Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Aktuelles

Hier finden Sie aktuelle Änderungen und Informationen.

Erhöhung der Einkommensgrenze für Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (§ 6 Absatz 2 BBhV)

Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in Höhe von 20.000 Euro wird gemäß § 6 Absatz 2 Satz 8 BBhV angepasst. Demnach beträgt die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 BBhV ab 1. Januar 2024 20.878 €. Die wichtigsten Änderungen im Überblick gibt es hier und als PDF zum Download hier.

Informationen zur neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Mit der neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, die mit Wirkung vom 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wird das Beihilferecht angepasst. Die wichtigsten Änderungen im Überblick gibt es hier und als PDF zum Download hier.

Informationen zur achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Mit der achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, die mit Wirkung vom 31. Juli 2018 in Kraft getreten ist, wird das Beihilferecht angepasst. Die wichtigsten Änderungen im Überblick gibt es hier und als PDF zum Download hier.

Informationen zu Artikel 2 der siebten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Mit Artikel 2 der siebten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, die mit Wirkung vom 01. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wird das Beihilferecht angepasst. Die wichtigsten Änderungen im Überblick gibt es hier und als PDF zum Download hier.

Informationen zu Artikel 1 der siebten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Mit Artikel 1 der siebten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, die mit Wirkung vom 01. November 2016 in Kraft getreten ist, wird das Beihilferecht angepasst. Die wichtigsten Änderungen im Überblick gibt es hier und als PDF zum Download hier.

Krankenversicherungsrechtliche Grundsatzentscheidungen

Mit dem BMI-Rundschreiben vom 09.03.2016 wurde eine aktualisierte Fassung der Information über die Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen übersendet. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben sowie der Ergänzungsanlage vom 09.03.2016.

Informationen zur sechsten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Mit der sechsten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, die mit Wirkung vom 06. Juni 2015 in Kraft getreten ist, wird das Beihilferecht angepasst. Die wichtigsten Änderungen im Überblick gibt es hier und als PDF zum Download hier.

Informationen zur fünften Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Mit der fünften Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, die mit Wirkung vom 26. Juli 2014 in Kraft getreten ist, wird das Beihilferecht angepasst. Die wichtigsten Änderungen im Überblick gibt es hier und als PDF zum Download hier.

Bearbeitung von Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten künftig in der neuen Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen - Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde in Münster - Info anzeigen.

Informationen zur vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, die mit Wirkung vom 20. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, wird das Beihilferecht an die aktuelle Rechtsprechung und an Veränderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick gibt es hier und als PDF zum Download hier.

Informationen zur dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Mit der dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, die mit Wirkung vom 20. September 2012 in Kraft getreten ist, wird das Beihilferecht an die aktuelle Rechtsprechung und an Veränderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Bisher in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltene Festlegungen werden in die Verordnung selbst überführt. Insgesamt ergibt sich für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige eine Vielzahl von Leistungsverbesserungen. Eine Einschränkung der bisherigen Leistung erfolgt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamtinnen und Beamte. Der bisher nach § 47 Absatz 6 BBhV gewährte erhöhte Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkassen ergeben, entfällt mit Inkrafttreten der dritten Verordnung zur Änderung der BBhV für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte. Für bereits vor Inkrafttreten der Änderung freiwillig versicherte Beamtinnen und Beamte wurde eine fünfjährige Übergangsfrist geschaffen.
Die wichtigsten Änderungen als PDF zum Download hier.

Gemeinsame Information des Bundesministerium des Innern und des Berufsverbandes der Deutschen Kieferorthopäden e. V.

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen richtet sich nach § 15 BBhV und ist damit an die dort genannten Voraussetzungen gebunden. Zusätzlich ist dabei immer die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen nach § 6 BBhV zu beachten. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Aufwendungen nur teilweise oder gar nicht als beihilfefähig anerkannt werden können.

