solche Verträge, die eine Position betreffen, in der zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten geltend gemacht werden. Interne vorbereitende Planungen, Tätigkeiten und Verträge, die unabhängig vom Vorhaben geschlossen werden, sind grundsätzlich unschädlich. Bereits geleistete Vorarbeiten sind nachzuweisen, aber nicht förderfähig.
Wird ein Vorhaben ohne Genehmigung vorzeitig begonnen, so ist eine Förderung dieses konkreten Vorhabens ausgeschlossen.
Sollten Fragen oder Unsicherheiten zur entsprechenden Einordnung entstehen, wenden Sie sich gerne vorab an uns.

Warum ist eine Bonitätsprüfung notwendig und welcher Umfang ist zu erwarten?

Im Rahmen der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt eine verbindlich vorgeschriebene Bonitätsprüfung (siehe Nummer 4, Absatz 5 der Richtlinie; vgl. auch VV Nummer 1.2 Satz 1 zu § 44 BHO). Zweck der Bonitätsprüfung ist es, vor Gewährung von Zuwendungen festzustellen, ob der Antragsteller in der Lage ist, seinen Eigenanteil aufzubringen, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Kann einer dieser genannten Punkte nicht gewährleistet oder – auch nicht durch Vorlage eines Sicherungsmittels - ausreichend nachgewiesen werden, ist eine Förderung ausgeschlossen und der Förderantrag wird abgelehnt.
Geeignete Sicherungsmittel stellen insbesondere Bankbürgschaften, Bürgschaften oder auch Patronatserklärungen dar. Bei Vorlage von Bürgschaften (ausgenommen Bankbürgschaften) und Patronatserklärungen erfolgt auch eine Bonitätsprüfung des jeweiligen Bürgen/Patronatsgebers.

Für die Bonitätsprüfung werden abhängig von der Form der Antragsteller verschiedene Unterlagen benötigt. Mit dem Aufforderungsschreiben wird dem Antragsteller mitgeteilt, welche Unterlagen von ihm einzureichen sind. Beispielhaft seien die Folgenden genannt:

  • Gesellschaftervertrag
  • die beiden letzten Jahresabschlüsse
  • Jahresbericht (soweit kein Jahresabschluss erstellt wird)
  • Bankauskunft
  • Erklärung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
  • Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Erklärung Gesamtfinanzierung
  • Satzung in der aktuellen Fassung
  • aktueller Wirtschaftsplan oder Äquivalent

Bei neu gegründeten Unternehmen (Startups) sind die Nachweise, soweit nötig, in Abstimmung mit dem jeweiligen Sachbearbeiter anderweitig zu erbringen.

Wann liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor?

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen (vgl. Nummer 3, Absatz 3 der Richtlinie; Artikel 1 Absatz 4 Lit. c) in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO).

Nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO wird der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wie folgt definiert:

„18. „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (37) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

  1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
  2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0“

Welche Art der Abrechnung steht bei Auswahl des Antragsformulars auf Kostenbasis (AZK) zur Verfügung?

Bei der Angabe zur Abrechnungsart ist entweder die pauschalierte Abrechnung oder die Abrechnung nach LSP auszuwählen.

Pauschalierte Abrechnung
Mit der pauschalierten Abrechnung können insbesondere KMU und mittelständische Unternehmen Gemeinkosten und kalkulatorische Kosten pauschaliert abrechnen. Hierbei wird dem Antragsteller auf zu ermittelnde Personaleinzelkosten gem. 6.1.3 ANBest-P Kosten eine Pauschale in Höhe von 120% gewährt.
Die pauschalierte Abrechnung kann aber nur zugelassen werden, wenn ein Unternehmen über ein geordnetes Rechnungswesen i.S. von Nr. 2 LSP verfügt oder in der Lage ist, seine Kosten in vereinfachter Form anhand der kaufmännischen Buchführung zu ermitteln und nachzuweisen. Hat ein Unternehmen jedoch bereits bei einem anderen geförderten Vorhaben (unabhängig vom Fördermittelgeber) die Abrechnung nach LSP gewählt, ist ein Wechsel zum pauschalierten Verfahren nicht mehr möglich. Es muss dann zwingend nach LSP abgerechnet werden.

Abrechnung nach LSP
Bei dieser Abrechnungsform sind die Selbstkosten gem. 5.2 ANBest-P Kosten nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten -LSP -(Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 -Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
Sie kann nur gewählt werden, wenn der Antragsteller über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt (im Sinne der Nr. 2 der LSP).
Sollte der Antragsteller in der Vergangenheit bereits eine Förderung mit Abrechnung nach LSP erhalten haben, ist diese Form der Abrechnung zu wählen und die pauschalierte Abrechnung nicht möglich.

Wann gilt ein Unternehmen als kleines und mittleres Unternehmen (KMU)?

