Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Aktuelles

Hier finden Sie aktuelle Änderungen und Informationen.

Pflegebedürftig - was nun?

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert Sie hier, wie und wo Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen können und wie eine Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/pflegebeduerftig-was-nun.html.

Weitere Informationen zum Thema Pflege finden Sie in den vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ratgebern zur Pflege: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/pflege.html.

Sie benötigen Unterstützung bei der Bewältigung einer Pflegesituation?
Nehmen Sie eine Pflegeberatung in Anspruch.

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) wurden ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung festgeschrieben. Für private Kranken- und Pflegeversicherungen stellt die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH die vorgeschriebene Pflegeberatung sicher. Diese Pflegeberatung durch COMPASS ist beihilfefähig. Wenn Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfeleistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit beziehen oder Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht, beteiligt sich die Beihilfefestsetzungsstelle an den angemessenen Kosten für eine Pflegeberatung (§ 7a SGB XI).

Die Pflegeberatung informiert Sie kostenlos und neutral zu allen Fragen rund um das Thema Pflege. Die Beratung erfolgt telefonisch, bei Ihnen vor Ort oder als Videoberatung. Informieren Sie sich über Ihre Pflegeberatung hier: https://www.compass-pflegeberatung.de.
Oder Sie wenden sich direkt telefonisch unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 101 88 00 an die
Compass Private Pflegeberatung GmbH
Gustav-Heinemann-Ufer 74c
50968 Köln

Informationen zur zehnten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Mit der zehnten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, die mit Wirkung vom 01. April 2024 in Kraft getreten ist, wird das Beihilferecht angepasst. Die wichtigsten Änderungen im Überblick gibt es hier und als PDF zum Download hier.

Erhöhung der Einkommensgrenze für Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (§ 6 Absatz 2 BBhV)

Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in Höhe von 20.000 Euro wird gemäß § 6 Absatz 2 Satz 8 BBhV angepasst. Demnach beträgt die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 BBhV ab 1. Januar 2024 20.878 €. Die wichtigsten Änderungen im Überblick gibt es hier und als PDF zum Download hier.

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Hohe Kosten für Langzeittherapie oder Dauermedikation?

Für eine schnelle und regelmäßige Auszahlung haben Sie bei einer Dauerbehandlung oder Dauermedikation die Möglichkeit, unseren "Antrag für wiederkehrende Abschlagszahlung" zu nutzen.

Hotline

Sie können uns von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 12:00 Uhr erreichen:

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E-Mail: beihilfe_1@bav.bund.de

Buchstabenbereiche Gra - Ld
Hotline: 04941/602-270
E-Mail: beihilfe_2@bav.bund.de

Buchstabenbereiche Le - Schemh
Hotline: 04941/602-280
E-Mail: beihilfe_3@bav.bund.de

Buchstabenbereiche Schemi - Z
Hotline: 04941/602-290
E-Mail: beihilfe_4@bav.bund.de

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