Um Missverständnissen vorzubeugen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Fachzahnärzten für Kieferorthopädie und den Beihilfeberechtigten nicht zu stören, haben der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e. V. und das Bundesministerium des Innern eine gemeinsame Information erstellt. Die Information soll den beihilfeberechtigten Patienten helfen, die Unterschiede zwischen den Grundlagen der Berechnung kieferorthopädischer Leistungen und der Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen zu verstehen.

Informationen zur zweiten Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden berücksichtigungsfähige Angehörige:

Mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung werden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen aufgenommen. Diese Erweiterung tritt erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften in Kraft. Bei Beihilfeanträgen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann zu Aufwendungen für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bereits jetzt unter Gesetzesvorbehalt Beihilfe gewährt werden (Rundschreiben D6-213 100/74 des BMI vom 30.08.2011).
Beihilfe werden gem. § 58 (8) BBhV für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 BBhV erfüllen, rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die vom 1. Januar 2009 bis 13. Februar 2009 entstanden sind, gelten die Beihilfevorschriften des Bundes.

Originalbelege werden von Seiten der Festsetzungsstelle nicht benötigt:
Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind gem. § 51 (3) BBhV der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Zweitschriften der Belege sind grundsätzlich ausreichend.

Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel:
Die Festsetzungsstellen haben gem. § 56 (3) BBhV die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.

Die wichtigsten Änderungen als PDF zum Download hier.

Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel

Mit Wirkung vom 01.01.2011 ist das „Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel“ in Kraft getreten. Damit haben nach den gesetzlichen Krankenversicherungen nun auch die privaten Krankenversicherungen und die Träger der Beihilfe gegenüber pharmazeutischen Unternehmen einen Anspruch auf Gewährung von Arzneimittelrabatten entsprechend § 130a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die von den pharmazeutischen Unternehmen gewährten Rabatte dienen der Entlastung des Haushalts.
Mit der Regelung werden ausschließlich die Festsetzungsstellen verpflichtet, die Rabatte geltend zu machen. Im Rahmen des Verfahrens zur Geltendmachung der Rabatte bei den pharmazeutischen Unternehmen bedarf es keiner Handlung durch die Beihilfeberechtigten.

Der Rabatt wird auf Grundlage des Herstellerabgabepreises im Verhältnis zum Anteil der Kostentragung pro rabattfähigem Arzneimittel (PZN) gewährt.
Rezeptbelege über verordnungsfähige Arzneimittel mit Kaufdatum ab 01.01.2011, für die ein Herstellerrabatt gewährt wird, werden zu Prüfzwecken benötigt und können nicht mehr zurückgesandt werden. Deshalb sind diese der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie vorzulegen.

Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten an die pharmazeutischen Unternehmen weitergegeben. Das „Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel“ sieht jedoch ein Treuhänderverfahren vor, nachdem ein Treuhänder innerhalb von 6 Monaten die Rezeptbelege zu Prüfzwecken anfordern darf. Die Rezeptbelege werden in dieser Zeit bei der Festsetzungsstelle aufbewahrt. Auch nach der Prüfung besteht auf Grund eines zu hohen Verwaltungsaufwandes keine Möglichkeit, die Belege zurückzusenden.

Alle einbehaltenen Belege werden nach Ablauf der Frist vernichtet.

Da Originalbelege von Seiten der Festsetzungsstelle nicht benötigt werden, besteht auch kein Grund solche einzureichen und dann gegebenenfalls zurückzufordern.

Von der Vorlage von Originalen ist daher abzusehen.

Bitte achten Sie beim Arzneimittelkauf in der Apotheke darauf, dass folgende Daten, wenn möglich in maschinenlesbarer Form, anzugeben sind:

  • Pharmazentralnummer
  • Apothekennummer
  • Abgabedatum
  • Abgabepreis

Zusatzinformationen

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E-Mail: beihilfe_1@bav.bund.de

Buchstabenbereiche Gra - Ld
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Hotline: 04941/602-280
E-Mail: beihilfe_3@bav.bund.de

Buchstabenbereiche Schemi - Z
Hotline: 04941/602-290
E-Mail: beihilfe_4@bav.bund.de

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