Die Definition des Begriffes „KMU“ und Differenzierung der einzelnen Unternehmenskategorien wird durch Anhang I zur AGVO vorgegeben. Danach lassen sich folgende KMU-Kategorien unterscheiden:

  • Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz bis maximal 2 Mio. Euro (Artikel 2 Absatz 3 Anhang I)
  • Kleines Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte (das heißt 10 bis 49 Beschäftigte) und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz bis maximal 10 Mio. Euro (Artikel 2 Absatz 2 Anhang I)
  • Mittleres Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigte (das heißt 50 bis 249 Beschäftigte) und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanz bis maximal 43 Mio. Euro (Artikel 2 Absatz 1 Anhang I)

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl sind die Vorgaben der Artikel 3 bis 6 Anhang I zur AGVO zu berücksichtigen. Je nach Einordnung als „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“ oder „verbundenes Unternehmen“ im Sinne des Artikels 3 sind Mitarbeiter weiterer Unternehmen mitzuzählen.
Wird einer der Werte der Kategorie „mittleres Unternehmen" überschritten, so gilt man als „Großunternehmen". Die Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen des Artikels 25 Absatz 6 AGVO finden dann keine Anwendung.

Wie können Dokumente mit der BAV ausgetauscht werden?

Gerne können Sie uns Dokumente als PDF über unsere E-Mail-Adresse ki-avf@bav.bund.de zukommen lassen (Achtung: Dokumente in anderen Dateiformaten werden vom System geblockt). Handelt es sich jedoch um sensible Dokumente, empfehlen wir einen Datenaustausch über den BSCW-Server. Sprechen Sie uns hierzu für weitere Informationen gerne an.

Was besagt das Besserstellungsverbot?

In der Projektförderung besagt das Besserstellungsverbot (§ 8 Absatz 2 Satz 2 der
jährlichen Haushaltsgesetze), dass ein Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen darf als Arbeitnehmer-/innen des Bundes. Das heißt, dass kein Beschäftigter (auch außerhalb des geförderten Projektes) besser bezahlt werden darf, als die Vorgaben des TVöD ermöglichen. Werden Leistungen über den TVöD gewährt, führt der Verstoß gegen das Besserstellungsverbot zu einem Förderverbot.
Das Besserstellungsverbot gilt immer dann, wenn Personalausgaben beantragt werden und alle Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers (aus allen Tätigkeitsbereichen, nicht nur projektbezogen!) überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden. Sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gilt das Besserstellungsverbot auch bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Werden Personalkosten beantragt, die dem Besserstellungsverbot unterliegen, sind den Antragsunterlagen entsprechende Nachweise der jeweiligen Eingruppierung der beantragten Projektmitarbeiter einzureichen (beispielsweise durch Stellenbeschreibung). Für noch nicht benanntes Personal wird maximal ein Erfahrungssatz von E13, Erfahrungsstufe 2 gefördert.

Welche Ausgaben/Kosten sind förderfähig?

Der Umfang der Förderfähigkeit richtet sich nach der Art der beantragten Förderung.

a) Abrechnung auf Ausgabenbasis
Bei Anträgen auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu beachten. Hier sind alle mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben grundsätzlich förderfähig. Sofern Art. 25 AGVO ausnahmsweise zu beachten ist, wird hierauf im Aufforderungsschreiben gesondert hingewiesen.

b) Abrechnung auf Kostenbasis
Bei Nutzung eines entsprechenden Kosten-Rechnungssystems kann ein Antrag auf Kostenbasis gestellt werden. Hier sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) sowie Artikel 25 AGVO zu beachten, nach denen nur die unmittelbar durch das Projekt entstehenden Kosten abrechenbar sind.
Möglich ist die Abrechnung nach Selbstkosten oder eine pauschalierte Abrechnung. Welche Kosten jeweils förderfähig sind, ist für die Abrechnung nach Selbstkosten in Nummer 5 ANBest-P-Kosten geregelt, für die pauschalierte Abrechnung in Nr. 6 ANBestP-Kosten.
Zusätzlich sind bei beiden Abrechnungsvarianten die Vorgaben des Artikel 25 Absatz 3 und 4 AGVO zu berücksichtigen:

„3. Die beihilfefähigen Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen. Dabei handelt es sich um
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

4. Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.“

Wo finde ich weitere Hilfestellungen, Informationen sowie Vorlagen für die Skizzen- und Antragseinreichung?

Vorlagen, Hilfestellungen und Informationen finden Sie hier.

Bitte lesen Sie sich im Falle einer Förderung den Bewilligungsbescheid samt Anhang gründlich durch, um keine wichtigen Reglungen und Hinweise zu übersehen. Wenn Sie Fragen haben oder unsicher sind, wenden Sie sich gerne an uns. Die Kontaktdaten finden Sie am Seitenanfang unter „Kontakt“.

Stand: 01.09.2022

Zusatzinformationen

Kontakt

BAV
Schloßplatz 9
26603 Aurich
Tel.: 04941/602-778
E-Mail: ki-avf@bav.bund.de

Eine Rechtsberatung kann nicht erfolgen.

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