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Sofern der Einkommensteuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig ausweist, kann die Festsetzungsstelle nach § 4 (1) BBhV weitere Nachweise anfordern. Um eine zügige Bearbeitung von Beihilfeanträgen gewährleisten zu können, wird deshalb empfohlen, derartige Nachweise (z. B. auch aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitaleinkünften) bereits mit dem Einkommensteuerbescheid vorzulegen, damit diese nicht gesondert angefordert werden müssen. Aus dem Steuerbescheid müssen somit alle Einkünfte ersichtlich sein. Ihre eigenen Einkünfte können Sie unkenntlich machen.
Nach § 13 BBhV i. V. m. § 22 (6) BBhV sind Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die während einer Behandlung von einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker verbraucht werden, nach Maßgabe des § 22 (1) bis (4) BBhV beihilfefähig.
Anschlussheilbehandlungen nach § 34 (1) BBhV sind beihilfefähig, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Nunmehr sind Anschlussheilbehandlungen in Ausnahmefällen auch beihilfefähig, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt.
Aufwendungen für stationäre und Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 (1) Nr. 1 und Nr. 2 BBhV sind nur beihilfefähig, wenn diese in Einrichtungen durchgeführt werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 (2) Satz 1 bzw. § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht. Erfolgt die Unterbringung oder die Behandlung nicht in einer solchen Einrichtung, dann sind die Aufwendungen nur im Rahmen der §§ 12, 13 und 22 bis 25 BBhV beihilfefähig. Sofern bei Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 (2) Nr. 2 BBhV die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt wurde, ist auch der nachgewiesene Verdienstausfall der Begleitperson beihilfefähig.
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