Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Die wichtigsten Änderungen zur fünften BBhV im Überblick

  • Sofern der Einkommensteuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig ausweist, kann die Festsetzungsstelle nach § 4 (1) BBhV weitere Nachweise anfordern.
    Um eine zügige Bearbeitung von Beihilfeanträgen gewährleisten zu können, wird deshalb empfohlen, derartige Nachweise (z. B. auch aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitaleinkünften) bereits mit dem Einkommensteuerbescheid vorzulegen, damit diese nicht gesondert angefordert werden müssen. Aus dem Steuerbescheid müssen somit alle Einkünfte ersichtlich sein. Ihre eigenen Einkünfte können Sie unkenntlich machen.

  • Nach § 13 BBhV i. V. m. § 22 (6) BBhV sind Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die während einer Behandlung von einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker verbraucht werden, nach Maßgabe des § 22 (1) bis (4) BBhV beihilfefähig.

  • Anschlussheilbehandlungen nach § 34 (1) BBhV sind beihilfefähig, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht.
    Nunmehr sind Anschlussheilbehandlungen in Ausnahmefällen auch beihilfefähig, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt.

  • Aufwendungen für stationäre und Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 (1) Nr. 1 und Nr. 2 BBhV sind nur beihilfefähig, wenn diese in Einrichtungen durchgeführt werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 (2) Satz 1 bzw. § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht.
    Erfolgt die Unterbringung oder die Behandlung nicht in einer solchen Einrichtung, dann sind die Aufwendungen nur im Rahmen der §§ 12, 13 und 22 bis 25 BBhV beihilfefähig.
    Sofern bei Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 (2) Nr. 2 BBhV die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt wurde, ist auch der nachgewiesene Verdienstausfall der Begleitperson beihilfefähig.

  • Bisher hatte ein Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung i. H. v. 41,00 Euro oder mehr zur Folge, dass der Bemessungssatz der betroffenen Person um 20 v. H. gemindert wurde.
    Der bisherige § 47 (7) BBhV wurde vollständig aufgehoben, so dass der Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung keine Auswirkungen mehr auf den Bemessungssatz hat.
    Sofern Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger schon teilweise auf den Beitragszuschuss verzichtet haben, können Sie den Verzicht widerrufen.
    Dieser Widerruf ist jedoch nur für die Zukunft möglich.
    Die Regelung über den Zuschuss für die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beihilfeberechtigten gilt weiterhin (Zuschuss ab 21,00 Euro).
  • Der Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 6 (2) BBhV (völliger Ausschluss) wird wie folgt ergänzt:
    computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)
    Der Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 6 (2) BBhV (teilweiser Ausschluss) wird wie folgt ergänzt:
    Hyperthermiebehandlung – Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.
    Der völlige Ausschluss für Hyperthermiebehandlung wird aufgehoben.
  • Bei den Heilmitteln (Anlage 9 zu § 23 (1) BBhV) werden die Fußnoten 2 bis 7, 9, 11 und 12 aufgehoben. Es ist somit keine gesonderte Diagnosestellung und gesonderte Verordnung für Krankengymnastik und Massage usw. mehr erforderlich.
    Neben der EAP (erweiterte ambulante Physiotherapie) sind alle anderen Heilmittel berechnungsfähig.

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